364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
179 Besucher | 2 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Klauseln zu Schönheitsreparat...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Klauseln zu Schönheitsreparat...

Klauseln zu Schönheitsreparaturen gültig und Anforderungen an Sauberkeit angemessen?


22.06.2009 20:57 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt,

am kommenden Wochenende möchte ich mit den Vermietern die Wohnungsübergabe durchführen und habe im Vorfeld einige Fragen. Die Mietzeit betrug zwei Jahre und 9 Monate.

Die Wände der Wohnung habe ich unabhängig vom Mietvertrag komplett gestrichen, im Schlafzimmer zusätzlich die Decke, da dort notwendig. Alle Bohrlöcher sind verputzt. Die Böden von Bad und Küche sind nass geputzt, das Laminat der restlichen Wohnung mit dem Staubsauger gereinigt, der Balkon gekehrt. Auch der Rest der Wohnung wurde in meinen Augen vollkommen zufriedenstellend gereinigt (Bad, Heizkörper, Fensterbänke, Lichtschalter, etc. nass gereinigt). Die Fenster werden in den kommenden Wochen komplett erneuert, es ist mit entsprechender Staubentwicklung zu rechnen.

In Hinblick auf die bevorstehende Übergabe habe ich die Vermieter gebeten, einen Blick in die Wohnung zu werfen und mir eventuelle Mängel im Vorfeld mitzuteilen. Nun haben sie mir telefonisch mitgeteilt, dass sie „etliche Mängel" entdeckt haben, die in meinen Augen vollkommen überzogen sind. Grundsätzlich wurde die Sauberkeit bemängelt, wie z.B. Kalkflecken im Bad (welches gründlich geputzt wurde, Wasserhärte 4-5), nicht-polierte Chrom-Handtuchhalter, Spinnweben (welche ich ebenfalls vorher entfernt hatte), nicht geputztes Laminat und besonders der Balkon wurde bemängelt. Der Boden und das Geländer des Balkons sind an den Stellen, an denen sie dem Regen ausgesetzt sind, leicht grünlich.

Zu den Fragen:
1. Welche Forderungen bezüglich der Sauberkeit darf der Vermieter aufgrund der Allgemeinen Mietbedingungen stellen? (siehe unten, Nr. 4 Abs. 1 und Nr. 7 Abs. 1). Im Übergabeprotokoll wurden nur Zählerstände und kleinere Defekte (Steckdosen, etc.) festgehalten. Kann er verlangen, dass der Balkon „geschrubbt" werden muss? Die Formulierung „Besenrein" taucht in den Allgemeinen Mietbedingungen nicht auf, ist „ordnungsgemäß, gereinigt" damit gleichzusetzen?

2. Die Mietzeit betrug weniger als drei Jahre. Welche in Nr. 4 Abs. 4 aufgeführten Fristen und Forderungen sind in Verbindung mit der Formulierung „Die Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen..." und der Ergänzung zum Mietvertrag (siehe Ende) gültig?

Auszüge aus den Allgemeinen Mietbedingungen:

Nr. 4 Instandhaltung der Räume

Abs. 1
Es besteht Einigkeit darüber, dass von einem Zustand der Räume ausgegangen wird, wie er im Übergabeprotokoll festgehalten bzw. bei der Wohnungsbesichtigung festgestellt wurde.

[Abs. 2 und 3]

Abs. 4
Der Mieter ist verpflichtet, die notwendigen Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Raufasertapete gleichsteht, das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, das Lackieren von Heizkörpern und Heizrohren, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, außerdem das Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden.

Die Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen im folgendem Turnus, gerechnet ab dem Beginn des Mietverhältnisses durchzuführen:
Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre;in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre; in anderen Räumen alle sieben Jahre; alle übrigen Schönheitsreparaturen sind alle sechs Jahre durchzuführen.

Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der Fristen, so kann der Vermieter einen prozentualen Anteil der Kosten der erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Er bemisst sich nach der seit der letzten Schönheitsreparatur verstrichenen Zeit im Verhältnis zum vollen Turnus. Ist seit dem Einzug noch kein voller Turnus verstrichen, berechnet sich der Kostenanteil ab dem Datum des Einzugs. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Renovierungskosten, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%.

Die Kosten der Schönheitsreparaturen werden im Zweifel nach dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Fachgeschäftes ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.

Nr. 7 Beendigung der Mietzeit

Abs. 1 Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit ordnungsgemäß, gereinigt und mit sämtlichen mitvermieteten Ausstattungsgegenständen, Geräten, Schlüsseln – auch den selbstbeschafften – usw. zurückzugeben. Nr. 4 Abs. 4 bleibt unberührt.

--

Ergänzung zum Mietvertrag

Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter, diese sind fachmännisch oder von einem Fachmann nach Bedarf durchzuführen (siehe Allgemeine Mietbedingungen).



Vielen Dank für die Hilfe.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 415 weitere Antworten zum Thema:
Schönheitsreparaturen Klauseln gültig
22.06.2009 | 22:09

Antwort

von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel
362 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

1.
Der Zustand der Mietsache bei der Rückgabe muss den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Besenreinheit bedeutet nach der Rechstprechung lediglich Beseitigung grober Verschmutzungen. Die in Ihrem Fall vereinbarte ordnungsgemäß, gereinigte Rückgabe bedeutet letztlich eine Rückgabe wie bei Überlassung und eine Sauberkeit die normalen Maßstäbden entspricht. Die Grenzen sind hierfür natürlich fließend. Allerdings kann bei lediglich schlechter Reinigung keine drastische Rechtsfolge eintreten. Die nicht ordnungsgemäße Rückgabe ist nämlich Schlechterfüllung und bewirkt Schadensersatzansprüche. Bei einer unzureichenden Reinigung dürfte sich aber ein "Schaden" in Grenzen halten und maximal in der Reinigung durch eine Reinigungsfirma bestehen.

2.
Die Regelungen zu den Schönheitsreparaturen sind in Ihrem Fall nicht nach einem starren Fristenplan gestaffelt, sondern enthalten eine Abweichungsmöglichkeit, da die Formulierung "im Allgemeinen" enthalten ist. Dies bedeutet, dass die Regelungen auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wirksam sind. Auch die Ergänzung zum Mietvertrag ist von der Rechtsprechung anerkannt, da die fachmännische Selbstvornahme nicht ausgeschlossen ist.

Eine genaue Beurteilung der einzelnen erforderlichen Arbeiten ist in diesem Rahmen natürlich nicht möglich. Da in Ihrem Fall aber noch keine 3 Jahre seit Mietbeginn vergangen sind, müssten Schönheitsreparaturen nur vorgenommen werden, wenn wirklich eine ausserordentliche Abnutzung des jeweiligen Teilbereiches vorliegen würde.

Die in Ihrem Fall in dem Mietvertrag enthaltene Abgeltungsklausel dürfte unwirksam sein. Unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Abgeltungsklausel ist nämlich, dass Ihre Zahlungsfolge nur für den Fall gelten soll, dass ein dem errechneten Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Zustandes der Wohnung gegeben ist. Dies muss aus ihrer Formulierung durch Wendungen wie "in der Regel" oder "normalerweise" oder "im Allgemeinen" klar hervorgehen. Aus der Klausel in Ihrem Fall ist dies nicht ersichtlich. Eine solche Vereinbarung benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist damit unwirksam. (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2006 - VIII ZR 52/06).

Sie sollten den Vermieter auf die dargestellten Punkte hinweisen und bei weiteren Auseinandersetzungen entweder den örtlichen Mieterverein oder einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Bedburg-Hau

362 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht