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Körperverletzung Schmerzensgeld


20.07.2005 14:40 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von




Werte Anwältin/Werter Anwalt ,

im Januar wurde ich grundlos in einem wartenden Kleinbus durch das offene Fenster in Gesicht geschlagen und verlor dabei die drei unteren Schneidezähne. Nach ca. acht Behandlungen und Notlösungen und Vesuchen die Zähne zu retten, bekam ich vor einer Woche drei Kronen.

Dem Täter wurde meines Wissen bereits ein Strafbefehl zugestellt.
Ich bin Student und selbständiger Promoter und möchte wissen, in welchem Umfang ich meinen Verdienstausfall geltend machen kann. (nur vereinbartes Honorar, oder auch zu erwartende Provisionen?). Bei ca. acht Zahnarztbesuchen und teilweise auch Tage zuvor konnte ich mit sichtbaren Zahnlücken nicht arbeiten.
Und welche Summe an Schmerzensgeld ist für diesen Fall zu veranschlagen.

mfg David Damies
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Körperverletzung Schmerzensgeld
Antwort vom
20.07.2005 | 15:23
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Umfang Ihres Anspruchs auf Schadensersatz ergibt sich aus § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach dieser Vorschrift hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Daraus folgt in Ihrem Falle, dass Sie vom Täter den Ersatz der Ihnen aufgrund der Körperverletzung entgangenen Einkünfte verlangen können. Das umfasst nicht nur Ihr vereinbartes Honorar sondern auch die Provisionen, soweit mit diesen nach bisherigen Erfahrungen gerechnet werden konnte. Hier kann als Schätzwert der früher für Provisionen durchschnittlich angefallene Betrag angesetzt werden. Daneben können Sie den Ihnen im Rahmen der Zahnbehandlungen entstandenen Aufwand erstattet verlangen.

Wegen der Körperverletzung steht Ihnen zudem auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Ein genauer Betrag kann hier nicht genannt werden, da insoweit gegebenenfalls eine gerichtliche Ermessensentscheidung zu treffen sein wird. Unter äußerster Vorsicht würde ich anhand der mir bekannten Rechtsprechung einen Mindestbetrag in Höhe von 3.000 Euro ansetzen.

Für die genaue Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld empfehle ich Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt vor Ort mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de