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Guten Tag,
1. A hat eine Forderung gegen Z in Höhe von EUR 200. Z bestreitet, dass die Forderung besteht.
2. In einem Gerichtsverfahren des Z gegen A auf Zahlung von EUR 500 hat A die Aufrechnung für einen Teil seiner Forderung (EUR 100) erklärt.
3. In dem Urteil zum Verfahren Z gegen A hat das Gericht die Aufrechnung des A aber nicht anerkannt, da er seine Forderung trotz richterlichen Hinweises nicht hinreichend substantiiert habe.
4. Nun will A in einem neuen Verfahren seine gesamte Forderung iHv EUR 200 geltend machen.
Frage:
Steht A dder Rechtsweg noch offen oder ist er ihm durch das Urteil in der Sache Z gegen A verwehrt (Präklusion)?
Antwort geschrieben am 30.12.2010 14:46:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41, 88212 Ravensburg, Tel: 0751/25971, Fax: 0751/21757
Straßenverkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 44
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Ihre Frage beantworte ich auf der Grundlage des mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Wenn im Urteil im Rechtsstreit Z gegen A die Aufrechnung des A mit einem Teilbetrag in Höhe von 100,-- € seiner Forderung mangels hinreichender Substantiierung nicht berücksichtigt wurde, hat das Gericht diesen Teil der Gegenforderung als nicht bestehend angesehen.
Es gilt insoweit § 322 Abs. 2 ZPO: Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zu Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht ist, der Rechtskraft fähig.
Dies bedeutet, dass rechtskräftig festgestellt ist, dass die von A zur Aufrechnung gestellte Forderungsteil von 100,-- € nicht besteht.
Über den anderen Teil der Forderung in Höhe von weiteren 100,-- € ist dagegen nicht rechtskräftig entschieden. Insoweit steht das Urteil im Rechtsstreit Z gegen A einer Klage A gegen Z nicht entgegen.
Aussicht auf Erfolg hätte eine solche Klage allerdings nur, wenn die Klagforderung diesmal substantiiert begründet und ggf. bewiesen werden kann.
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
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E-Mail: ra-moosmann-rv@t-online.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.12.2010 18:13:29
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Moosmann,
ich danke für die Beantwortung.
Der A hatte vor dem Prozess auch mal pauschal schriftlich "die Aufrechnung mit etwaigen Ansprüchen von Z" erklärt. Dieses Schreiben ist auch in dem Prozess Z gegen A vorgekommen.
Im Prozess (und auch zuvor) hat der A aber mehrmals ausdrücklich klargestellt, dass er nur wegen der 100 EURO aufrechnet.
Dennoch hat das Gericht im Urteil dann nur pauschal festgestellt, dass "die behauptete Gegenforderung" nicht hinreichend substantiiert worden sei.
Ändert sich die Einschätzung in diesem Fall?
PS: Es handelt sich um keinen Klausurfall sondern um einen echten Fall aus dem Leben.
Viele Dank noch mal für Ihre Hilfe!
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Moosmann,
ich danke für die Beantwortung.
Der A hatte vor dem Prozess auch mal pauschal schriftlich "die Aufrechnung mit etwaigen Ansprüchen von Z" erklärt. Dieses Schreiben ist auch in dem Prozess Z gegen A vorgekommen.
Im Prozess (und auch zuvor) hat der A aber mehrmals ausdrücklich klargestellt, dass er nur wegen der 100 EURO aufrechnet.
Dennoch hat das Gericht im Urteil dann nur pauschal festgestellt, dass "die behauptete Gegenforderung" nicht hinreichend substantiiert worden sei.
Ändert sich die Einschätzung in diesem Fall?
PS: Es handelt sich um keinen Klausurfall sondern um einen echten Fall aus dem Leben.
Viele Dank noch mal für Ihre Hilfe!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.12.2010 09:54:16
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten:
Bei einer vorgerichtlichen Aufrechnungserklärung kommt es darauf an, ob Forderung und Gegenforderung hinreichend konkret bezeichnet wurden. Anderenfalls läge keine wirksame Aufrechnungserklärung vor (Urteil des OLG Köln vom 10.11.2004 -2 U 168/03). Ihre Angaben sind insoweit für eine abschließende Beurteilung nicht ausreichend.
Wenn ich davon ausgehe, dass vorgerichtlich keine wirksame Aufrechnung erklärt wurde, konnte A im Rechtsstreit die Aufrechnung auf 100,-- € der Gegenforderung beschränken.
Wenn das Gericht im Urteil keine Festellungen zur Höhe der aufgerecheten Forderung getroffen hat, wäre ergänzend das Parteivorbringen heranzuziehen (Urteil des BGH vom 14.2.2008 -I ZR 135/05-).
Wenn sich also aus dem Prozessvorbringen des A hinreichend deutlich ergibt, dass er nur mit einer Teilforderung vo 100,-- @ aufgerechnet hat,
könnte in prozessualer Hinsicht eine Geltendmachung der Restforderung in Betracht kommen.
Falls dies in
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten:
Bei einer vorgerichtlichen Aufrechnungserklärung kommt es darauf an, ob Forderung und Gegenforderung hinreichend konkret bezeichnet wurden. Anderenfalls läge keine wirksame Aufrechnungserklärung vor (Urteil des OLG Köln vom 10.11.2004 -2 U 168/03). Ihre Angaben sind insoweit für eine abschließende Beurteilung nicht ausreichend.
Wenn ich davon ausgehe, dass vorgerichtlich keine wirksame Aufrechnung erklärt wurde, konnte A im Rechtsstreit die Aufrechnung auf 100,-- € der Gegenforderung beschränken.
Wenn das Gericht im Urteil keine Festellungen zur Höhe der aufgerecheten Forderung getroffen hat, wäre ergänzend das Parteivorbringen heranzuziehen (Urteil des BGH vom 14.2.2008 -I ZR 135/05-).
Wenn sich also aus dem Prozessvorbringen des A hinreichend deutlich ergibt, dass er nur mit einer Teilforderung vo 100,-- @ aufgerechnet hat,
könnte in prozessualer Hinsicht eine Geltendmachung der Restforderung in Betracht kommen.
Falls dies in
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