Kommune will Schadensersatz für Domainrückkauf
27.11.2006 09:18 |
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| in unter 2 Stunden
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Markus Timm
| in unter 2 Stunden
ich wende mich an Sie, weil ich Rat suche und zwar in
Verbindung Markenrecht zu §12 BGB - Namensrecht.
Es ist ein wenig verzwickt, aber ich möchte es Ihnen
kurz schildern, vielleicht haben Sie eine Idee.
Ich glaube es war im Jahr 2000, da habe ich eine
Domain registrieren lassen: ´Ortsname´.de. Ich
baute eine relative große Homepage und den
Bürgermeister des Ortes freute es so sehr, dass er
allen dies kundtat, er hat nie eingegriffen, mir nie gesagt, was rein sollte und was nicht.
Jahrelang passierte nichts. Es gab kein Geld, ich habe auch keines gefordert und ich durfte schalten und walten wie ich wollte.
2004 gabe es eine Komunalwahl und ein neuer
Bürgermeister wurde gewählt. Wieder geschah nichts.
2005 jetzt passierte was, der neue Bürgermeister wurde
auf die Internetseite aufmerksam und fing an mir
Änderungen zu diktieren. Widerwillig habe ich diese
ausgeführt und für die Änderungen, vor ca. 1 Woche 200
€ erhalten. Immer wieder sprach er davon - wenn ich
nicht schnell mache -, dass er jemanden hätte, der
ihm das kostenlos machen würde.
Dann am 23.10.2006 kam nicht unerwartet die
Aufforderung die Domain gem. Paragraf 12 BGB, sofort
die Nutzung einzustellen und die Domain zu übergeben.
Ich habe den Webspace und somit die Domain gekündigt und wirklich unbeabsichtigt den falschen Knopf gedrückt und dabei die Domain nicht zum Abruf freigegeben, sondern einem Domaingrabber ausgesetzt.
Am 15.11.2006 hat der Bürgermeister es gerafft,
dass da was nicht Rechtens ist und mir eine
Schadensersatzklage angedroht, sprich Übernahme aller
Kosten die im Zuge des Rückkaufs etc. anfallen
würden. Die Domain ist inzwischen bei Denic auf den Bürgermeister eingetragen.
Nun zu meiner Frage:
1. Ist das Recht? 2. Hätte ich die Domain übergeben
müssen? 3. Hat die Gemeinde Schadenersatzansprüche
gegen mich? 4. Ist Handlungsbedarf gegeben, sprich
muss ich auf die Schreiben antworten - per
Rechtsanwalt oder?
Im Internet bin ich auf ein BGH-Urteil vom 22.11.2001
Az I ZR 138/99 gestoßen. Dort wird gesagt, dass ein
Anspruch auf Löschung, aber keinen Anspruch auf
Überschreibung gäbe.
Irgendwie bin ich für so eine Sache nicht geschaffen, ich bin so richtig mit den Nerven runter
Ich habe eine Gewerbeanmeldung als EDV-Beratung. Die Domain habe ich privat eingrichtet und betreut, weil ich aus diesem Ort komme. Die 200€ habe ich auch privat abgerechnet.
Für den Internetbereich habe ich keine Gewerbeanmeldung.
Trifft nicht Ihr Problem?
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