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Kann ich strafrechtlich wegen Körperverletzung belangt werden, bei ungeschütztem Sex als HIV+?


08.11.2004 13:10 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von




Ansteckung mir HIV:

Ich hatte in der Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2004 ungeschützten Verkehr mit einem Partner. Wir beide waren uns dabei der Tatsache der Risiken bewusst, zumal wir schon Tage zuvor darüber gesprochen hatten, dass ich mit meinem bisherigen Partner (die Beziehung ging Ende April 2004 zu Ende) ebenfalls ungeschützten Verkehr hatte. Dabei war auch bekannt, dass mein Ex-Partner mich möglicherweise (dem Hören nach) bereits während der Zeit unseres Zusammenseins betrogen haben soll. Trotzdem ist es zu dem jetzigen ungeschützten Verkehr gekommen; vor allem, weil mein derzeitiger Partner mich dazu aufforderte, weil er nicht glaubte, ich könne infiziert sein. Und ich selbst hatte es mir auch nicht vorstellen können.

Den definitiven Beweis meiner HIV-Erkrankung wurde am 01.11.2004 getestet und am 04.11.2004 bestätigt. Bis zu diesem Zeitpunkt wusste ich definitiv nicht, dass ich HIV + bin. Sicherlich gehörte ich bis dahin zur "Risikogruppe", allein durch den ungeschützten Verkehr mit meinem bisherigen Partner (bis April 2004).
Durch den ungeschützten Verkehr mit meinen jetzigen Partner könnte ich ihn ungewollt angesteckt haben. Ob das der Fall ist, wäre allerdings erst in drei Monaten nach einem entsprechenden Test festzustellen.

Nun meine Fragen:

Kann ich strafrechtlich wegen gefährlicher (versuchter oder vollendeter) Körperverletzung belangt werden?
Vorsatz scheidet m. E. aus.
Kann ich deshalb wegen Fahrlässigkeit belangt werden?
Habe ich "grob" fahrlässig gehandelt? Kann man mir das zum Vorwurf machen?
Welche Rolle spielt dabei das Verhalten meines jetzigen Partners?
Sollte ich mir bereits jetzt schon einen Anwalt nehmen?

Einen rechtlichen Hinweis habe ich bereits unter
www.lsvd.de/recht/aids.html gefunden. Aber das ist letztlich nur "eine" Meinung.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 129 weitere Antworten zum Thema:
Körperverletzung Strafe
Antwort vom
08.11.2004 | 13:20
Sehr geehrter Fragesteller,

man wird Ihnen in diesem Fall keinen strafrechtlichen Vorwurf machen können. Und zwar aus zwei Gründen:

Zum einen haben Sie Ihrem Partner alle Umstände offengelgt, die im Zusammenhang mit einem möglichen HIV-Risiko stehen.
Zum anderen hat Ihr Partner in Kenntnis aller Umstände freiwillig den Wunsch nach ungeschütztem Intimverkehr geäußert.

Sie haben sich daher neben einem Vorsatz- auch keinen Fahrlässigkeitsvorwurf machen zu lassen.

Hinzu kommt, daß Ihr Partner in Kenntnis eines Risikos den ungeschützten Verkehr bewußt wollte, so daß er selbst in eine mögliche Verletzung seiner Rechtsgüter Gesundheit und körperliche Unversehrtheit eingewilligt und sich daher des Schutzes dieser Rechtsgüter begeben hat.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt