Frage geschrieben am 12.11.2008 00:31:01
Klimaanlagen klappern nach Transportschaden, Verkäufer vertröstet nur.
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 959Der Verkäufer sendete eine Rechnung für die 4 Kombis inkl. Lieferung mit dem Vermerk, vor dem Versand zu bezahlen. Das tat ich dann auch.
Die Lieferung traf mit einiger Verzögerung am 04.07.08 ein. Ich nahm sie persönlich entgegen. Der Speditionsarbeiter machte mich auf 2 beschädigte Kartons aufmerksam. Da er keine Zeit fürs Auspacken hatte, verwies er auf ein Warenübernahmeprotokoll seiner Firma in dem bereits Verpackungsschäden vermerkt waren, und erklärte mir das Prinzip der Anzeige „verdeckter Transportschäden".
Später beim Auspacken stellte ich tatsächlich Transportschäden an 2 Außeneinheiten fest. Je einige Teile vom Blechgehäuse waren etwas verbogen und geknickt, eine Plastikhaube zerbrochen. Auf den ersten Blick nur Schönheitsfehler, was auch der Verkäufer per Tel. meinte, nachdem ich ihm am 09.07.08 meine Schadensanzeige inkl. detaillierter Fotos zugemailt hatte. Zunächst schätzte er den Schaden auf 500,- EUR, später wollte er nur noch von 300,- EUR wissen. Wir einigten uns jedoch so, dass er mir die Ersatzteile zusendet und ich sie selber austausche. Derweil würde er versuchen, Schadenersatz beim Spediteur geltend zu machen, womit er mich im Erfolgsfall noch weiter abfinden wollte. Im übrigen sollte ich die Anlagen ruhig montieren und in Betrieb nehmen lassen, da er im Falle weiterer Mängel, welche erst beim Betrieb feststellbar wären, ohnehin Gewähr zu leisten hätte.
Ich ließ am 16.08.08 montieren und stellte fest, dass die betroffenen Außeneinheiten Geräusche machten (Scheppern durch Resonanzen im Blechgehäuse). Zunächst teilte ich dies telefonisch mit und bestellte 2 neue Oberdeckel und eine neue Plastikhaube.
Doch die Lieferung blieb aus. Wie auch schon zuvor versprach er am Telefon immer wieder zu liefern, so z.B. noch am Meldungstag 09.07.08, dann nach meiner Erinnerungs-Mail vom 02.08.08 am 07.08.08, am 14.08.08, 19.08.08 usw. Einzige schriftliche Reaktion war seine Mail vom 26.08.09, wo er mir den Entladebericht, den er von der Spedition angefordert hatte, weiterleitete.
Am 04.09.08 eröffnete mir der Verkäufer am Telefon, dass er den Schaden beim Lieferanten nach Anfangsproblemen nicht mehr durchsetzen wolle. Doch die Teile schickt er sofort ab. So auch am 15.09 und 26.09.08.
Am 13.10. hatte ich dem Verkäufer per Rückschein eine letzte Frist für die Zusendung der Gehäuseteile zum 27.10.08 gesetzt. Außerdem hatte ich erneut (erstmals schriftlich) mitgeteilt, dass die betroffenen Außeneinheiten starke Klapper-Geräusche von sich geben. Sollten die Teile wieder nicht eintreffen, wollte ich eine örtliche Firma mit der Gesamtreparatur beauftragen (Teile und Geräusch-Abstellung) und ihm die Kosten in Rechnung stellen, schrieb ich weiter.
Am 03.11.08 hatte ich wieder telefoniert und mich auf den 12.11.08 zum Eintreffen der Teile vertrösten lassen. Es geschah wieder nichts.
Was muss ich jetzt im Detail unternehmen, um zu meinem Recht auf Erfüllung der (mündlich) getroffenen Vereinbarung bzw. zu meinem Recht auf Gewährleistung zu gelangen ? Darf ich jetzt einen Monteur holen und dem Verkäufer die Kosten in Rechnung stellen oder muss ich den Verkäufer verklagen – und worauf ?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.11.2008 02:10:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 449
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Wenn der Verkäufer bereits anerkannt hat, daß er die Geräte beschädigt übersandt hat, wovon ich bei Ihrer Sachverhaltsangabe ausgehe, müssen Sie den Verkäufer auf Nachbesserung oder Neulieferung verklagen. Hierbei ist zu beachten, daß der Verkäufer ein Wahlrecht hat, Sie müssen ihn also auf beides unter Zurwahlstellung verklagen.
Wenn der Gegner die Beschädigung bestreitet, müssen Sie beweisen, daß er die Sachen beschädigt versandt hat. Hierbei ist zu beachten, daß das Transportrisiko bereits bei Versand auf Sie übergeht, wenn Sie Unternehmer sind. Das bedeutet, daß Sie sich wegen Schadensersatz an das Versandunternehmen halten müssen, wenn die Geräte erst unterwegs beschädigt wurden. Wenn Sie Vebraucher sind, hat der Verkäufer das Transportrisiko bis zu der Übergabe an Sie, d.h. Sie müssen nur beweisen, daß die Geräte beschädigt an Sie übergeben wurden.
Zuständiges Gericht ist das Gericht, an dem der Verkäufer seinen Sitz hat.
Da eine Klage, insbesondere die Verfassung der Klageschrift, einigermaßen schwierig ist, sollten Sie hierzu einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Soweit von hier aus ersichtlich, haben Sie gute Chancen, den Prozeß zu gewinnen, so daß der Gegner voraussichtlich die Kosten des Prozesses übernehmen muß.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.11.2008 03:13:57
Vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort, das macht mir (als Verbaucher) etwas Mut.
Wenn der Verkäufer sich für Nachlieferung entscheidet (was er in einem früheren Telefonat mal angedeutet hat) - bleibe ich dann auf den Installationskosten für das Austauschen sitzen oder kann ich gegen den Verkäufer durchsetzen ?
Das kann offensichtlich nur ein Monteur machen und der sollte Ab- und Anbau möglichst in einem Gang erledigen können.
Kann ich in diesem Fall wenigstens aus Kostenminimierungsgründen verlangen, dass zuerst die Austauschgeräte angeliefert werden und das nicht alle, sondern nur die betroffenen Geräte getauscht werden ? (Ausseneinheiten sind separat beim Hersteller bestellbar).
Muß der Verkäufer die defekten Geräte auf eigene Kosten und Gefahr abholen lassen ?
Können Sie mir das zuständige Amtsgericht nennen und evtl. sogar einen dort ansässigen Anwalt empfehlen ?
Wenn ich Ihnen den Fall übertragen würde - kann ich dann meinen Einsatz für diese Anfrage ebenfalls geltend machen ?
So oder so - diese 50,- EUR werden sich ganz sicher rentieren. Nochmals vielen Dank.
Vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort, das macht mir (als Verbaucher) etwas Mut.
Wenn der Verkäufer sich für Nachlieferung entscheidet (was er in einem früheren Telefonat mal angedeutet hat) - bleibe ich dann auf den Installationskosten für das Austauschen sitzen oder kann ich gegen den Verkäufer durchsetzen ?
Das kann offensichtlich nur ein Monteur machen und der sollte Ab- und Anbau möglichst in einem Gang erledigen können.
Kann ich in diesem Fall wenigstens aus Kostenminimierungsgründen verlangen, dass zuerst die Austauschgeräte angeliefert werden und das nicht alle, sondern nur die betroffenen Geräte getauscht werden ? (Ausseneinheiten sind separat beim Hersteller bestellbar).
Muß der Verkäufer die defekten Geräte auf eigene Kosten und Gefahr abholen lassen ?
Können Sie mir das zuständige Amtsgericht nennen und evtl. sogar einen dort ansässigen Anwalt empfehlen ?
Wenn ich Ihnen den Fall übertragen würde - kann ich dann meinen Einsatz für diese Anfrage ebenfalls geltend machen ?
So oder so - diese 50,- EUR werden sich ganz sicher rentieren. Nochmals vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.11.2008 21:00:17
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Vertrag lautete nur auf Lieferung der Geräte, dementsprechend dürfte es leider sehr schwer sein, die Installationskosten gegen den Verkäufer durchzusetzen.
Sie können in der Tat aus Kostenminderungsgründen den Austausch von nur den geschädigten Geräten verlangen. Tatsächlich müssen Sie dies auch aus Schadensminderungsgründen.
Der Verkäufer muß die neuen Geräte und die defekten Geräte auf eigene Kosten (die des Verkäufers) liefern bzw. abholen.
Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Verkäufers. Leider ist mir nicht bekannt, so der Verkäufer ansässig ist. Daher kann ich Ihnen leider nicht das örtlich zuständige Gericht nennen und auch keinen Anwalt empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Vertrag lautete nur auf Lieferung der Geräte, dementsprechend dürfte es leider sehr schwer sein, die Installationskosten gegen den Verkäufer durchzusetzen.
Sie können in der Tat aus Kostenminderungsgründen den Austausch von nur den geschädigten Geräten verlangen. Tatsächlich müssen Sie dies auch aus Schadensminderungsgründen.
Der Verkäufer muß die neuen Geräte und die defekten Geräte auf eigene Kosten (die des Verkäufers) liefern bzw. abholen.
Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Verkäufers. Leider ist mir nicht bekannt, so der Verkäufer ansässig ist. Daher kann ich Ihnen leider nicht das örtlich zuständige Gericht nennen und auch keinen Anwalt empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
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