Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328127
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 19.09.2009 07:40:54

Könnte das Wahlergebnis und somit die neue Bundesregierung angefochten werden ?

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2673
Sehr geehrte Anwälte,

Ich möchte sie bitten folgende Frage nur zu beantworten, wenn sie gleichzeitig alle Frage beantworten, ihre Antwort mit den passenden Paragraphen und Artikeln begründen und zudem zumindest einen Schwerpunkt in Staatsrecht haben und oder in dem Bereich (so es das gibt) ein Fachanwalt sind.
Ansonsten bitte ich dies nicht anzunehmen.

Nun zum Thema.:
Ich zitiere .:
"Das Problem entsteht, wenn eine Partei in einem Land mehr Direktmandate erringt, als ihr nach ihrem Stimmenanteil eigentlich zustehen. Dann entstehen sogenannte Überhangmandate. Die bekommt die Partei in jedem Fall, ganz egal wie gut sie prozentual abschneidet. Das hat aber den paradoxen Effekt, dass ein Land mit vielen Überhangmandaten und einem starken Zweitstimmenergebnis dafür sorgt, dass die Listen-Kandidaten anderer Länder nicht zum Zuge kommen. Das heißt, die Zweitstimme ist nicht nur nutzlos, sondern unter Umständen sogar schädlich für die gewählte Partei.

"Das verfassungsrechtliche Problem ist ganz einfach,"

… Hans Meyer, Staatsrechtsprofessor aus Berlin, erklärt es:

"Sie können heute mit einer Stimme für die CDU praktisch gegen die CDU gestimmt haben, ohne es zu merken. Und das ist eine Unmöglichkeit. Das schaffen noch nicht einmal Bananenrepubliken. Die müssen das Wahlergebnis fälschen, um zu dem Ergebnis zu kommen."

Nicht nur der Staatsrechtler und der ehemalige Richter glauben, dass das Wahlgesetz verfassungswidrig ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht höchstselbst festgestellt, im Juli 2008: Von "willkürlichen Ergebnissen"..."
ZITAT ENDE
Es wurde dann später im Urteil festgelegt, dass ein neues Wahlrecht bis 2010/2011 erstellt werden muss, dies ist zwar zeitlich NACH der Bundestagswahl, macht aber die mögliche Verfassungswidrigkeit der jetzigen Wahl und Anfechtbarkeit sicher trotzdem möglich bzw. ist vorhanden und einklagbar.

Ich möchte daher von ihnen wissen, ob man nach der Bundestagswahl das Wahlergebnis anfechten lassen kann und ob dann neu gewählt werden müsste.
Wie sieht die Gesetzeslage zum jetzigen Zeitpunkt aus ?
Kann jemand gegen diese Wahl dann klagen und hätte er Aussicht auf Erfolg, dass die Wahl nach Änderung des Wahlgesetzes wiederholt werden müsste, da da jetzige Wahlrecht verfassungswidrig ist ?
Und das, obwohl der Gesetzgeber zur Durchführung der Gesetzesänderung bis 2011 ZEit gegeben hat ?
Würde dies auch eine nicht durchführbare Anfechtung direkt nach der Wahl begründbar machen oder hat dies damit rechtlich nichts zu tun ?

http://www.ftd.de/politik/deutschland/:ueberhangmandate-spd-fuerchtet-anfechtbare-wahl/530668.html

http://www.dradio.de/dlf/sendungen/dlfmagazin/1036027/

-- Einsatz geändert am 19.09.2009 07:56:10

-- Einsatz geändert am 19.09.2009 09:23:20


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 19.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.09.2009 12:52:48
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 193
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg nur ein paar Worte zur Zwei-Stunden-Regel.
Der Anwalt sperrt die Frage, wenn er Sie beantworten will. Nach zwei Stunden wird wird die Frage automatische wieder entsperrt und ist zur Beantwortung wieder frei.
Besteht die Gefahr für den Anwalt, eine Frage nicht innerhalb von zwei Stunden zu beantworten, wird er sich dieser Sache nicht annehmen, weil er nicht zwei Stunden für umsonst arbeiten wird.
Nehmen Anwälte von der Beantwortung der Frage wieder Abstand, hat einer neuer Anwalt auch zwei Stunden Zeit, bei Nichtbeantwortung auch ein Dritter u.s.w.
Es kann also durchaus sein, dass die Beantwortung einer Frage a8us Ihrer Sicht längere Zeit in Anspruch nimmt.

Nun zu ihren Fragen:

1.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind verbindlich, § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfG).

Es entscheidet auch „über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl [...] betreffend (Art. 41 Abs. 2 des Grundgesetzes).“ (§ 13 Nr. 3, § 48 BVerfGG).

Das BVerfG hat festgestellt, dass die Regelungen der Sitzzuteilung nach §§ 6 und 7 Bundeswahlgesetz (BWG) die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 38 GG) verletzen, soweit der „Effekt des negativen Stimmgewichts“ ermöglicht wird.“

Bei der Wahl zum 16. Bundestag hat sich des negative Stimmgewicht auf die Zusammensetzung des Bundestages ausgewirkt.

Das BVerfG hat aber dennoch von einer Ungültig-Erklärung und Auflösung des Bundestages der Wahl abgesehen.

Die Ungültig-Erklärung der gesamten Wahl ist nur auszusprechen, wenn der Fortbestand der [durch Wahlfehler falsch] gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (BVerfGE 103, 111 <134>).“

Es ist abzuwägen zwischen dem Bestandsinteresse des gewählten Bundestags und dem Gewicht des Wahlfehlers. Da nur wenige Mandate durch das negative Stimmgewicht betroffen sind, wurden die oben genannten Regelungen „nur“ für verfassungswidrig erklärt, mit der ma0ßgabe eine Änderung vorzunehmen

Das Bundeswahlgesetz kann nur durch den Bundestag geändert werden.
Wäre der 16. Bundestag aufgelöst worden, hätte der neue Bundestag auch nach dem verfassungswidrigen Bundeswahlgesetz gewählt werden müssen.

Es besteht daher keine Aussicht auf Erfolg, dass der 17. Bundestag auf Grund der festgestellten verfassungswidrigen Wahlregelung (negatives Stimmgewicht) aufgelöst wird, weil das Bundesverfassungsgericht genauso wie in seiner Entscheidung vom 03.07.2008 - Akz. 2 BvC 1/07 und 2 BvC 7/07 argumentieren wird und die Umsetzungsfrist bis zum 30.06.2011 noch nicht abgelaufen ist.

Das Bundesverfassungsgericht kann gesetzliche Regelungen für verfassungswidrig aber zeitlich beschränkt für weiter gültig erklären, wenn und weil ein nichtiges Gesetz oder eine Wahl ohne gesetzliche Grundlage, noch „verfassungswidriger“ ist als die jetzige Situation.

2.
Entscheidungen der OSZE können nicht auf gesetzliche Regelungen im Inland einwirken. Es handelt sich hier um einen völkerrechtlichen Vertrag, aus dem Einzelne keine Recht herleiten können. Die OSZE schickt außerdem nur Wahl-“Beobachter“.

3.
Die rechtswidrige Nichtzulassung einer Partei wäre ein Grund für für eine Wahlanfechtung/Wahlprüfung, § 49 BWG.
Aber auch hier gilt da oben gesagte. Der Fehler bei der Wahl muss konkrete Mandatsrelevanz haben.
Die Auswirkungen des Fehlers sind jedoch mit dem Interesse des Bestandsschutzes abzuwägen.
Es gilt der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs.
Eine Wahlwiederholung soll nur dort stattfinden, wo sich der Wahlfehler ausgewirkt hat.
Im Fall der Freien Union wäre das Bayern.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.09.2009 20:36:31

Es kann durchaus sein, dass hier die Regelungen geändert wurden, denn mir ist dies zuvor nicht aufgefallen, weil immer "Bearbeiten" stand.
Immerhin beweisen sie nun das Gegenteil, dass man diese Frage doch innerhalb zwei Stunden beantworten kann !
sie sind der lebende Beweis dafür, dass es ja offenbar doch in zwei Stunden zu beantworten geht, dies war auch der Grund, wieso ich wollte, dass sich ein Anwalt damit befasst, der davon schon Vorwissen hat.

Nun zum Thema.:

Sie schreiben " Die Ungültig-Erklärung der gesamten Wahl ist nur auszusprechen, wenn der Fortbestand der [durch Wahlfehler falsch] gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (BVerfGE 103, 111 <134>).“

Es ist abzuwägen zwischen dem Bestandsinteresse des gewählten Bundestags und dem Gewicht des Wahlfehlers. Da nur wenige Mandate durch das negative Stimmgewicht betroffen sind, wurden die oben genannten Regelungen „nur“ für verfassungswidrig erklärt, mit der ma0ßgabe eine Änderung vorzunehmen

Das Bundeswahlgesetz kann nur durch den Bundestag geändert werden.
Wäre der 16. Bundestag aufgelöst worden, hätte der neue Bundestag auch nach dem verfassungswidrigen Bundeswahlgesetz gewählt werden müssen.

Es besteht daher keine Aussicht auf Erfolg, dass der 17. Bundestag auf Grund der festgestellten verfassungswidrigen Wahlregelung (negatives Stimmgewicht) aufgelöst wird, weil das Bundesverfassungsgericht genauso wie in seiner Entscheidung vom 03.07.2008 - Akz. 2 BvC 1/07 und 2 BvC 7/07 argumentieren wird und die Umsetzungsfrist bis zum 30.06.2011 noch nicht abgelaufen ist. …"

Kann es nun aber sein, dass ab 2011 hier eine Klage angestrebt werden kann, obwohl die neue Bundestagswahl dann noch nicht war ?

Aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1998 2 BvC 28/96 wurde ja schon einmal die Praxis der Überhangmandate für ungültig erklärt, es hieß ja damals, dass es keine Nachrücker geben darf.

"Überhangmandate bleiben unbesetzt
Das Mandat von Matthias Wissmann (CDU/CSU) wurde nicht nachbesetzt, da er ein solches Überhangmandat besaß. Überhangmandate entstehen, wenn die Zahl der in einem Land von einer Partei errungenen Direktmandate größer ist, als die Zahl, die ihr nach ihrem dortigen Zweitstimmenergebnis zustünde. Bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag konnte die CDU/CSU sieben Überhangmandate gewinnen, die SPD neun.
Durch diese Überhangmandate erhöhte sich die Zahl der Abgeordneten im 16. Deutschen Bundestag von 598 auf 614. Durch das Ausscheiden Wissmanns verringerte sich diese Zahl nun auf 613.
Das Ergebnis der Bundestagswahl bestimmt über das Kräfteverhältnis im Parlament und damit über die Möglichkeiten der Regierungsbildung. Das Erringen von Überhangmandaten kann im Einzelfall das Zünglein an der Waage für das Kräfteverhältnis im Parlament sein. Zum Beispiel bekamen bei der Bundestagswahl 2002 die CDU/CSU und die SPD annähernd gleich viele Zweitstimmen (bei 38,5 Prozent). Damit kämen beide Parteien auf die gleiche Anzahl der 598 Sitze. Da die Union zusätzlich dazu nur ein und die SPD vier Überhangmandate erhielt, wurden die Sozialdemokraten stärkste Fraktion in der 15. Wahlperiode und konnten den Kanzler stellen.
Bis zum Juli 2004 verlor die SPD zwei Sitze, da zwei weggefallene Überhangmandate nicht nachbesetzt werden konnten."

http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2007/fluktuation/index.html

Würde dies nun bedeuten, dass die Regierung Merkel, so sie denn jetzt die Wah gewinnt und ihre Abgeordneten vielleicht wegsterben oder sonstwie aus dem Bundestag ausscheiden und diese ein Überhangmandat hatten, Frau Merkel, dann keine Mehrheit mehr im Bundestag hat, um neue Gesetze zu verabschieden oder das sogar aus der Mitte des Bundestages gegen sie Gesetze gemacht werden können, mit einer ROT ROT Grünen Mehrheit oder gar sie ihre Kanzlerschaft beenden muss, da sie jederzeit vom Bundestag, vielleicht in Form von Misstrauensvotum mitten in einer Legislaturperiode abgewählt werden könnte, wenn ihre Abgeordete knappt werden ?
Bedenkt man, dass die SPD weniger Überhangsmandate hat, die ja durch Liste immer neu besetzt werden können, ist doch die Wahrscheinlichkeit bei der Union größer, dass sie ihre Mehrheit inmitten einer Wahlperiode verlieren könne oder ?


Wenn die OSZE also Misstände anprangert, könnte rau Pauli diese sicher als eine Art von Beweis oder Gutachten verwenden, hier gegen die Entscheidung vorzugehen und die Bundestagswahl könnte wiederholt werden ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.09.2009 21:55:25

Sehr geehrter Fragesteller,

ich verstehe Ihre Frage nach einer Klage nach 2011, „obwohl die neue Bundestagswahl noch nicht war?“, nicht.
Die Wahl 2009 muss ja stattfinden, weil vier Jahre nach der letzen vergangen sind.
Oder meinen Sie, ob eine Klage erfolgreich wäre, wenn das verfassungswidrige Gesetz vom nächsten (also 17. Bundestag) nicht geändert würde?
Möglicherweise nicht, auf Grund der oben erwähnten Abwägung, weil nur wenige Mandate betroffen sind.
Sanktionsmöglichkeiten wegen der Nichtumsetzung sehe ich keine.
Eine Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) wäre aber möglich, weil der Bundestag das BWG die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt hat.


Das von Ihnen zitierte Urteil betrifft nicht die Unzulässigkeit von Überhangmandaten, auch ist § 48 Abs. 1 BWG nicht verfassungswidrig, sondern nur verfassungskonform auszulegen.
Es sind auch nicht alle Fälle versterbender Direktkanditaten betroffen, sondern nur die bei denen es in einem Bundesland Überhangmandate gibt. Dann darf für einen ausscheidenden Direktkandidaten kein Listenkandidat nachrücken, weil sich am (Zweit-)Stimmenverhältnis durch Ausscheiden des Direktkandidaten nichts ändert.
Theoretische können sich Mehrheiten verschieben.


Pauli könnte natürlich als moralische Unterstützung die Ausführungen der OSZE vorlegen, rechtliche Folgen hat es aber keine. Deutsche Gerichte müssen deutsches Recht (auch bezüglich nicht eingehaltenen Formvorschriften) und das BVerfG die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz auslegen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Eichhorn direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



123recht.net ist Rechtspartner von:

328127
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94155
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Wahlergebnis   somit   neue   Bundesregierung   angefochten