Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 54 weitere Antworten zum Thema Grundsicherung.
Hallo. Bin 54 J, war trotz schwerer Behinderung 20 J. selbständig. Seit 95 musste ich mit Stock laufen, seit einem weiteren Unfall 2004 sitze ich im Rollstuhl,- kann deshalb nicht mehr arbeiten bekomme Grundsicherung nach SGB XII und habe Pflegestufe 1 die mir vom Amt zusammen mit der Grundsicherung bezahlt wird. Nun ist ja neu, dass man jedes Jahr überprüft wird. Man muss Antrag stellen + die Auszüge der letzten 3 Monate einschicken ... DAS HABE ICH GEMACHT. Leider hat die Person die mir den Brief einwerfen sollte 20 Cent zu wenig Porto drauf. Das Amt hat deshalb die Annahme verweigert. Leider kam dieser Brief erst genau 4 Wochen später an mich - mit entspr. Vermerk - zurück ... ich wußte also nicht mal was davon. Das Amt hat sofort - ohne mich noch 1 x anzuschreiben - reagiert und hat mir deshalb meine KOMPLETTE Hilfe ... auch die 210,--€ Pflegegeld - auch 100,--€ für eine Putzfrau usw. einfach ALLES gesperrt und ich habe jetzt zum 1.6. nicht 1 Cent überwiesen bekommen ... nicht mal die Miete! Ich habe zwar sofort dort angerufen, da wurde mir sehr unfreundlich gesagt, dass sie es mir dann heute (das war heute vor 1 Woche!) manuell überweißt, aber ich habe bis heute keinen Cent. Ein Brief kann ja auch mal wirklich verloren gehen! Ich kann mich nicht wehren, weil ich im Pflegebett rumliege - kann mir nichts zu Essen/Trinken kaufen und bis jetzt sind bereits 7 Abbuchungen zurück gegangen, was mich 70,--€ Strafgebühr kostet. Meine Frage: Hat das Amt hier korrekt gearbeitet?? Darf man einen Menschen einfach - wegen so einer Kleinigkeit - absolut ohne Geld da stehen lassen??
Vielen Dank für ihre Auskunft!!!
P.S. Falls das Amt hier willkührlich oder falsch handelt ... können sie mich dann vertreten?
Grüße v. Bernd
Antwort geschrieben am 04.06.2010 15:38:08
auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich wie folgt antworten.
Der Leistungsbezieher von Sozialleistungen ist grundsätzlich zur Mitwirkung gegenüber dem Leistungsträger nach den §§ 60 bis 64 SGB I verpflichtet. Dies umfasst insbesondere die vollständige und wahrheitsgemäße Angabe von Tatsachen, das persönliche Erscheinen (soweit erforderlich und möglich) und die Einwilligung in Untersuchungen.
Diese Mitwirkungspflichten stehen aber unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit bzw. Verhältnismäßigkeit nach § 65 SGB I.
Nachdem in Ihrem Fall die Informationen die Behörde nicht rechtzeitig erreicht haben, dürfte diese die Leistungen unter Berufung auf § 66 SGB I - Folgen fehlender Mitwirkung - eingestellt haben.
Dies geht jedoch nur, wenn die Voraussetzung des § 66 Abs.3 SGB I vorliegen. Dort heißt es:
"Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seine Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist nachgekommen ist."
Sollten diese Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, muss der Leistungsträger in der Regel unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs denjenigen Zustand wiederherstellen, der ohne dessen rechtswidriges Handeln bestanden hätte. In diesem Fall würde dies Ihre Aufwendungen wegen der verzögerten Leistung/Abbuchungen umfassen.
Sollte ein Hinweis wie oben genannt ordnungsgemäß erfolgt sein, sollten Sie sich auf fehlerhafte Ermessensausübung berufen und vortragen, der Leistungsträger hätte wegen der besonderen Eilbedüftigkeit von Grundsicherungsleistungen zumindest nochmals telefonisch nachfragen müssen, um eine zeitnahe und umfassende Leistungserbringung wie in § 17 Absatz 1 SGB I vorgesehen sicherzustellen.
Dies sollten Sie zunächst auf dem kleinen Dienstweg nochmals telefonisch darstellen und auf eine umgehende Leistungserbringung hinwirken.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Angaben einstweilen weiterhelfen konnte und wünsche Ihnen guten Erfolg.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.06.2010 17:12:06
Vielen Dank für ihre Antwort !!!
Meine Nachfrage:
Der Teil der Pflegestufe 1 ( 210,--€ ) hat doch mit der eigentlichen Grundsicherung absolut nichts zu tun ... hätten sie mir nicht wenigstens diesen Teil ausbezahlen müssen?
Nochmals Danke und alles Gute!
Vielen Dank für ihre Antwort !!!
Meine Nachfrage:
Der Teil der Pflegestufe 1 ( 210,--€ ) hat doch mit der eigentlichen Grundsicherung absolut nichts zu tun ... hätten sie mir nicht wenigstens diesen Teil ausbezahlen müssen?
Nochmals Danke und alles Gute!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.06.2010 20:10:07
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Recht weisen Sie darauf hin, dass Leistungen der Pflegeversicherung einen anderen Träger haben als dienjenigen für die allgemeine Grundsicherung nach dem SGB XII.
Aufgrund Ihrer Angaben kann ich aber nicht abschließend beurteilen, ob Sie nicht Leistungen nach den §§ 61 ff. SGB XII - Hilfen zur Pflege - erhalten. Da Sie angegeben haben, dass Sie früher selbständig tätig gewesen sind, besteht ggf. keine Versicherungspflicht in der GKV/PKV bzw. PKV/PPV, sodass der Träger der Sozialhilfe bei Ihnen auch für Pflegeleistungen zuständig ist bzw. sein kann.
Wenn dies so sein sollte, führt ein Leistungsausschluss für die Grundsicherung dann auch zu einem Ausschluss für Pflegeleistungen (wegen Trägeridentität). Der - berechtigte oder unberechtigte - Leistungsausschluss wegen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten würde also beide Leistungsbereiche umfassen.
Ich kann dies aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt, wie gesagt, nicht abschließend beurteilen.
Prüfen Sie dies anhand der Ihnnen vorliegenden Bescheide bitte nochmals nach.
Gerne können Sie mich bei weiteren Rückfragen telefonisch kontaktieren.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Recht weisen Sie darauf hin, dass Leistungen der Pflegeversicherung einen anderen Träger haben als dienjenigen für die allgemeine Grundsicherung nach dem SGB XII.
Aufgrund Ihrer Angaben kann ich aber nicht abschließend beurteilen, ob Sie nicht Leistungen nach den §§ 61 ff. SGB XII - Hilfen zur Pflege - erhalten. Da Sie angegeben haben, dass Sie früher selbständig tätig gewesen sind, besteht ggf. keine Versicherungspflicht in der GKV/PKV bzw. PKV/PPV, sodass der Träger der Sozialhilfe bei Ihnen auch für Pflegeleistungen zuständig ist bzw. sein kann.
Wenn dies so sein sollte, führt ein Leistungsausschluss für die Grundsicherung dann auch zu einem Ausschluss für Pflegeleistungen (wegen Trägeridentität). Der - berechtigte oder unberechtigte - Leistungsausschluss wegen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten würde also beide Leistungsbereiche umfassen.
Ich kann dies aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt, wie gesagt, nicht abschließend beurteilen.
Prüfen Sie dies anhand der Ihnnen vorliegenden Bescheide bitte nochmals nach.
Gerne können Sie mich bei weiteren Rückfragen telefonisch kontaktieren.
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