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Körperverletzung


18.10.2005 16:30 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrter Anwalt,
Sehr geehrte Anwältin,

ich habe ein dringendes Problem.
Ich habe eine anzeige wegen vorsätzlicher Körperverletzung bekommen.
Zu dem Sachverhalt: Ich war auf einer öffentlichen Veranstaltung in der Bar und hatte gegen fünf Uhr morgens schon sehr viel getrunken so das ich mich nicht mehr an alles erinnern kann. Ich soll laut Erzählungen jemanden mit der Faust einmal gegen den Kopf geschlagen haben, worauf hin ich von drei seiner Bekannten ebenfalls geschlagen wurde. Ich kann mich aber nur noch an die Auseinandersetzung mit den Dreien erinnern. Mir ist dabei nichts weiter passiert außer ein paar blauen Flecken. Der Andere war zwei Tage später wegen Kopfschmerzen beim Arzt und hat mich dann angezeigt mit einem weitern Zeugen.
Ich soll eine Aussage schreiben und zur Polizei schicken und ich weiß nicht was ich da alles angeben muss oder soll?
Meine Schwester war noch in der Bar, sie hat aber auch nur etwas von der Auseinandersetzung mit den Dreien mitbekommen.
Soll sie auch aussagen, macht das Sinn?
Mit was für einer Strafe muss ich rechnen?
Wie verhalte ich mich am besten?
Was schreibe ich am besten?
Ich bin 27 Jahre, Schüler und hatte noch nie Probleme mit der Polizei.

Vielen Dank für ihre Hilfe
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 129 weitere Antworten zum Thema:
Körperverletzung
18.10.2005 | 16:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Markus Timm
108 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

In einem Strafverfahren ist es wegen der erheblichen Konsequenzen einer Verurteilung von entscheidender Bedeutung, den genauen Inhalt der Ermittlungsakte zu erfahren. Akteneinsicht kann nur der Verteidiger beantragen. Diese Möglichkeit steht dem Beschuldigte nicht zu. Ich kann deshalb vorweg nur raten, einen Anwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen.

Vor Akteneinsicht sollte auch keine Aussage Ihrerseits erfolgen. Gerade dadurch könnten Sie das Verfahren zu Ihren Ungunsten beeinflussen. Bei dem Termin zur Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei können Sie unentschuldigt fern bleiben. Zeigen Sie an, dass Sie sich anwaltlich vertreten lassen und nach Akteneinsicht gegebenenfalls eine Stellungnahme erfolgen wird. Manchmal ist es besser, zu den Vorwürfen zu schweigen.

Die zu erwartenden Strafe richtet sich nach dem gesetzlichen Strafmaß. Darin ist die Tatausführung und der entstandene Schaden, also der konkrete Schuldvorwurf entscheidend. Auch ohne genauere Kenntnis des Akteninhalts kann ich Sie dennoch beruhigen: Ein Ersttäter hat grundsätzlich mit einer milden Strafe zu rechnen. Häufig ist eine Einstellung gegen eine Geldauflage bzw. ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe Ergebnis eines solchen Verfahrens. Ich kann nur meinen Rat wiederholen, einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen. Er wird auf das Verfahren im oben genannten Sinne einwirken können.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.


Mit freundlichem Gruß

Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.Rae-Linden.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Markus Timm
Potsdam

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