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Frage geschrieben am 23.10.2010 12:38:39

Konkurrent verkauft auf Amazon andere Artikel als er versendet

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1090
Ein konkurrierender Verkäufer auf dem Amazon Marktplatz verschickt andere Artikel als auf der Artikelseite verkauft werden sollten und auch abgebildet sind.
Es handelts sich um Lizenzspielzeug (Plüsch) das es von mehreren Herstellern gibt.
Da wir diese Artikel ebenfalls anbieten allerdings korrekt sortiert von den jeweiligen Herstellern, wissen wir, dass der Einkaufspreis der vom Konkurrenten versendeten Ware sehr viel niedriger ist, als die der abgebildeten, die der Kunde erwartet zu bekommen.
Die Kunden nehmen das aufgrunde der Ähnlichkeit oft nicht zur Kenntnis, weshalb er damit halbwegs durch kommt.

Ich würde nun erst mal nur gerne wissen ob und wie ich begründet dagegen rechtlich vorgehen kann und dann ggf. natürlich einen Anwalt dafür engagieren.
Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 23.10.2010 13:31:55
Rechtsanwalt Marko Setzer
Tucholskystraße 37, 10117 Berlin, Tel: 030 54495266, Fax: 030 54495268
Gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
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Sehr geehrter Ratsuchende /-er,

unter Berücksichtigung der Angaben und Ihres Einsatzes nehme ich zu Ihren Fragen gern wie folgt Stellung,

Für Angelegenheiten in direkten Konkurrenzverhältnissen, so wie von Ihnen beschrieben, finden die Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) Anwendung.

Insbesondere sieht der § 8 I, III Nr. 2 UWG vor, dass Mitbewerber einen anderen wegen unlauterer Wettbewerbshandlungen nach §§ 3, 7 UWG auf Beseitigung und bei drohender Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen können.

Umsetzbar ist dies mit einem Abmahnschreiben, das die außergerichtliche Mitteilung an den Konkurrenten enthält, dass dieser sich wettbewerbswidrig verhält und mit einer Aufforderung zum zukünftigen Unterlassen der konkret bezeichneten Handlung verbunden ist.

Die Veranlassung einer Abmahnung setzt aber voraus, dass das wettbewerbswidrige Verhalten des Konkurrenten beweißbar dokumentiert ist und es sich tatsächlich, wie von Ihnen geschildert, um völlig andere bzw. qualitativ minderwertige Produkte handelt, die der Verbraucher laut Produktbeschreibung dagegen erwarten würde.

Denn sollte sich bei der Abmahnung herausstellen, dass sie zu Unrecht erfolgte - zB. kann sich der Abgemahnte mit einer negativen Feststellungsklage wehren - trägt der Abmahnende die Kosten des Verfahrens. Durch relativ hohe Streitwerte im Wettbewerbsrecht sind die finanziellen Folgen für den Abmahnenden dann erheblich.

Ich rate Ihnen daher, eine Abmahnung in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt genau prüfen zu lassen. - Dafür stehe ich Ihnen gern im Rahmen einer Beauftragung zur Verfügung. Meine Kontaktdaten finden Sie am Ende der Antwort.

Ohne finanzielles Risiko (außer die Portokosten) können Sie auf jeden Fall den Mitbewerber auf sein, aus Ihrer Sicht wettbewerbswidriges Verhalten hinweisen. Nicht selten führen derartige "freundliche, aber bestimmte" Hinweise von Mitbewerbern auch zum gewünschten Erfolg, die Wettbewerbshandlungen zu überdenken.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und erlaube mir abschließend den Hinweis:

Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen.

Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.

Marko Setzer
- Rechtsanwalt in Berlin-

Web: http://www.ra-setzer.de/kontakt/
Mail: post@ra-setzer.de /

Office: Tucholskystr. 37, 10117 Berlin /
Fon: 030 - 54 49 52 66

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