ich bin zu 20% als Kommanditist in der KG beteiligt einer GmbH & Co. KG in Deutschland.
Jedoch nicht als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestellt.
Jetzt stand es zur Debatte, wenn ich als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer in das o.g. Unternehmen eingestellt würde, dürfte ich nicht mehr Kommanditist sein und müsste diesen Anteil verkaufen.
Vor ein paar Jahren war das nicht so, jedoch sollen sich jetzt die Gesetze entsprechend geändert haben, dass man nicht mehr gleichzeitig sozialversicherungspflichtig angestellt und Kommanditist sein darf.
Stimmt das? Welche Gesetze haben sich seit neuestem geändert?
Vielen Dank für Ihre Auskunft!
Antwort geschrieben am 01.03.2011 23:25:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 203
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im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Zunächst ist festzustellen, dass Sie leider nicht schreiben, womit die obig zitierte Rechtsansicht begründet wurde bzw. woher diese stammt.
Prinzipiell sind nämlich Kommanditisten als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer einzustufen (auch wenn sie Geschäftsführungsaufgaben übernehmen). Etwas anderes gilt allerdings in den Fällen, in denen sie mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung für die KG geschäftsführend tätig und dabei in ihren Befugnissen grundsätzlich unbeschränkt bzw. unabhängig (etwa vom Komplementär und/oder den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung) sind. In diesem Fall wäre eine Versicherungspflicht grds. zu verneinen.
Eine weitere Möglichkeit, bei welcher der Kommanditist nicht sozialversicherungspflichtig tätig wäre, besteht dann, wenn dieser durch den Gesellschaftsvertrag zur Mitarbeit in der Gesellschaft verpflichtet ist und das Entgelt, dass dieser dafür erhält, nicht dem Umfang seiner Tätigkeit angemessen wäre bzw. sich vielmehr aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen als "vorweggenommene Gewinnbeteiligung" darstellt.
Stellen Sie vor diesem Hintergrund bitte genauer dar, wie sich die Situation bei Ihnen darstellt und vor allem, worauf sich die von Ihnen beschriebene Annahme konkret stützt. Hierfür können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Ich hoffe aber, Ihnen hiermit bereits einen ersten Überblick gegeben zu haben, und verbleibe
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