Antwort geschrieben am 13.04.2011 21:47:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann
Wittbräucker Straße 421, 44267 Dortmund, Tel: 0231/5325288, Fax: 0231/5325290
Fachanwalt Bau- und Architektenrecht, Miet und Pachtrecht, Werkvertragsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 50
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aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Die Widerklage bleibt, wenn sie einmal zulässig erhoben wurde, auch dann eigenständig bestehen, wenn das ursprüngliche Prozessverhältnis nicht mehr besteht.
Da in Ihrem Fall die Hauptsache durch Anerkenntnisurteil bereits abgeschlossen wurde, müsste die Widerklage durch Prozessurteil abgewiesen werden.
In diesem Urteil erfolgt sodann eine einheitliche
Kostenentscheidung für Klage und
Widerklage nach Obsiegen und Unterliegen.
Das bedeutet, dass ggf. eine Korrektur dergestalt erfolgen sollte, dass die Widerklage abgewiesen wird. Es sollte ja einheitlich dergestalt über die Kosten entschieden worden sein, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.
Dr. Eva Feldmann
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.04.2011 23:22:22
Sehr geehrte Rechtsanwältin,
Sie haben meine Frage doch nicht wirklich beantwortet oder vielleicht auch mißverstanden. Ich habe nicht nach den Kosten oder deren Verteilung gefragt. Allerdings haben Sie erkannt, daß der Richter mit seinem Urteil die Beklagte von einem Teil der Kosten entlastet hat.
Nocheinmal kurzgefaßt als Nachfrage:
1. Richter - Klageanspruch mit Teilanerkenntnisurteil anerkannt. Also über Klage entschieden. (Nicht über Kosten.)
2. Richter - Im selben Verfahren dann Klage abgewiesen!
Wenn ich hier frage, möchte ich doch erfahren, wer einen Fehler gemacht hat. Der zweite Richter, weil er über eine Klage, über die bereits positiv entschieden war, noch einmal negativ entschieden hat? Liegt ein Verfahrensfehler vor? Oder hat unser Rechtsanwalt einen Fehler gemacht, weil er die Hauptsache nicht für erledigt erklärte nach dem Teilanerkenntnisurteil?
Das Teilanerkenntnisurteil müßte doch eine Klageabweisung über die bereits zuerkannte Klageforderung ausschließen!!
Sehr geehrte Rechtsanwältin,
Sie haben meine Frage doch nicht wirklich beantwortet oder vielleicht auch mißverstanden. Ich habe nicht nach den Kosten oder deren Verteilung gefragt. Allerdings haben Sie erkannt, daß der Richter mit seinem Urteil die Beklagte von einem Teil der Kosten entlastet hat.
Nocheinmal kurzgefaßt als Nachfrage:
1. Richter - Klageanspruch mit Teilanerkenntnisurteil anerkannt. Also über Klage entschieden. (Nicht über Kosten.)
2. Richter - Im selben Verfahren dann Klage abgewiesen!
Wenn ich hier frage, möchte ich doch erfahren, wer einen Fehler gemacht hat. Der zweite Richter, weil er über eine Klage, über die bereits positiv entschieden war, noch einmal negativ entschieden hat? Liegt ein Verfahrensfehler vor? Oder hat unser Rechtsanwalt einen Fehler gemacht, weil er die Hauptsache nicht für erledigt erklärte nach dem Teilanerkenntnisurteil?
Das Teilanerkenntnisurteil müßte doch eine Klageabweisung über die bereits zuerkannte Klageforderung ausschließen!!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.04.2011 10:03:51
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedaure, wenn ich mich unklar ausgedrückt habe.
Ich hatte Ihnen mitgeteilt, dass das der Tenor des Urteils lauten müsse, dass die Widerklage abgewiesen wird.
Es ist nicht über den bereits entschiedenen Teil noch einmal entschieden worden, sondern nur über die Widerklage, die auch nach dem Anerkenntnis noch bestehen blieb.
Dementsprechend beinhaltet das Urteil zwar nur die Abweisung der Widerklage, entscheidet aber über die Kosten insgesamt.
Soweit im Urteil nicht von der "Widerklage" die Rede ist, liegt hierin eine Unklarheit, die aber berichtigt werden kann.
Wird der Titel berichtigt in "Die Widerklage wird abgewiesen", so schließt dies den anerkannten Teil aus.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedaure, wenn ich mich unklar ausgedrückt habe.
Ich hatte Ihnen mitgeteilt, dass das der Tenor des Urteils lauten müsse, dass die Widerklage abgewiesen wird.
Es ist nicht über den bereits entschiedenen Teil noch einmal entschieden worden, sondern nur über die Widerklage, die auch nach dem Anerkenntnis noch bestehen blieb.
Dementsprechend beinhaltet das Urteil zwar nur die Abweisung der Widerklage, entscheidet aber über die Kosten insgesamt.
Soweit im Urteil nicht von der "Widerklage" die Rede ist, liegt hierin eine Unklarheit, die aber berichtigt werden kann.
Wird der Titel berichtigt in "Die Widerklage wird abgewiesen", so schließt dies den anerkannten Teil aus.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann
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