25.02.2012 | 18:34
Antwort
von
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Da Sie beim Diebstahl ertappt worden sind, werden Sie damit rechnen müssen, daß man seitens des Geschäfts Strafanzeige gegen Sie erstatten wird.
Das bedeutet, daß die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitet. Deshalb müssen Sie damit rechnen, daß Sie in nächster Zeit (zwei bis vier Wochen) von der Polizei eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter erhalten werden.
Hierzu müssen Sie wissen, daß Sie nicht verpflichtet sind, bei der Polizei eine Aussage zu machen. Sie können einen Termin bei einem Rechtsanwalt vereinbaren, der zunächst Antrag auf Akteneinsicht stellt. Liegt dem Anwalt die Ermittlungsakte vor, wird er deren Inhalt mit Ihnen besprechen und mit Ihnen gemeinsam das weitere Vorgehen abstimmen. Hier käme z. B. eine schriftliche Einlassung zum Tathergang in den beiden Fällen in Betracht.
Grundsätzlich ist es zu empfehlen, keine Aussage bei der Polizei zu machen und so wie oben geschildert zu verfahren.
2.
Allerdings stellt sich in Ihrem Fall auch die durchaus in Erwägung zu ziehende Alternative, die beiden Taten mit dem Ausdruck des Bedauerns einzuräumen ohne anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Diese Einschätzung beruht auf Ihrer Schilderung des Sachverhalts. Sollte sich in strafrechtlicher Hinsicht etwas ergeben, was Sie nicht geschildert haben, wäre diese Einschätzung jedoch hinfällig.
3.
Wenn Sie sich entschließen sollten, die Taten zu gestehen, sollten Sie auch etwas zu Ihrer finanziellen Situation sagen (Einkommen, Schulden, Miete, Unterhaltspflichten). Ihre finanzielle Situation wird die Höhe des zu erwartenden Tagessatzes bestimmen.
Sodann hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, zwei Wege des weiteren Vorgehens einzuschlagen:
Zum einen kann das Strafbefehlsverfahren gewählt werden oder es wird - und das ist die Alternative - gegen Sie Anklage erhoben.
Beim Strafbefehl handelt es sich um ein schriftliches Verfahren bei dem gegen Sie eine Strafe verhängt wird. Zu einer Gerichtsverhandlung kommt es nur, wenn Sie gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen, z. B. weil Ihnen die Geldstrafe zu hoch erscheint.
Wird Anklage erhoben, wird es zu einer Gerichtsverhandlung kommen. Auch hier müssen Sie, so wie beim Strafbefehlsverfahren, mit der Verhängung einer Geldstrafe rechnen.
Sie haben die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft wegen der Zahlung der Geldstrafe sowie der Verfahrenskosten Ratenzahlung zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
25.02.2012 | 18:53
Hallo Herr Raab,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Folgendes ist meinerseits noch offen:
(beziehend auf: was wird passieren/womit kann ich rechnen)
- Muss ich damit rechnen, dass ich "vorbestraft" werden kann, oder ein Eintrag in mein Führungszeugnis erfolgt? Halten Sie das für wahrscheinlich?
- Können Sie mir einen Richtwert geben, was die Kosten betrifft? Was halten Sie für möglich in meiner Situation? (Tagessatz wie viele Tage?)
(Ich werde mich für Punkt 2 entscheide, mein Bedauern und meine finanzielle Situation einräumen.)
Ich kann wirklich sehr schlecht einordnen, wie "stark die Auswirkungen" sein können.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.02.2012 | 20:36
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Vorbestraft sind Sie, wenn Sie zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten verurteilt werden.
Nur dann, also wenn Sie im oben genannten Sinn vorbestraft sind, erfolgt eine Eintragung in das Führungszeugnis (BZR).
2.
Sie können durchaus mit einer Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen "davonkommen". Eine gesicherte Prognose ist aber mangels Kenntnis der Tatumstände nicht möglich. Zu bedenken ist immerhin, daß Sie die Diebstahlhandlungen nicht aus einem spontanen Entschluß begangen haben, sondern wohl das Geschäft in der Absicht und vorbereitet (Zangen) betreten haben, um dort Waren zu entwenden.
Die Höhe des Tagessatzes läßt sich nur einschätzen, wenn man Ihre Finanzlage kennt, da diese für die Tagessatzhöhe maßgebend ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt