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Kombination einer fristlosen u. fristgerechten Kündigung einer Einliegerwohnung


| 06.08.2010 11:06 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Vermieter einer Einliegerwohnung meines selbst bewohnten Zweifamilienhauses.

Mein Mieter ist mit 2 aufeinander folgenden Monatsmieten im Zahlungsverzug. Ich habe Ihm nach dem ersten Mietrückstand eine fristlose Kündigung (Mietrecht) schriftlich angedroht. Der Mieter reagiert nicht.

Ich möchte nun die fristlose Kündigung (Mietrecht) aussprechen, weis aber das durch Zahlung des Mietrückstandes, auch innerhalb der Räumungsklage, diese unwirksam wird.

Um möglichst wenig Zeit zu verlieren möchte ich gleichzeitig die fristgerechte Kündigung wegen Eigenbedarf aussprechen.

Die Regeln der vereinfachten Kündigung wegen Eigenbedarfs eines selbst bewohnten Zweifamilienhauses sind mir bekannt. Ebenso die Thematik der Räumungsklage.

Das Mietverhältnis besteht 6 Jahre und somit sollte die Kündigungsfrist 6+3= 9 Monate betragen.

Meine Frage lautet:

Ist mein folgendes Kündigungsschreiben richtig formuliert und stimmt der Stichtag 01.06.2011, wenn das Kündigungsschreiben noch diesen Monat zugeht?
Ist die Ziehfrist von ca. 3 Wochen für ein kleines Appartement angemessen? Der Mieter ist jung und körperlich nicht beeinträchtigt.

Viele Dank für Ihre Hilfe im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

-------------------------------------------------------------------------------------------------

Überbracht und in Kenntnis des Inhalts durch Boten

Sehr geehrter Herr XXX,
sie haben auf meine Kündigungsandrohung vom xx.xx.2010 wegen Ihres Mietrückstands bisher nicht reagiert. Sie befinden sich mit zwei Mieten, nämlich für den Monat Juli 2010 und August 2010, mit einer Gesamthöhe von XXX EUR im Zahlungsrückstand.
Ich sehe mich deshalb dazu gezwungen Ihnen das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Ich gebe Ihnen bis zum 01.09.2010 Gelegenheit mir die Wohnung geräumt zu übergeben.

Die fristlose Kündigung kann durch Zahlung der ausstehenden Miete unwirksam werden.

Hiermit spreche ich Ihnen gleichzeitig die fristgerechte Kündigung wegen Eigenbedarf aus.
Als Eigentümer des von mir mitbewohnten Zweifamilienhauses und anhand Ihrer Mietdauer von weniger als 8 Jahren, beträgt die Kündigungsfrist 9 Monate. Das bedeutet, dass die Wohnung bis zum 01.06.2011 geräumt an mich übergeben werden muss.

Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses über den Kündigungszeitraum hinaus wird bereits heute gem. § 545 BGB ausdrücklich widersprochen

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Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1201 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung u.
06.08.2010 | 11:33

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
534 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

die Kündigungsfrist bestimmt sich nach § 573c BGB und beträgt in Ihrem Fall 6 Monate, da das Mietverhältnis 6 Jahre bestand und diese deswegen nur einmal um drei Monate verlängert wird.

Nach dieser Vorschrift muss die Kündigung (Mietrecht) bis spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats dem Mieter zugehen, wenn dieser Monat in die Kündigungsfrist miteinbezogen werden soll.
In Ihrem Fall beginnt jedoch die Kündigungsfrist, wegen Säumnis des dritten Werktages in diesem Monat, am 01.09.2010, sodass der Kündigungszeitpunkt der 28.02.2011 ist.

Hinsichtlich der Ziehfrist sind Sie bei 3 Wochen mehr als großzügig. Üblich sind Ziehfristen von 1-2 Wochen.

Ihr Schreiben ist also bis auf die Berechnung der ordentlichen Kündigungsfrist in Ordnung und mehr als angemessen.


Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, können Sie mich jederzeit gerne ansprechen.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Nachfrage vom Fragesteller 06.08.2010 | 12:32

Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung. Ich entnheme Ihrer Antwort, dass einer Kombination beider Kündigungsformen nichts im Wege steht. Die Regelung mit dem 3. Werktag ist auch verständlich beantwortet.
Ich habe aber Ihre Berechnung der 6 Monatigen Frist leider nicht verstanden.
Es heisst doch dass sich die Kündigungsfristen von 3, 6, und 9 Monaten ( je nach Mietdauer 5, 8 und mehr als 8 Jahre ) um 3 Monate verlängern wenn der Vermieter eines selbst bewohnten 2 Familienhauses Eigenbedarf anmeldet.
Dies entnehme ich jedenfalls einer Broschüre des Bundesministerium der Justiz Thema Eigenbedarf und Punkt Ausnahmefall: Vermieter bewohnt Zweifamilienhaus.

Es müßten dann doch bei 6 Jahren Mietzeit, 6 Monate + 3 Monate = 9 Monate sein? Ich verstehe Ihren ersten Satz leider nicht.

Vielen Dank für eine kurze Antwort im Voraus.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.08.2010 | 12:44

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Antwort erhalten Sie in der nächsten Stunde.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 06.08.2010 | 12:54

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie auf die erleichternde Kündigung (Mietrecht) nach § 573a BGB abstellen, bei der Vermieter eines vom ihm selbst bewohnten Gebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen, auf die Angabe eines berechtigten Interesses (z.B. Eigenbedarf) verzichten darf, dann haben Sie in diesem Fall Recht, dass die Kündigungsfrist nochmals um 3 Monate verlängert wird, also insgesamt 9 Monate besteht.

Sie teilten mir jedoch mit, dass der Grund des Eigeninteresses besteht, sodass die Kündigung (Mietrecht) nicht auf § 573a BGB gestützt werden braucht und damit die drei "Strafmonate" nicht anfallen, da ein berechtigtes Interesse nach § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB besteht.

Aus diesem Grund sind es dann nur noch 6 statt 9 Monate Kündigungsfrist.

Falls Sie noch weitere Fragen haben sollten, dann sprechen Sie mich bitte direkt an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich aber bemüht bin, Ihnen umfassend zu antworten.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 2011-04-03 | 22:16


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