Gerne würde ich meinen Lesern ermöglichen, einfach direkt ohne Anmeldung meine Texte kommentieren zu dürfen. Nun speichert die ausgewählte Software IP-Adressen der User.
Muß man in Deutschland die User explizit darauf hinweisen, dass bei Kommentierung ihre IP-Adresse gespeichert wird oder ginge es auch ohne einen Hinweis ?
Als Nicht-Informatiker habe ich leider keine Einflußmöglichkeiten auf die Kommentierungs-Software.
Antwort geschrieben am 20.10.2011 13:58:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ob die Speicherung von IP-Adressen ohne Einwilligung zulässig ist, hängt davon ab, ob diese als personenbezogene Daten im Sinne des § 3 BDSG einzustufen sind oder nicht. Bei der Speicherung statischer IP-Adressen im Rahmen der Kommentarfunktion dürfte dies zu bejahen sein. Dynamische IP-Adressen dürften dagegen nur als personenbezogen sein, wenn parallel dazu auch weitere Daten (z.B. Name, E-Mail-Adresse) gespeichert werden, da der Nutzer ansonsten nicht direkt, sondern nur mit Hilfe des Providers identifizierbar wäre.
Allerdings ist diese Frage rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Zudem können Sie als Website-Betreiber auch schwerlich vor Speicherung herausfiltern, ob es sich um statische oder dynamische IP-Adressen handelt. Daher sollten zur Sicherheit alle IP-Adressen als personenbezogene Daten behandelt werden.
Damit unterfallen die IP-Adressen aber als Nutzungsdaten § 15 TMG. Nach § 15 TMG ist es zulässig, Nutzungsdaten zu erheben, wenn und solange dies erforderlich ist zur Ermöglichung der Nutzung eines Telemediendienstes (§ 15 Abs. 1 TMG). Das heißt, die IP-Adresse darf erhoben werden, wenn dies erforderlich ist, um das angefragte Datenpaket an die richtige Adresse zustellen zu können. Ist die Ablieferung, also der Nutzungsvorgang, jedoch abgeschlossen, ist die IP-Adresse grundsätzlich unverzüglich zu löschen (Umkehrschluss aus § 15 Abs. 1 TMG).
Es gibt jedoch Ausnahmen, wann eine weitergehende Speicherung zulässig ist, z.B. wenn dies für Abrechnungszwecke (also bei kostenpflichtigen Anbietern) erforderlich ist (§ 15 Abs. 2, 4 TMG), nach Abbuchung vom Konto muss dann wiederum sofort gelöscht werden. Erlaubt ist auch die Speicherung der IP-Adresse zur Missbrauchskontrolle. Eine Speicherung ist dann aber nur dann zulässig, wenn ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person und zwar schon zum Zeitpunkt der Speicherung vorliegt (§ 15 Abs. 8 TMG). Dies wird in den allermeisten Fällen nicht so sein. Eine präventive Speicherung aller vollständigen IP-Adressen ist jedenfalls nur bei eindeutiger Einwilligung jedes einzelnen Nutzers erlaubt.
Da die genannten Ausnahmen in Ihrem Fall wohl nicht greifen, sollten Sie vor Speicherung der IP-Adresse daher sicherheitshalber entweder die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers einholen oder die Speicherung der vollständigen IP-Adresse technisch unterbinden (lassen).
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Fax 0441-7779346
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