11.12.2007 | 17:07
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Da das Darlehen mit Ausscheiden des Gesellschafter zur Rückzahlung fällig wird unterliegt es der Regelverjährung von drei Jahren, §§
199,
195 BGB. Das heißt die Verjährungsfrist beginnt, soweit der Anspruch im Jahr 2007 entstanden ist mit dem 31.12.2007 und endet zum 31.12.2010. Die Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen wäre demnach zum 31.12.2007 um 0 Uhr verjährt.
Eine Titulierung des Anspruches zur Vermeidung der Verjährung ist sicherlich möglich. Dies kann durch ein not. Schuldanerkenntnis der Gesellschaft, durch einen Mahn-/Vollstreckungsbescheid erfolgen oder durch eine Klage aus dem Darlehensvertrag.
Weiterhin wäre auch möglich, dass die Parteien eine Vereinbarung treffen, wonach der Eintritt der Verjährung nicht mit dem 31.12.2010 eintritt, sondern zu einem späteren Zeitpunkt.
Auch wäre eine Vereinbarung denkbar, dass die Fälligkeit des Darlehens auf einen späteren Termin hinausgeschoben wird. Hierzu wäre aber von Seiten der Gesellschafter ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, da diese Vorgehensweise von dem Gesellschaftervertrag abweicht. Mit welcher Mehrheit dieser Beschluss zu treffen ist, ist dem Gesellschafterbeschluss zu entnehmen. Eine solche Regelung bedarf allerdings auch der Zustimmung des Darlehensgebers.
Da das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist, sind die anfallenden Kosten für die Durchsetzung des Darlehensanspruches von dem Darlehensnehmer zu zahlen.
Zu beachten wäre hierbei noch, ob aufgrund der Fälligkeit des Darlehens eine Überschuldung eintritt.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller
11.12.2007 | 17:33
Danke fuer Ihre Antwort!
Koennen Sie noch ein Wort zu Ihrer Anmerkung zur Ueberschuldung sagen: Bisher stehen im Jahresabschluss dem ´nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag´ Gesellschafterdarlehen und stille Beteiligungen (jeweils mit Rangruecktritt) gegenueber (geht ca. 1:1 auf). Wird die Balance durch die Faelligkeit geaendert?
Ergänzung vom Anwalt
19.12.2007 | 20:56
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei einem Rangrücktritt der Gesellschafter für das Gesellschafterdarlehen muß dies nicht passiviert werden. Dies würde sich bei einer Fälligkeit ändern, so daß eine Überschuldung vorliegen könnte.
Da es sich für die Frage der Überschuldung um die steuerliche Bewertung des Gesellschafterdarlehens handelt, empfehle ich diesen Themenkreis ausführlich mit dem Steuerberater zu erörtern. Dessen Einschätzung, ob das Darlehen nun passiviert werden muß oder nicht, ist dann auch ausschlaggebend, ob eine Überschuldung vorliegt oder nicht.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom