Kommissionsware
07.08.2007 17:23 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Preis: ***,00 € |
Kaufrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Nina Marx
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Wir haben einem Kunden Fliesen verkauft, welche zu ihm geliefert wurden. Nachdem die Rechnung zwei Monate nicht bezahlt wurde, erklärte der Kunde, er könne die Fliesen noch nicht gebrauchen, da die entsprechende Baustelle noch nicht so weit sei. Wir sollten die Fliesen - vorerst - nochmals zurücknehmen. Da uns die Sache komisch vorkam, haben wir uns bereit erklärt, die Fliesen in Kommission zu nehmen. Bei Abholung stellten wir fest, dass tatsächlich die eine Hälfte der Fliesen schon verlegt war. Die zweite Hälfte nahmen wir wieder mit. Da die Fliesen sehr speziell sind, haben diese sich als unverkäuflich herausgestellt. Wie zu erwarten, kommt der Kunde die restlichen Fliesen, trotz wiederholter Aufforderung, nunmehr seit über 4 Monaten auch nicht mehr abholen und versucht die Angelegenheit immer weiter zu verzögern. Wir möchten unseren restlichen Kaufpreisanspruch, der hälftige Betrag für die verlegten Fliesen wurde zwischenzeitlich bezahlt, nunmehr geltend machen.
Reicht es aus, wenn wir den Kunden über die Unverkäuflichkeit der Fliesen informieren und diesen zur Abholung auffordern oder
müssen wir sonst noch etwas beachten? Sind wir verpflichtet dem Kunden die erneute Anlieferung der Fliese anzubieten oder reicht die Bereitstellung zur Abholung?
Vielen Dank im Voraus.









