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Frage geschrieben am 21.09.2011 13:18:25

Klage wegen privater Schulden

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1126
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Eine Freundin hat mir im Frühjahr einen Geldbetrag geliehen.

Mittlerweile sind wir wegen einer anderen Sache völlig zerstritten. Sie fordert nun ihr Geld zurück und droht mir mit Klage sofern ich ihr den Betrag nicht sofort zurückgebe.

Aus moralischen Gesichtpunkten steht völlig außer Frage, dass ich ihr den Betrag zurückzahlen werde und möchte, sobald es mir möglich ist. Bin selbstständig und zur Zeit schwanger. Bin im Moment einfach arbeitstechnisch
"gehändicapt".

Aber rein rechtlich gesehen, welche rechtlichen Schritte bleiben ihr, ohne einen schriftlichen Vertrag ihr Geld einzufordern?
Mit welchen Erfolg, sollte ich abstreiten das Geld von ihr geliehen bekommen zu haben?

Vielen Dank


Sehr geehrte Fragesteller/Ratssuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes gerne wie folgt beantworte:

Falls Sie den Betrag nicht an Ihre Freundin zurückzahlen, kann diese den ordentlichen Rechtsweg zu den Zivilgerichten zur Durchsetzung des Betrages beschreiten. In Betracht kommt insbesondere das gerichtliche Mahnverfahren oder das Klageverfahren.

1. Das Mahnverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil. Das Mahnverfahren ist damit eine schnelle und kostensparende Alternative zum gewöhnlichen Zivilprozess, die sich besonders für Ansprüche eignet, über die kein Streit besteht. Am Ende des Mahnverfahrens steht jedoch der Vollstreckungsbescheid. Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann. Der Schuldner hat nach Empfang des gerichtlichen Mahnbescheides die Möglichkeit gegen diesen Widerspruch zu erheben. Erhebt der Schuldner vor Erlass eines Vollstreckungsbescheides Widerspruch, am sichersten also innerhalb der 2-Wochen-Frist nach Zustellung des Mahnbescheids, wird das Mahnverfahren nach Entrichtung der weiteren Gerichtskosten an das für den Rechtsstreit zuständige Gericht abgegeben, welches die Sache als normales Erkenntnisverfahren/gerichtliches Verfahren fortführt. (siehe nachstehend)

2. Ihre Freundin kann aber auch sofort in das gerichtliche Klageverfahren eintreten. Die zivilrechtliche Klage hat die gleichen Auswirkungen wie ein durchlaufenes Mahnverfahren. Nur wird hier ein echter Prozess vom Gläubiger angestrengt, an dessen Ende das Gericht über den Anspruch des Gläubigers entscheidet.

Sofern Sie im Zivilprozess den Erhalt des Geldes und/oder die Vereinbarung einer Rückzahlungsvereinbarung bestreiten, ist Ihre Freundin hierfür voll beweisbelastet. Die Beweislast regelt prozessuale Beweisrisiken und -obliegenheiten. Normalerweise trägt jede Partei im streitigen Zivilprozess die Beweislast für Tatsachen, die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören. Im deutschen Zivilprozess gibt es folgende Beweismittel: Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden und Zeugen.

Wie Sie mitteilen, existiert keine schriftliche Vereinbarung über die Zahlung. Urkundsbeweis ist Ihrer Freundin daher nicht möglich. Sollten Ihrer Freundin auch keine der anderen vorstehend genannten Beweismittel zur Verfügung stehen (insbesondere Zeugenbeweis), könnte diese im Prozess keinen Beweis antreten, so dass Sie beweisfällig bleiben könnte. D.h. die Partei, die keinen Beweis antritt (keinen Beweisantrag stellt), bleibt beweisfällig und verliert den Prozess.

3. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass im Zivilprozees Wahrheitspflicht gilt. Gem. § 138 Abs. 1 ZPO ist jede Partei verpflichtet, vor Gericht Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Verstöße hiergegen können den Straftatbestand des Prozessbetrugs gemäß § 263 StGB erfüllen.

4. Da Sie sich der Zahlung nicht entziehen möchten nur derzeit hierzu nicht in der Lage sind, böte es sich eventuall an, mit Ihrer Freundin eine schriftliche (Ratenzahlungs-)Vereinbarung zu schließen, in der Sie die Zahlungspflicht anerkenenn und ihre Freundin Ihnen im Gegenzug einräumt, die Forderung auf dem Vergleichswege, d.h. unter Umständen in reduzierter Form oder Raten, auszugleichen.

Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell, Rechtsanwalt


Rechtsanwaltskanzlei Schell & Kollegen
Taunusstr. 43, 60329 Frankfurt
Telefon: (069) 23 17 41 / 42
Mobilfunk RA Schell: 0170 - 4 14 16 18
Telefax: 03212 - 4 14 16 18
ra-schell@frankfurtanwalt.de
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