Frage geschrieben am 28.07.2010 22:33:43
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Können Kinder einer Verschollenen vom Großvater erben?
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1359Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Vorhanden sind 2 Töchter. Beide haben wiederum Kinder.
Eine der beiden Töchter ist vor 2 Jahren ertrunken und gilt als verschollen.
1. Haben die drei Kinder der verschollenen Tochter, also die Enkel, einen Anspruch auf den Erbteil der Mutter?
2. Welche Konsequenzen hat die noch nicht erfolgte Todeserklärung?
3. Muss der Anspruch der Enkel geltend gemacht werden? Und wenn ja, wie?
Antwort geschrieben am 28.07.2010 23:31:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Erbrecht, Fachanwalt Familienrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 220
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Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Um es gleich vorweg zu nehmen; Die Kinder der Verschollenen können vom Großvater erben.
Da die Ehefrau des Großvaters bereits vorverstorben ist, erben dessen Abkömmlinge und falls diese oder einer dieser bereits vorverstorben sein sollte, deren bzw. dessen Abkömmlinge.
Eine der Töchter des Erblassers ist verschollen.
§ 10 des Verschollenheitsgesetzes besagt, dass, solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, vermutet wird, dass er bis zu dem in § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkten weiter lebt oder gelebt hat.
Theoretisch könnte die Verschollene noch leben. Solange Sie nicht für tot erklärt ist bzw. der Vermutungszeitpunkt des Todes eingetreten ist, würde Sie als lebend gelten und damit Erbin geworden sein.
Da Sie keine weiteren Angaben zu den Umständen gemacht haben, die zur Verschollenheit geführt haben, können hier keine konkreteren Angaben gemacht werden.
Dies ist insofern nicht erheblich, als dass es ohnehin nunmehr erforderlich ist, eine Todeserklärung herbeizuführen, damit die Enkel das Erbe antreten können.
Hierzu ist die Beantragung eines Aufgebotsverfahrens notwendig. Selbiges endet dann mit der entsprechenden Feststellung zum Todeszeitpunkt. Sodann können die Enkel das Erbe antreten bzw. einen Erbschein beantragen.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Sinne einer rechtlichen Erstorientierung im Rahmen dieses Beratungsmediums beantwortet zu haben. Falls Sie eine Nachfrage haben, stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg
Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966
Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.07.2010 00:03:43
Die Tochter ist vor 2 Jahren im Ausland bei einer Bootstour auf einem Fluss ertrunken, der Leichnam wurde bis dato nicht gefunden. Das Amtsgericht besteht auf 10 Jahren bis zur Todeserklärung.
Was bedeutet dieses nun in Bezug auf das weitere Vorgehen?
Die Tochter ist vor 2 Jahren im Ausland bei einer Bootstour auf einem Fluss ertrunken, der Leichnam wurde bis dato nicht gefunden. Das Amtsgericht besteht auf 10 Jahren bis zur Todeserklärung.
Was bedeutet dieses nun in Bezug auf das weitere Vorgehen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.07.2010 09:39:42
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt.
Das Amtsgericht beruft sich offensichtlich auf § 3 Abs. 1 Verschollenheitsgesetz. Nach meinem Dafürhalten könnte aber auch § 7 Verschollenheitsgesetz greifen. Dies vermag ich nicht aber nicht abschließend einzuschätzen.
Unter der Annahme des § 3, dass die verschollene Tochter des Erblasser derzeit noch als lebend gilt, ist diese an sich noch Erbin geworden. Sie gilt im Sinne des Gesetzes als "unbekannte Erbin" .
Gemäß § 1960 BGB hätte das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft (bzw. der Todeserklärung) für die Sicherung des Nachlasses bzw. des betroffenen Teiles des Nachlasses zu sorgen. Dies muss notfalls beantragt werden.
Der Nachlass wäre damit gesichert, so dass im Falle der Todeserklärung die Enkel sodann das Erbe antreten könnten. Vorher dürfte dies jedoch nicht möglich sein.
Gegebenfalls müsste geprüft werden, ob die Entscheidung des Gerichtes erfolgreich im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 7 Verschollenheitsgesetz angefochten werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt.
Das Amtsgericht beruft sich offensichtlich auf § 3 Abs. 1 Verschollenheitsgesetz. Nach meinem Dafürhalten könnte aber auch § 7 Verschollenheitsgesetz greifen. Dies vermag ich nicht aber nicht abschließend einzuschätzen.
Unter der Annahme des § 3, dass die verschollene Tochter des Erblasser derzeit noch als lebend gilt, ist diese an sich noch Erbin geworden. Sie gilt im Sinne des Gesetzes als "unbekannte Erbin" .
Gemäß § 1960 BGB hätte das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft (bzw. der Todeserklärung) für die Sicherung des Nachlasses bzw. des betroffenen Teiles des Nachlasses zu sorgen. Dies muss notfalls beantragt werden.
Der Nachlass wäre damit gesichert, so dass im Falle der Todeserklärung die Enkel sodann das Erbe antreten könnten. Vorher dürfte dies jedoch nicht möglich sein.
Gegebenfalls müsste geprüft werden, ob die Entscheidung des Gerichtes erfolgreich im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 7 Verschollenheitsgesetz angefochten werden kann.
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