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Frage geschrieben am 03.02.2012 20:14:02

Klinikum verklagen

Rechtsgebiet: Medizinrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 709
Mein Sohn wurde am 16.11.11 geboren. Ende November war ich stationär im Kliniikum Bayreuth wegen abendlicher Schreitattacken. Ich wurde nach Hause geschickt, mit der Diagnose Handlingsproblematik. Die Schreitattacken wurden schlimmer, mittlerweile den ganzen Tag heftige Schreitattacken, Schlaflosigkeit und Bauchschmerzen. Erneut war ich vier Tage stationär im Klinikum Bayreuth, erneute Diagnose Handlingsproblematik, zu große Mahlzeiten, Schreibaby. Aus den Befunden wurde ersichtlich, dass beide Male außer abhören und Blutentnahme keinerlei Untersuchungen gelaufen sind. Nun war ich drei Tage in Coburg stationär. Es wurde ein Magenreflux, eine Augenentzündung vom Schreien, Rotaviren und eine Reizung der Speiseröhre festgestellt. Leider waren die letzten Wochen sehr hart für uns, sodass ich mir bereits Hilfe bei Beratungsstellen und Schreiambulanzen geholt habe, da ich psychisch an meine Grenzen getreten bin. Unser Sohn hat 2 Monate wahnsinnige Schmerzen gelitten!
Kann ich das Klinikum auf Schmerzensgeld/Körperverletzung verklagen?


Antwort geschrieben am 03.02.2012 21:07:35
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung gerne wie folgt beantworten:

Zunächst ist eine zivilrechtliche Klage wegen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen von einer strafrechtlich relevanten Anzeige wegen Körperverletzung zu unterscheiden. Im letzten Fall führt die Staatsanwaltschaft das Verfahren, wohingegen Sie Partei einer zivilrechtlichen Schmerzensgeldklage wären.

Eine Fehldiagnose führt dabei nicht immer grundsätzlich auch zu einem Schmerzensgeldanspruch. Es ist hier immer der Einzelfall und dessen Besonderheiten zu prüfen. Insofern müssen diagnostische Fehler nicht zwingend Folge eines vorwerfbaren ärztlichen Fehlverhaltens sein. Fehldiagnosen werden danach in der Regel als ein Schmerzensgeldanspruch begründendes Fehlverhalten betrachtet, wenn u.a. elementare Kontrollbefunde von Seiten des behandelnden Arztes nicht erhoben wurden oder auch die weitere Überprüfung einer anfänglichen ersten Diagnose im Rahmen der weiteren Behandlung nicht abgesichert bzw. überprüft wurde. Es wäre demnach zu klären, ob es entscheidende Hinweise auf das Vorliegen anderer Gründe für die Beschwerden Ihres Babys gab bzw. diese in Betracht kamen, die der zuständige Arzt hätte diagnostisch überprüfen müssen. Es mag diesbezüglich die Einsichtnahme in die Krankenakte darüber Aufschluss geben. Hieran sollte dann auch überprüft werden können, ob es ggf. Grund zur Annahme eines bestehenden Schmerzensgeldanspruch gibt und in welcher Höhe dieser bestehen könnte. Hierbei ist dann auch relevant, inwiefern die Verzögerung der korrekten Diagnose Einfluss auf die Höhe eines etwaigen Schmerzensgeldanspruchs haben könnte, wenn die Beschwerden Ihres Babys bei rechtzeitiger und korrekter Diagnose schneller hätten behoben werden können. Daran richtet sich auch aus, inwiefern ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt worden ist. Sie sollte, sofern Sie die Angelegenheit weiter verfolgen möchten, Einsicht in die Krankenakte bei dem betreffenden Krankenhaus fordern und die Angelegenheit von einem Anwalt vor Ort prüfen lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich darauf, dass diese Plattform nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121



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