Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 26.01.2012 15:10:58

Könnte man Sittengesetze die die Wiedereinführung des § 175 StGB rechtfertigen..

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 150,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1626
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 77 weitere Antworten zum Thema StGB.
Sehr geehrte Anwälte,

wäre es anhand des Titels möglich, dass Sittengesetze wie den § 175 StGB heute wieder einführt und wäre das heute gegen das GG ?

In einem Urteil des BVerfGE 6, 389 war das seinerzeit möglich.
Heute wird dies vielfach damit abgelehnt, dass die Sittengesetze, die in Art. 2 GG stehen, sich geändert haben, nur kann man diese Sittengesetze nicht wieder reaktivieren ?

Meine Frage beziehen sich da im Hinblick auf die EMRK und andere int. Vorschriften.
Ich möchte daher wissen, ob es gewisse Vorgaben und Schranken heute gibt, die es verhindern den § 175 StGB wieder einzuführen, indirekt wird dies ja auch aus dem Art. 25 GG abgeleitet.

Dort steht ja geschrieben, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes Bestandteil dieses GG sind, zu den Regeln gehört nach mehreren Entscheidungen der ius Congens und das Völkergewohnheitsrecht

Siehe bitte hier http://de.pluspedia.org/wiki/Völkerrechtsklausel http://de.pluspedia.org/w/index.php?title=Völkerrechtsklausel&action=history

zu den Beispielen im Artikel.
Bei Wikipedia steht nun dazu noch folgendes.:

http://de.wikipedia.org/wiki/Europäische_Menschenrechtskonvention http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Europäische_Menschenrechtskonvention&action=history

"Beispielsweise schützt die Konvention nicht vor sexueller Diskriminierung, wenngleich ihr Katalog in Art. 14 nicht erschöpfend ist. Es wird zwar insbesondere der Schwerpunkt auf andere Minderheiten gelegt, es heisst dazu aber:

„Die sexuelle Orientierung fällt unter das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK. Die Aufzählung in Art. 14 EMRK hat nur Beispielcharakter und ist nicht erschöpfend, wie das Adverb "insbesondere" im Text des Artikels ausweist. Zur Anwendbarkeit des Art. 14 EMRK genügt es, dass die Tatsachen des Rechtstreits sich in der Anwendungssphäre einer Konventionsgarantie befinden.[7]"

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR gilt daher der Grundsatz der praktischen Anwendbarkeit der gewährten Rechte.

„Ebenso wie Unterschiede, die sich auf das Geschlecht gründen, verlangen Unterschiede, welche sich auf die sexuelle Orientierung gründen, nach besonders wichtigen Gründen für ihre Rechtfertigung.[8]"

Auch der Art. 8 fällt in den Bereich zum Schutze der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, insbesondere deshalb, da sich die heutigen Moralvorstellungen hinreichend geändert haben, was der BGH feststellte.[9][10][11] "Die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft fällt in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens."[12].."


Sowie die Geltung für das GG :

"Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2004, Az. 2 BvR 1481/04 (Fall Görgülü)[16], ausdrücklich die Pflicht der bundesdeutschen Gerichtsbarkeit zur „Berücksichtigung" der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellt. Allerdings enthält der Beschluss vom 14. Oktober 2004 auch die Feststellung, dass Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht über dem Grundgesetz stehen. Das BVerfG geht in diesem Beschluss von einer weitgehenden, aber nicht absoluten Bindung deutscher Gerichte an die Entscheidungen des EGMR aus. Es stellt eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung dieser Entscheidungen fest, d. h. eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit einschlägiger Judikatur in Verbindung mit einer besonderen Begründungslast im Abweichensfalle: „Hat der Gerichtshof in einem konkreten Beschwerdeverfahren unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland einen Konventionsverstoß festgestellt und dauert dieser Verstoß an, so ist die Entscheidung des Gerichtshofs im innerstaatlichen Bereich zu berücksichtigen, das heißt die zuständigen Behörden und Gerichte müssen sich mit der Entscheidung erkennbar auseinandersetzen und gegebenenfalls nachvollziehbar begründen, warum sie der völkerrechtlichen Rechtsauffassung gleichwohl nicht folgen." Die staatlichen Organe müssen also die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung berücksichtigen, die Entscheidung in die nationale Rechtsordnung einpassen. Das soll besonders gelten, wenn ein in seinen Rechtsfolgen ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts betroffen ist und die beteiligten Rechtspositionen und Interessen im Beschwerdeverfahren vor dem EGMR möglicherweise nicht vollständig abgebildet waren...."


Die Erklärungen dazu findet man auf :

http://www.jura.uni-hamburg.de/magazin/2010/10/schutz-der-sexuellen-identitat-im-grundgesetz/

von Karl Marxen sowie http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=167268 sowie Antwort von Ra. Bade http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=172932

Als auch : "http://www.bpb.de/themen/UVISUE,2,0,Homosexualit%E4t_und_internationaler_Menschenrechtsschutz.html

uch noch eine int. Stellunganhme in der es heisst

" So entschied das UNO-Menschenrechtskomitee (UNHRC) im Fall "Toonen vs. Australia", dass Gesetze, die einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen unter Strafe stellen, nicht mit dem Menschenrecht auf Schutz der Privatsphäre vereinbar sind.[14] Folgt man dieser Argumentation, bedarf es keines spezifischen Menschenrechts, das die Freiheit der sexuellen Orientierung garantiert, sondern die bestehenden völkerrechtlichen Menschenrechte müssen auch für Homosexuelle und deren Lebensgestaltungsmöglichkeiten Geltung bekommen. Diesen Ansatz versuchen die "Yogyakarta-Prinzipien" zu konkretisieren.[15] Sie wurden in der indonesischen Universitätsstadt von prominenten Wissenschaftlern ausgearbeitet und besitzen inzwischen großen Einfluss in der internationalen Diskussion..."

So wie ich das verstehe und das deckt sich ja auch mit der Aussage vieler anderer auch, scheint auch int. siehe hier http://www.frag-einen-anwalt.de/Homosexuelle-vor-der-UNO-__f152762.html
Anwältin Merkel .."


Und die Aussage der UNO Res A/HRC/17/L.9/Rev.1

Zu Art. 38 IGH Statut Völkergewohnheitsrecht Ra. Merkel

http://www.frag-einen-anwalt.de/Homosexuelle-vor-der-UNO-__f152762.html

Das Bundesverfassungsgericht argumentiert nun so, dass zwar die EMRK über den einfachen Gesetzen steht aber nich tüber dem GG, nur ist dies überhaupt erforderlich ?
Das GG fordert ja nicht dazu auf, die Sittengesetze wie den § 175 StGB wieder einzuführen, somit würde auch das GG dem nicht widersprchen.
Das beduetet also, dass die einfachen Gesetze den Regelungen der EMRK unterliegen würden und somit die Sittengesetze, die erforderlich wären, um nach Art. 2 GG wieder ein Verstoss gegen das geltenden Sittengesetz vorzunehmen erst garnicht in Kraft treten könnten, da sie gegen die oben bereits erwähnte EMRK gehen würden ?

Sehe ich dies so richtig ?

Wäre es also nach heutiger Sichtweise nicht mehr möglich den § 175 StGb einzuführen, weil man einen trifftigen Grund haben muss die Sittengesetze zu ändenr ?

Siehe dazu .:

"Welchen Wert hat eigentlich der Art 25 GG, ist es so, dass dieser einen gewissen Mehrwert als die nationalen Gesetze hat aber nicht so hoch steht, wie die Artikel des GG ?

Dies ist deshalb wichtig, weil sich das Völkerrecht ja ändern kann, wenn z.b islamisch dominierte Staaten irgendwann das Völkerrecht nach unseren Maßstaben falsch formen, haben Menschen hierzulande wegen des Art. 25 einen Rechtsanspruch z.b die Todesstrafe für Minderheiten durchzusetzen oder ?

Nun zum Thema.:

Es wird ja immer behauptet, dass sich der Staat selber ein gewisses mögliches wiedereinführbares Diskriminierungsrecht gegen Homosexuelle erhält, indem er die Verfassung nicht ändern und den Art. 3 Abs. 3 GG nicht passend erweitert.

http://www.artikeldrei.de/argumente/gleichbehandlungsgrundsatz/der-erweiterte-art-3-gg-soll-kuenftig-heissen/

http://de.wikipedia.org/wiki/Völkergewohnheitsrecht

Nur ist dies so ?

Meine Frage zielt darauf ab, dass ja in Art. 25 GG das allgemeine Völkerrecht, also das Völkergewohnheitsrecht sehr wohl über den Gesetzen steht. .." http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=167268

Ich denke meine Fragen sind klar, unter Berücksichtigung oben genannter Fragen noch folgende.: Ist es also möglich und verfassunsggemäß den § 175 StGB wieder einzuführen oder wäre dies bereits indirekt nicht möglich, da die Rechtfertigung der Erfordernis des Verstosses der Sittengesetze in Art. 2 aufgrund der EMRK heute nicht mehr veränderbar sind, dies aus dem Urteil Az. 2 BvR 1481/04 schon nicht geht und int. gegen Art. 25 GG gehen würde ?

-- Einsatz geändert am 26.01.2012 15:18:32


Antwort geschrieben am 26.01.2012 16:21:47
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:

Es ist sehr wohl erforderlich, dass die EMRK nicht über das GG steht.

Natürlich fordert das GG nicht dazu auf, die Sittengesetze, wie den § 175 StGB, wieder einzuführen. Gleichwohl bedeutet es natürlich, dass das GG zu beachten ist. Die Frage der Aufforderung als solches stellt sich nicht, da ein GG niemals eine Aufforderung darstellen kann.

Sie müssen beachten, dass das GG nicht den Staat vor dem Bürger, sondern den Bürger vor dem Staat beschützen soll.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass das GG die allumfassende grundlegende Gesetzgebung darstellen soll. Das GG selbst wird ja durch Gesetze teilweise eingeschränkt, wobei diese Einschränkungen wiederum am GG zu orientieren wären.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass eine Inkrafttretung, die das GG verletzen würde, so nicht rechtens wäre und daher keine Wirksamkeit entfalten kann.

Sofern ein triftiger Grund vorliegt, wäre es auch nach heutiger Sichtweise allerdings möglich, eine Gesetzesänderung vorzunehmen, sofern Sie mit dem GG im Einklang steht.

Bezüglich eines Rechtsanspruches, z. B. die Todesstrafe für Minderheiten durchzusetzen, steht dann genau die Regelung des GG entgegen, die auch nicht durch das EMRK abgeändert werden kann, da dadurch die Souveränität des Staates verletzt werden würde.

Es ist auch keineswegs so, dass der Staat sich ein Diskriminierungsrecht erhält. Der Staat als solches ist ja keine starre Institution, sondern hat auch auf die Veränderungen der Bevölkerung und der Welt unter Beachtung der Gesetzgebung zu reagieren.

Aufgrund des Selbstbestimmungsrechtes wäre es aber möglich und bei Vorlage entsprechender Mehrheiten auch verfassungsgemäß, den § 175 StGB wieder einzuführen. Hier können Sie – wie oben ausgeführt – nicht von einer starren und für immer bestehenden Regelung ausgehen, sondern müssten den Wandel der Zeit beachten, den auch der Gesetzgeber zu beachten hat.

Nur kann nicht jeder Wandel sofort zu einer Änderung führen, so dass hier in der Gesetzgebung eben sehr große Hürden für eine Gesetzesänderung geschaffen worden sind.

Sofern allerdings die Hürden auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Stimmmehrheiten allerdings gegeben sind, könnte in der Tat eine Gesetzesänderung auch mit der Einführung des § 175 StGB durchgesetzt werden.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.01.2012 16:31:09

Würde die Wiedereinführung des § 175 nicht gegen die EMRK verstoßen ?
Im o.g Artikel in Wikipedia gab es doch Urteile die eine Diskriminierung und rekriminalisierung verbieten, etwa durch Art 14 und 8 der Konvention.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.01.2012 16:52:27

Sehr geehrter Ratsuchender,

allein vom Wortlaut her betrachtet schon.

Aber nach meiner Meinung darf durch die EMRK eben nicht das Selbstbestimmungsrecht in der Art eingeschränkt werden, dass verfassungskonform entstandene Gesetze dann ungültig werden.

Die Konvention hat ja auch immerhin die staatliche Gesetzgebung auch zu beachten und kann nicht einfach dann das Selbstbestimmungsrecht aushebeln.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Könnte man Sittengesetze die die Wiedereinführung des § 175 StGB rechtfertigen.. | Gesamtbewertung: 3/5 | Datum: 2012-01-26
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Ich habe mir Mühe gegeben, hier die Urteile schon vorzugeben und angesichts von einem Einsatz von 150 Euro finde ich nicht, dass hier detailgetreu geantwortet wurde. Ich wollte wissen, ob indirekt durch die EMRK es unmöglich wird, die Wiedereinführung des einfachesn Gesetzes ( § 175 StGB) wieder einzuführen, das Grundgesetz steht zwar an erster Stelle, dass bedeutet aber nicht, dass es eine Bestrafung zwingend voraussetzt, sondern, dass es sich hier neutral verhält, wenn nun durch den § 175 StGB das Sittengesetz wegfällt, weil es ja durch die EMRK nicht wieder eingeführt werden kann, fällt auch die Schranke des Art. 2 GG weg und somit wäre es doch verfassungswidrig hier Strafen gegen Homosexuelle einzuführen oer gilt es umgekehrt ? Diese Frage wurde leider nicht beantwortet. Der Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht greift ja eig. nur, wenn die EMRK unter dem Rang der Verfassung steht.

Stellungnahme vom Anwalt:
Wenn Sie es sowieso besser wissen, warum fragen Sie dann? Die Frage wurde beantwortet.


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin True-Bohle direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

40
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Sittengesetze   Wiedereinführung   175   StGB   rechtfertigen..