Frage geschrieben am 03.05.2009 11:23:50
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Kleingewerbe: AGBs und Lieferschein als Garantie (Online-Shop)
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2932Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Und zwar habe ich seit kurzem ein Kleingewerbe (Schwerpunkt: Internetprogrammierung und PC- und Videospiele Handel). Ich plane das man in meinem Online Shop mit virtuellen Geld bezahlt.
Aufladung des Guthabens ist wie folgt vorgesehen:
=> Aufladung Guthaben gegen Geld
=> sammeln des Guthabens durch Community-Aktivität im Forum (nur in Maßen, also wenig)
Jetzt zu meinen Fragen:
1. Im Online-Shop (Guthabenshop) gibt man über ein Bestellformular seine Daten ein (Name, Adresse etc) und schickt nach Bestätigung der AGBs die Bestellung ab. Da ich allerdings eine virtuelle Währung nutzen möchte, kann ich ja keine Rechnung schreiben, sondern nur einen Lieferschein? Kann dieser Lieferschein auch als Garantienachweis gelten?
2. Da ich ja nicht nur PC- und Videospiele in dem Online-Shop (Guthabenshop) verkaufe, sondern auch Webscripte, bräuchte ich eine passende AGB die beide Gebiete abdeckt. Ich habe mir bereits 2 verschiedene AGBs angesehen: eine für Webscripte und eine von einem guten Freund (hat auch ein Kleingewerbe), dessen AGBs für den normalen Online-Shop sind (Computerhandel). Da das aber alles bisschen verzwickt ist diese beiden Gebiete, bräuchte ich Hilfe für die Anpassung einer zusammenfassenden AGB. Würde Ihnen dann beide Versionen zukommen lassen bei Interesse.
Nur nochmal zum Verständnis:
Ich würde Rechnungen schreiben für die Auftragsarbeiten und für die Guthabenaufladung. Für alles andere was im Guthabenshop geschieht, hätte ich einen Lieferschein geschrieben, der als Garantienachweis dienen soll.
Das schwierigste von den beiden Dingen, ist für mich die Sache mit den AGBs.
Ich freue mich auf Ihre Antwort.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.05.2009 12:02:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 493
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Kann dieser Lieferschein auch als Garantierschein gelten?
Ja, hier kann auch der Lieferschein als Garantieschein bzw. Garantienachweis für den Vertragspartner gelten. Insoweit sehe ich keine Probleme.
Es kann auch ein separates Schreiben / Formular aufgesetzt werden, aus welchem sich der Garantienachweis ergibt. Dies ist nicht zwingend durch eine Rechnung nachzuweisen. Insoweit kann – wie von Ihnen beabsichtigt – vorgegangen werden.
2. Überprüfung AGB.
Bitte senden Sie mir dazu die AGB an meine Emailadresse. Ich werde die AGB dann umgehend prüfen und eine entsprechende Empfehlung abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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