Frage geschrieben am 07.03.2010 17:20:47
Körperverletzung und §77b StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1617Ich habe Anfang September 2009 jemanden, nachfolgend A1 genannt, in der Disco im Rahmen einer Auseinandersetzung ins Gesicht geschlagen. Er erstatte keine Anzeige. Die Polizei wurde nicht benachrichtigt.
Zwei Monate später (November 2009) rächte er sich mit Freunden und schlugen mich in einer anderen Disco zusammen.
Da eine Bierflasche im Spiel war, kam die Polizei und erstattete Anzeige "aus öffentlichen Grunde".
Im Februar 2010, erstatte nun der Geschädigte "A1" doch Anzeige wegen Körperverletzung, allerdings benannte er den Dezember 2009 als Tatzeitpunkt und nicht den wirklichen Tatzeitpunkt Anfang September. Ob er aus Nichtwissen oder sonstigen dieses Datum wählte ist mir unbekannt. Er hat auch ca. zwei Zeugen.
Es ist nachweisbar, dass diese Disco den ganzen Dezember KEINE Veranstaltungen hatte.
Ich war bei der Polizei wegen meiner getätigten KV geladen und lies einzig und NUR folgenden Satz vom Polizisten aufnehmen:
Herr "A1" muss sich im Datum irren, ich war letzmalig Anfang September in dieser Disco.
Jetzt war ich beim Prozess GEGEN A1 als Zeuge geladen, bei denen es um die "Racheaktion" im November ging. Beim Prozess verweigerte ich die Aussage bei der Frage des Angiffgrundes gegen mich.
Meine Fragen:
Spielt hier die Tatzeit wirklich eine große Rolle?
Inwiefern greift hier die 3-Monatsfrist §77b StGB, wie wahrscheinlich ist es, dass der Staatsanwalt auf das öffentl. Interesse pocht und es trotzdem zum Prozess kommt?
Ich habe auch Zeugen, sollte ich erstmal warten oder ist es dann schon zu Spät, wenn ich den nächsten Bescheid (Prozess?) bekomme?
Ich arbeite als Geld- und Werttransportfahrer und bin diesbezüglich im Zusammenhang mit der Arbeit Waffenträger. Ist mein Job gefährdet?
Vielen Dank im voraus.
Antwort geschrieben am 07.03.2010 21:34:30
Die Tat des A1:
Die Tat wird gemäß § 230 StGB entweder auf Antrag oder aufgrund der Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft verfolgt (relatives Antragsdelikt), wenn es sich lediglich um eine einfache oder fahrlässige Körperverletzung handelt.
Das öffentliche Interesse liegt in der Regel nur vor, wenn besonders leichtfertig gehandelt wurde oder der Täter schwere Verletzungen verursacht hat. Letztlich liegt die Bejahung des öffentlichen Interesses aber im Ermessen der Staatsawaltschaft. Angesichts kaum vorhandener Angaben zum Ablauf der Tat(en), der Täter und der Folgen, kann hier eine Beurteilung oder Einschätzung nicht erfolgen. Sofern die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse verneint, bleibt für den Verletzten nur der Weg des Klagerzwingungsverfahrens.
Der Tatzeitpunkt spielt dem entsprechend dann eine Rolle, wenn bei relativen Antragsdelikten das öffentliche Interesse zu verneinen ist: In diesen Fällen hat der Verletzte als Antragsberechtigter drei Monate Zeit ab Kenntnis von Tat und Täter, den Antrag zu stellen.
Vorliegend scheint es sich aber nicht um eine einfache Körperverletzung und damit um ein Antragsdelikt zu handeln, da Sie von einer Bierflasche berichten. Die Staatsanwaltschaft hat also wohl von Amts wegen und unabhängig von einem Strafantrag ermittelt.
Die Körperverletzung durch Sie:
Es gilt grundsätzlich natürlich das Gleiche. Relevant ist hier jedoch natürlich der Tatzeitpunkt, der ggf. mit Hilfe von Zeugen bewiesen werden kann. Sofern fest stünde, dass die Tat im September erfolgte, wäre der Strafantrag durch A 1 (ich gehe davon aus, dass einer gestellt wurde) im Februar verspätet und zur Verfolgung der Tat müsste die Staatsanwaltschaft auch hier dann das besondere öffentliche Interesse bejahen. Auch ob dies hier geschehen könnte, kann ich aufgrund mangelnder Angaben und ohne Akteneinsicht nicht einschätzen.
Grundsätzlich müssen Beweisanträge mündlich in der Hauptverhandlung gestellt werden. Zum verfolgungsrelevanten Tatzeitpunkt sollten hier jedoch die Zeugen möglicherweise schon im Ermittlungsverfahren benannt werden. Aufgrund mangelnder Aktenkenntnis kann ich Ihnen dies aber nicht ausdrücklich raten. Beauftragen Sie unbedingt einen Rechtsanwalt.
Allgemein ist folgendes zu sagen:
Sie sollten unbedingt einen Verteidiger beauftragen. Erst dieser kann Akteneinsicht beantragen und nachdem diese erfolgt ist, überhaupt eine Einschätzung und ggf. Verteidigungsstrategie erarbeiten. Hier geben Sie kaum Hinweise über die Umstände und den Ablauf der Taten.
Gefährdung Ihrer Anstellung:
Von den sonstigen Voraussetzungen des WaffG abgesehen, dürfen sie u.a. höchstens eine Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen vorweisen.
Ob und inwieweit Ihr Arbeitgeber überhaupt eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz für Ihre Beschäftigung voraus setzt entzieht sich natürlich meiner Kenntnis.
Eine mögliche Strafzumessung durch das Gericht im Falle einer Verurteilung kann von hier aus keinesfalls eingeschätzt oder voraus gesagt werden.
Abschließend kann ich Ihnen nur nochmals dringend raten, sich nicht selbst zu verteidigen und bereits rechtzeitig, also im Ermittlungsverfahren einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.03.2010 22:00:46
Danke. Was brauche ich für den Anwalt, ich habe keine Vorgangsnummer etc. ?
Danke. Was brauche ich für den Anwalt, ich habe keine Vorgangsnummer etc. ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.03.2010 22:09:19
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie müssten sich -sofern Sie tatsächlich keinerlei Schreiben o.ä. bisher erhalten haben, auf diesen wäre irgendwo ein Aktenzeichen zu finden- notfalls bei der Polizei oder ggf auch bei der Staatsanwaltschaft erkundigen. Sofern Sie jedoch irgendein Schreiben in diesen Angelegenheiten erhalten haben, legen Sie dieses dem Anwalt vor.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie müssten sich -sofern Sie tatsächlich keinerlei Schreiben o.ä. bisher erhalten haben, auf diesen wäre irgendwo ein Aktenzeichen zu finden- notfalls bei der Polizei oder ggf auch bei der Staatsanwaltschaft erkundigen. Sofern Sie jedoch irgendein Schreiben in diesen Angelegenheiten erhalten haben, legen Sie dieses dem Anwalt vor.
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