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Frage geschrieben am 02.05.2011 11:18:18

Kollision ähnlicher Marken in verschiedenen Nizza-Klassifizierungen

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 968
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Marken.
Ich wurde von einer bekannten Firma abgemahnt, weil mein Firmenname (Einzelunternehmen) einem von ihnen geschützten Slogan ähnlich ist.
Deren Wortmarke wurde auf jeden Fall vor meiner Verwendung eingetragen, die Ähnlichkeit ist vorhanden und die Marke wird auch genutzt.
Ich benutze einen Firmennamen, der vergleichbar ist wie "www.cars4holidays.de" (Aus Datenschutzgründen ist dies nicht meine Branche und nicht meine Domain), die geschützte Marke ist dann z.B. "Cars for the Holiday". Ich habe einen Markenanwalt hinzugezogen, der mich informiert hat, dass die Ähnlichkeit der Marke und der Dienstleistung seiner Ansicht nach wohl gegeben ist.
Jetzt habe ich aber festgestellt, dass ich unstrittig und eindeutig nur in der Klasse 40 und 45 nach der Nizza-Klassifizierung tätig bin (also sozusagen Autos nur nach den Spezifikationen des Kunden baue und diese dann verkaufe oder vermiete). Der Schutz meines "Gegners" erstreckt sich auf 3 verschiedene Klassen (18/25/28), die zwar den Überbegriff "unserer" Waren, also z.B. "Autos" beinhalten, aber weder die Anfertigung noch den Verleih von Autos (dafür sind die anderen Klassen vorgesehen).
Mein Anwalt meint nun, die Rechtssprechung ignoriert die Klassen und berücksichtigt nur die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und da man bei mir und bei meinem Antragsgegner Autos kaufen kann, spielt es keine Rolle, dass meine Autos nach den Spezifikationen des Kunden extra gebaut werden (er muss auch eine Anzahlung leisten, so dass eindeutig ist, dass ich nur im Auftrag eines 3. bauen) Ist es wirklich so, dass der Schutz sich auch auf meine Dienstleistung ausweitet?
Die Marke meines Antragsgegners ist zwar seit
mindestens 2005 im Markt und wird auch für eine
Kampagne genutzt, ist aber sicher ungestützt so
gut wie unbekannt, da die Kampagne den Firmennamen und nicht den Marken-Slogan in den
Mittelpunkt stellt. Weder mir noch meinen
Geschäftspartnern noch einem Kunden ist in all
den Jahren die andere Marke aufgefallen.
Verletzte ich also auch die Marke, wenn es für
meine Dienstleistung eine extra Klasse gibt, die
mein Gegner gar nicht angemeldet hat, unter
Berücksichtigung, dass mein Slogan auch nur
ähnlich und nicht identisch ist und unter
Berücksichtigung, dass die Marke im Markt nicht
sehr bekannt ist?


Antwort geschrieben am 02.05.2011 13:25:03
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Frage:
Verletzte ich also auch die Marke, wenn es für meine Dienstleistung eine extra Klasse gibt, die mein Gegner gar nicht angemeldet hat, unter Berücksichtigung, dass mein Slogan auch nur ähnlich und nicht identisch ist und unter Berücksichtigung, dass die Marke im Markt nicht sehr bekannt ist?

Antwort:
Unterschiedliche Klassen bei gleicher (oder zumindest ähnlicher) Wortmarke sind jedenfalls dann ein Problem, wenn die Ware bzw. Dienstleistung ähnlich ist und die Marken einen ähnlichen Wortlaut haben. Dadurch soll eine eventuelle Verwechselungsgefahr verhindert werden.

Wenn Ihr Gegner z.B. also über eine Marke verfügt, die in den Klassen 18/25/28 eingetragen ist, kann dies durchaus zu einem Benutzungsverbot für Waren/Dienstleistungen berechtigen, die einer anderen Klasse zuzurechnen wären.
Entscheidendes Kriterium für die Verwechselungsgefahr von Markennamen sind nicht die Klassen, sondern allein die Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen.

Nach meinen Recherchen, müssten in Ihrem Fall aufgrund der Ähnlichkeit zwischen Slogan und Domain, die Waren/Dienstleistungen einen großen Abstand von einander haben, um eine Verwechslungsgefahr zu beseitigen.

Zur Veranschaulichung noch ein weiteres Beispiel:

Ein Computerprogramm ist eine Software im Sinne der Klasse 9. Dahingegen sind die Dienstleistungen eines EDV-Programmierers der Klasse 42 zuzuordnen.
Trotzdem besteht eine Ähnlichkeit, wenn der EDV-Programmierer nun eine Marke für die Klasse 42 eintragen lässt, obwohl ein Unternehmen bereits einen ähnlichen Markennamen für eine Software besitzt, der aber in Klasse 9 eingetragen wurde. Insofern kann das Unternehmen für ihre Marke auch einen Schutzanspruch auf Klasse 42 haben.

Der Bekanntheitsgrad der Marke ist nur ein weiteres Kriterium bei der Prüfung einer Verwechselungsgefahr. Dies bedeutet aber nicht, dass bei fehlender Bekanntheit keine Verwechselungsgefahr bestehen kann.

Wenn Ihre Domain bzw. Ihr Firmenname eine Gefahr begründet, dass sie mit der Marke Ihres Gegners auch gedanklich in Verbindung gebracht werden kann, kann dies zu einer Verwechselungsgefahr und damit zu einer Markenverletzung führen.


Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.05.2011 13:34:35

Wie ist die von Ihnen angesprochene Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen zu verstehen. Ich baue nur handgefertigte, nach individuellen Vorstellungen gestaltete Geländewagen (und keine andere Art von Autos), mein "Gegner" verkauft Sportwagen und Limousinen, bietet keine Einzelanfertigung oder Veränderung und keine Geländewagen an. Reicht das schon, wenn es mein Produkt/meine Dienstleistung bei ihm nicht gibt und gab und umgekehrt, oder sind das beides "Autos" und damit zu nahe beieinander?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.05.2011 13:58:50

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Leider reicht der Oberbegriff „Auto" aus, um eine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen anzunehmen. Wenn sich die Zeichen darüber hinaus sehr ähneln ("www.cars4holidays.de" und "Cars for the Holiday") reicht dies für einen Konflikt zwischen eingetragener Marke und Domainname aus.

Es wird nicht dahingehend unterschieden, ob Ihr Produkt/Dienstleistung bei Ihrem Gegner angeboten wird und welche Art von Autos verkauft, hergestellt oder vermietet werden.

Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung der Nachfrage weitergeholfen zu haben.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Kollision ähnlicher Marken in verschiedenen Nizza-Klassifizierungen | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-05-02
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Schnelle detaillierte Beantwortung meiner Fragestellung. Auch wenn die Antwort mein Problem nicht gelöst hat (was aber der Sache und nicht dem Anwalt zuzuschreiben ist), so ist damit klar, wie ich weiter vorgehen kann. Vielen Dank an den Anwalt.


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