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Kommissionsware


07.08.2007 17:23 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx


| in unter 2 Stunden

Wir haben einem Kunden Fliesen verkauft, welche zu ihm geliefert wurden. Nachdem die Rechnung zwei Monate nicht bezahlt wurde, erklärte der Kunde, er könne die Fliesen noch nicht gebrauchen, da die entsprechende Baustelle noch nicht so weit sei. Wir sollten die Fliesen - vorerst - nochmals zurücknehmen. Da uns die Sache komisch vorkam, haben wir uns bereit erklärt, die Fliesen in Kommission zu nehmen. Bei Abholung stellten wir fest, dass tatsächlich die eine Hälfte der Fliesen schon verlegt war. Die zweite Hälfte nahmen wir wieder mit. Da die Fliesen sehr speziell sind, haben diese sich als unverkäuflich herausgestellt. Wie zu erwarten, kommt der Kunde die restlichen Fliesen, trotz wiederholter Aufforderung, nunmehr seit über 4 Monaten auch nicht mehr abholen und versucht die Angelegenheit immer weiter zu verzögern. Wir möchten unseren restlichen Kaufpreisanspruch, der hälftige Betrag für die verlegten Fliesen wurde zwischenzeitlich bezahlt, nunmehr geltend machen.

Reicht es aus, wenn wir den Kunden über die Unverkäuflichkeit der Fliesen informieren und diesen zur Abholung auffordern oder
müssen wir sonst noch etwas beachten? Sind wir verpflichtet dem Kunden die erneute Anlieferung der Fliese anzubieten oder reicht die Bereitstellung zur Abholung?

Vielen Dank im Voraus.
07.08.2007 | 18:04

Antwort

von

Rechtsanwältin Nina Marx
252 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Durch die Abholung der Ware haben Sie zumindest aus beweistechnischen Gründen sich keinen Gefallen getan.
2.Sie müssen nachweisen, dass Sie die Fließen insgesamt an den Käufer verkauft haben und Ihnen deshalb auch der volle Kaufpreis zusteht. Wenn sich der Käufer auf den Standpunkt stellt, dass Sie sich geeinigt haben, dass Sie die Hälfte der Fließen wieder zurück nehmen, besteht für diese Ansicht zumindest die Tatsache, dass Sie die Fließen abgeholt haben und sie sich nun bei Ihnen befinden. Sie müssen dann nachweisen, dass ein Kommissionsauftrag erteilt wurde. Des weiteren müssen Sie nachweisen, dass Ihnen das Recht zusteht, von dem Kommissionsvertrag bei Unverkäuflichkeit der Ware zurücktreten zu können. Da Sie im Zweifel keinen schriftlichen Vertrag geschlossen haben, wird das zumindest nicht einfach.
3.Sie sollten zunächst anbieten, die Ware zu liefern bzw. sie zur Abholung bereit zu stellen. Machen Sie konkrete Liefer- bzw. Abholvorschläge. Ob hier eine Bringschuld (Lieferung) oder Holschuld (Abholung durch Käufer) vorliegt, ist nicht eindeutig feststellbar. Ist der Leistungsort nicht eindeutig bestimmt noch aus der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen, so ist im Zweifel der Wohnort des Schuldners Leistungsort. Demnach sollten Sie die Lieferung anbieten. Gleichzeitig sollten Sie Frist zur Zahlung des Restkaufpreises setzten und nach Ablauf die Durchsetzung auf dem Rechtsweg androhen.

Erfolgt keine Zahlung, sollten Sie uns oder einen Kollegen mit der Durchsetzung mandatieren.


Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50

info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Nina Marx
Weßling

252 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht