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Frage geschrieben am 31.05.2010 18:11:17

Kollision Fahrrad / PKW

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1148
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich wollte mit meinem PKW aus einer Einfahrt rechts auf eine Straße einbiegen. Um die Straße einsehen zu können, tastete ich mich mit meinem PKW ca. 30 - 50 cm auf den Geh-/Fahrradweg vor. Zunächst habe ich den Verkehr von allen Seiten geprüft, ob ein Abbiegen problemlos möglich ist. Nachdem die Straße von links frei war, wollte ich in den fließenden Verkehr einbiegen. Während des Abbiegevorgangs fuhr mir ein Fahrradfahrer in den rechten Kotflügel. Neben dem Kotflügel ist durch den Sturz des Fahrradfahres auch meine Motorhaube beschädigt worden. Beim Fahrradfahrer selbst ist der Vorderreifen verbogen. Weitere Schäden konnten nicht gesichtet werden. Die Polizei wurde nicht informiert. Weitere Zeugen konnten nicht festgehalten werden.

Nun würden wir gerne wissen, von welcher Partei der Schaden einer Versicherung gemeldet werden muss bzw. wer die Kosten zu tragen hat.


Antwort geschrieben am 31.05.2010 19:27:25
Rechtsanwalt Martin Kämpf
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Meines Erachtens kommt vorliegend eine Quotelung des entstandenen Schadens in Betracht. Danach müsste der jeweils entstandene Schaden von Ihnen und Ihrem Unfallgegner anteilig gemäß der festzulegenden Quote beglichen werden.

Wie die Quote vorliegend ausfallen wird, kann anhand des von Ihnen geschilderten Verkehrsunfalls (noch) nicht abschließend eingeschätzt werden.
Hierzu sind eine Vielzahl von Faktoren in die Entscheidung einzustellen. Insbesondere kommt es darauf an, ob sich der Fahrradfahrer entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung auf dem Radweg fortbewegte. Ich bitte dahingehend um Mitteilung im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion. Des Weiteren wäre von Interesse, ob und gegebenenfalls welche Zeugen den Unfall beobachtet haben.

Auf Ihre zweite Frage empfehle ich Ihnen, sowohl Ihrer Versicherung als auch der möglicherweise bestehenden Versicherung des Unfallgegners (falls Ihnen diese bekannt ist) das Schadensereignis mitzuteilen. Hierzu sind Sie gemäß den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.06.2010 08:49:14

Guten Morgen Herr Kämpf,

erstmal vielen lieben Dank für Ihre schnelle Info.

Der Fahrradfahrer war entgegegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung unterwegs, obwohl auf beiden Straßenseiten ein Fahrradweg vorhanden war. Außerdem hatte der Fahrradfahrer Kopfhörer im Ohr.

Es ist möglich, dass weitere Verkehrsteilnehmer den Unfall beobachtet haben, allerdings ist keines der Fahrzeuge stehen geblieben. Die Polizei wurde wie bereits erwähnt nicht informiert.

Kurz nach dem Unfall, ist die Mutter des Fahrradfahrers hinzugekommen, die sich soeben zufällig ebenfalls auf dem Parkplatz befand, aus dem ich hinausfahren wollte. Diese gibt an, dass sie den Unfall nicht beobachtet hat. Allerdings muss sie mitbekommen haben, dass der Fahrradfahrer die Kopfhörer entfernt hat, als sie bei uns stand.






Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.06.2010 10:34:04

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Nach meiner vorläufigen Einschätzung trägt der Fahrradfahrer die überwiegende Schuld an dem Verkehrsunfall. Dies liegt zum einen daran, dass er entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fuhr und des weiteren Kopfhörer trug. Ich meine, dass die Schäden aus dem Verkehrsunfall im Verhältnis 75 zu 25 aufzuteilen sind.

Allerdings muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihr Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung Ihres Anspruches lediglich schwer zu beweisen sein wird. Dabei ist zu beachten, dass Sie die für sich günstigen Tatsachen beweisen müssten. Dies wäre vorliegend , dass der Fahrradfahrer entgegen der Fahrtrichtung mit Kopfhörern im Ohr unterwegs war und hierdurch den Unfall verursachte. Die Mutter des Fahrradfahrers ist hierfür das denkbar schlechteste Beweismittel. Diese hat im Übrigen auch ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Kollision Fahrrad / PKW | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-06-03
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