Frage geschrieben am 27.02.2010 14:43:23
Kokainbesitz: Geldstrafe angemessen und weitere Folgen
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3326ich wurde auf dem Oktoberfest 2009 mit 0,2 Gramm Kokain von einem Beamten der Zivilpolizei erwischt und diesbzgl. wurden meine Personalien aufgenommen.
Heute habe ich einen Strafbefehl des Amtsgerichts München erhalten in dem mir vorgeworfen wird, dass ich 0,21 Gramm Kokain "wissentlich und willentlich" bei mir führte. Das Betäubungsmittel hatte einen nachweislichen Wirkstoffgehalt der jedoch unter 5% liegt.
Ich werde daher beschuldigt, Betäubungsmittel besessen zu haben und mich somit strafbar gemacht zu haben. Gegen mich wurde eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wurde auf 40,-€ festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 1.600,-€.
Hierzu nun meine Fragen:
1. Ist die Höhe der Geldstrafe angemessen? M.E. handelt es sich um eine sehr geringfügige Menge. Zudem lag der Wirkstoffgehalt unter 5%. Ich habe in verschiedenen Foren gelesen, dass bei einem derartigen Tatbestand mit rund 300,-€ zu rechnen sei. Daher war ich etwas überrascht, das die Strafe mit 1.600,-€ doch recht hoch ausfällt.
2. Würden Sie empfehlen dagegen Einspruch einzulegen oder anstandslos zu zahlen?
3. Mit welchen Konsequenzen habe ich in Bezug auf den Führerschein zu rechnen? Dies macht mir größere "Bauchschmerzen" (als die Höhe der Strafe), da ich in meinem Beruf auf diesen zwingend angewiesen bin. Zum Oktoberfest war ich mit dem Zug angereist.
Vielen Dank für Ihre Einschätzung!
Antwort geschrieben am 27.02.2010 14:59:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer
Q1, 8, 68161 Mannheim, Tel: 0621-40068230, Fax: 0621-40068250
Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 78
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1.
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Mitteilung über das Delikt an die zuständige Führerscheinbehöre zu erwarten ist. Teilweise wird schon der einmalige Konsum von Kokain als für ausreichend erachtet um den Führerschein zu entziehen (so z.B. VG Braunschweig 6 B 66/05; so auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.09.2009 - 7 L 1006/09, ein einmaliger Konsum von Kokain reicht aus, auf die Teilnahme am Verkehr kommt es nicht an).
2.
Die Tagessatzzahl ist durchaus vertretbar. Es handelt sich um eine harte Droge. Wenn der Wirkstoffgehalt höher gewesen wäre und auch die Menge nicht derart gering, hätte man Ihnen auch nicht das "Angebot" eines Strafbefehls gemacht, sondern Anklage erhoben und eine Hauptverhandlung terminiert.
Ob 40 Euro Tagessatz auch angemessen ist, hängt von Ihren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Maßgeblich ist Ihr Monatsnettoeinkommen, welches durch 30 zu teilen ist. Vom Monatsnettoeinkommen können Abschläge für Unterhaltsverpflichtungen und besondere Ausgaben (Tilgungen für Hausbau etc.) gemacht werden. Bei Ihnen wurde von einem Nettoeinkommen von 1200 Euro ausgegangen.
Ist dieses zu hoch angesetzt worden, können Sie auch Einspruch gegen den Strafbefehl isoliert hinsichtlich der Höhe einlegen (Beschränkung auf Rechtsfolge, § 410 Abs. 2 StPO).
Für Rückfragen kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.
Mit freundlichem Gruß
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.02.2010 15:16:04
Sehr geehrter Herr Sauer,
vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung.
Zu Ihrer ersten Anmerkung in Bezug auf den Führerschein möchte ich nachfragen, wie hier das weitere Vorgehen seitens der Führerscheinbehörde sein könnte. D.h. sofortiger Führerscheinentzug, MPU?
Vielen Dank und ein schönes Wochenende.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Herr Sauer,
vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung.
Zu Ihrer ersten Anmerkung in Bezug auf den Führerschein möchte ich nachfragen, wie hier das weitere Vorgehen seitens der Führerscheinbehörde sein könnte. D.h. sofortiger Führerscheinentzug, MPU?
Vielen Dank und ein schönes Wochenende.
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.02.2010 16:47:41
Leider wird ein sofortiger Entzug - gegebenenfalls nach einer Anhörung und Gelegenheit zur Stellungnahme - zu befürchten sein.
Maßgeblich ist, inwieweit aufgrund der Aktenlage auf einen tatsächlichen Konsum durch Sie zu schließen ist.
Zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird dann eine MPU notwendig werden.
Mit freundlichem Gruß
Leider wird ein sofortiger Entzug - gegebenenfalls nach einer Anhörung und Gelegenheit zur Stellungnahme - zu befürchten sein.
Maßgeblich ist, inwieweit aufgrund der Aktenlage auf einen tatsächlichen Konsum durch Sie zu schließen ist.
Zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird dann eine MPU notwendig werden.
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