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Kommissionsvetrag


08.03.2012 12:40 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking




Guten Tag,
ich habe vor, kunstgewerbliche Gegenstände auf Kommission in einem Geschäft zu verkaufen (Verkaufskommission). Da meine Künstler dies nicht alle professionell betreiben, möchte ich den Vertrag und die daraus folgende Abrechnung möglichst einfach und schlicht halten.
Ich habe mich ein wenig in das Thema eingelesen und mir auch einen Standard-Vetragsmuster besorgt.

Dabei ist klar, dass sich aus dem Ausführungsgeschäft ein Provisionsanspruch des Kommittenten ergibt, dessen Höhe im Vertrag prozentual festgelegt wird.

Ich würde es aber gerne anders halten und frage mich, ob dies rechtlich auch möglich ist und innerhalb eines Kommissionsgeschäftes so abgewickelt werden kann.

Meine Vorstellung ist, dass die Künstler mir den Betrag nennen, zu dem sie verkaufen möchten (Festpreis). Dieser wird dann festgehalten und entspricht dem Anspruch des Kommittenten bei einem erfolgreichen Verkauf. Ich kann dann selbst einen freien Betrag aufschlagen, der meine Provision bzw. meinen Gewinn darstellt. So müsste nur eine Rechnung des Kommittenten an mich gestellt werden und ich könnte die Differenz als Provision einbehalten, ohne hier separat eine Provisionsaufstellung zu machen. Da viele Künstler im Gegensatz zu mir nicht USt.pflichtig sind (Kleinunternehmerregelung), würde dies die gesamte Abrechnung vereinfachen.

Meine Fragen:
Ist meine Vorstellung innerhalb eines Kommissionvetrags umsetzbar?

Falls ja:
Wie könnte ich dies formulieren?
Was muss ich beachten, wenn ich es so umsetze bzw. gibt es für mich als Kommissionär Fallstricke?

Falls nein:
Gibt es eine alternative Lösung?
Wie könnte diese aussehen?

Schon jetzt vielen Dank!
08.03.2012 | 14:14

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
464 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

§ 387 HGB regelt, dass der Mehrerlös grundsätzlich an den Kommittenten herauszugeben ist. Allerdings kann § 387 HGB vertraglich abbedungen werden. So können die Parteien vereinbaren, dass der Kommissionär das, was er an Mehrerlös erhalten hat, behalten darf. Eine konkrete Formulierung kann ohne Kenntnis des gesamten Vertragstexts nicht vorgegeben werden, aber in der Regel dürfte es ausreichen, wenn Sie in den Vertrag schreiben, dass der über den vereinbarten Festpreis hinausgehende Betrag in Abänderung des § 387 HGB dem Kommissionär zusteht. Bitte beachten Sie aber, dass Sie auch bei einer solchen Regelung verpflichtet sind, die Interessen des Kommittenten bestmöglich wahrzunehmen. Eine solche Vereinbarung darf daher nicht dazu führen, dass Sie den Kommittenten veranlassen, einen relativ ungünstigen Festpreis zu wählen, um Ihren eigenen Gewinn zu erhöhen, da dies zu Schadensersatzforderungen oder einer Anfechtung des Vertrages führen kann.

Eine Alternative zum Kommissionsgeschäft wäre ein Konditionsgeschäft, bei dem der ankaufende Händler auf eigene Rechnung handelt und sich durch ein vertragliches Recht zur Rückgabe („Remission") gegen das Risiko der Unveräußerlichkeit schützt. Beim Konditionsgeschäft soll der Ankauf der Ware erst endgültig gelten, wenn der Käufer (=Händler) seinerseits die Sache bindend weiterverkauft hat. Dies hat u.a. den Vorteil, dass die Gefahr für einen unverschuldeten Verlust oder Beschädigung der Ware in der Regel beim Verkäufer (=Künstler) bleibt (BGH, Urt. v. 19.2.1975 - VIII ZR 175/73), anders als beim Kommissionsgeschäft (siehe § 390 HGB). Konditionsgeschäfte sind vor allem im Zeitungs-, Buch-, Textil- und Schmuckhandel verbreitet.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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Rechtsanwalt Jan Wilking
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