Kleingewerbe eröffnen
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Steuerrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte mich (zunächst) mit einem Einkaufsservice, Service für Computerhilfe und Schreibdienst selbständig machen. Da ich mir zu diesem Zwecke u.a. ein Kfz zulegen muss, beabsichtige ich, etwaige sonstige Kosten für den Beginn möglichst gering zu halten. Daher will ich lediglich ein Gewerbe anmelden, ohne Eintragung in das Handelsregister.
Hierzu sind mir die folgenden Fragen entstanden:
1. Wieviele Einnahmen dürfte ich pro Jahr maximal haben, um noch als "Kleingewerbetreibender" zu gelten?
2. Kann ich das anzuschaffende Fahrzeug (Kaufpreis und laufende Kosten), das auch privat genutzt werden wird, im Rahmen meiner Selbständigkeit von der Steuer absetzen?
3. Ich möchte etwas unternehmen, damit meine Haftbarkeit in potenziellem Streitfalle jedenfalls äußerst restriktiv zu behandeln sein würde.
Kann ich in die Verträge mit den einzelnen Kunden eine direkte Klausel aufnehmen, aus der eindeutig hervorgeht, dass meine Haftung bzw. Gewährleistungspflicht – welcher Art auch immer – für irgendgeartete potenzielle Schäden, gleich welcher Art, für alle(!) Fälle vollständig ausgeschlossen ist? Wie sollte eine solche Formulierung am besten lauten?
(Eine potenziell "kundenabschreckende Wirkung" einer solchen Formulierung erachte ich angesichts der von mir durchzuführenden Dienstleistungen als vernachlässigbar!).
4. Ist es möglich, für Kunden, die meine (gleiche) Dienstleistung regelmäßig in Anspruch nehmen, einmalig einen Vertrag aufzusetzen, der dann im weiteren fortgilt oder muss für ein jedes neues Tätigwerden dann eigens ein neuer Vertrag erstellt werden? Wie könnte im Wesentlichen dann die Formulierung eines solchen Vertrages lauten?
5. Kann ich trotz fehlender Eintragung in das Handelsregister einen "Quasi-Firmennamen" führen (zum Beispiel "Mein Name Dienste-für-alles") und dazu ein "Phantasie-Logo", das meinen Namen dann aber nicht nochmals eigens ausweist?
6. Ich habe gelesen, dass ein Kleingewerbetreibender keine Umsatzsteuer nehmen darf(!), wohl aber zu einer solchen optieren kann. Ist es sinnvoll, dies zu tun (etwa für den Fall, dass ich angesichts einer bestimmten Umsatzhöhe (> 50 TSD) "überraschend" nicht mehr als Kleingewerbetreibender gelte [FALLS dies dafür ausschlaggebend ist]), und wie würde das dann funktionieren, also zu beantragen sein oder dergleichen? Dürfen oder müssen Rechnungen diese Umsatzsteuer dann auch ausweisen?
7. Gilt eine potenzielle Befreiung von der Umsatzsteuer bei Umsätzen kleiner als 50 TSD EUR nur einmalig oder braucht diese Steuer überhaupt niemals entrichtet zu werden, solange dieser Betrag in JEDEM Jahr unterschritten bleibt?
8. Kann ich als kleingewerbetreibender Einzelunternehmer Mitarbeiter anstellen oder freiberufliche Mitarbeiter unter Vertrag nehmen, und könnten letztere dann auch unter meiner Geschäftsbezeichnung tätig werden oder benötigten sie dafür – unabhängig vom entsprechenden Vertrag – eigens meine formelle Handlungsvollmacht? Könnte ich selbst als Subunternehmer tätig werden?
9. Ist der Kleingewerbetreibende gesetzlich sozialversicherungspflichtig, insbesondere, was eine gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung anbelangt?
10. Lassen sich generell irgend geartete Vor- oder Nachteile aufzeigen, die in meinem Falle möglicherweise dennoch eine Kaufmannseigenschaft eher angeraten sein lassen würden?
Für die Beantwortung meiner Fragen darf ich mich bereits jetzt schon herzlichst bei Ihnen bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
-- Einsatz geändert am 16.09.2006 13:20:31
Eingrenzung vom Fragesteller
16.09.2006 | 11:22









