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Klage Umgangsrecht Kind


01.03.2010 20:05 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 2 Stunden

Der Kindsvater hat eine Klage vor dem Amtsgericht verloren, in der er eine Änderung eines bestehenden Umgangsrechtsbeschluss des OLG beantragte. Der Antrag zielte darauf ab, das 12-jährige Kind zu Alleinfahrten zu den Umgangsterminen (weit entfernt) mit dem Zug zu zwingen (was das Kind gegenüber dem Richter abgelehnt hat), um sich den Aufwand zu sparen. Jetzt will er weiter vor dem OLG klagen. Nach dem BGB könnte man verstehen, dass solche Klagen zur Abänderung eines bestehenden OLG-Beschlusses nur zulässig sind, wenn sie dem Kindeswohl dienen. Kann eine solche Klage abgewiesen um auch weitere Kosten zu vermeiden? Wie wäre ein Procedere?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 518 weitere Antworten zum Thema:
Kind Umgangsrecht Klage
01.03.2010 | 21:31

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
624 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Der Kindesvater beabsichtet offensichtlich, die Entscheidung des Amtsgerichts anzufechten. Deshalb legt er gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde ein.

Zulässig ist das Rechtsmittel, da das Amtsgericht eine für den Kindesvater nachteilige Entscheidung gefällt hat. Der Kindesvater ist also "beschwert".


2.

Im Rahmen der Zulässigkeit prüft das OLG nicht materielles Recht, also nicht die Frage, ob und inwieweit das Kindeswohl tangiert sein könnte. Das ist eine Frage der Begründetheit der Beschwerde. Das OLG wird prüfen, ob die Entscheidung des Amtsgerichts - nach Meinung des OLG - zutreffend ist.

Erwägungen zur Kostenfrage spielen dabei keine Rolle.


3.

Vorzugehen ist folgendermaßen: Wenn der Kindesvater Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt hat, wird die Beschwerdeschrift der Gegenseite zugestellt. Sodann ist hierzu Stellung zu nehmen. Allerdings empfehle ich, einen Rechtsanwalt einzuschalten.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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