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Klage Überzahlung Witwenrente


06.03.2012 20:53 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Sachlage:

Es liegte eine 10-jährige Überzahlung der Witwenrente vor, Gesamthöhe 32.000 €.
Das Einkommen wurde durch eine sozial-versicherungspflichtige Festanstellung erzielt. Diese wurde per einfachem Brief an die eigene Rentenversicherungsnummer und an die Renten-versicherungsnummer der Witwenrente gemeldet. Danach erfolgten nur die jährlichen Einkommens-meldungen des Arbeitgebers.

Die Versicherte war der Meinung, dass diese Meldungen ausreichend sind, da die Tatsache der Einkommenserzielung ja beiden Abteilungen per einfachen Brief bekannt gegeben worden waren.

Bei der DRV fand aber erst bei Einreichung der Altersrente eine Weitergabe der Daten an die Abteilung der Witwenrentennummer statt.

Der erfolgte Einspruch der Versicherten führte zu einer Kulanzreduktion der Gesamtsumme um 8000 €. Dieser Reduktion wurde als nicht ausreichend widersprochen. Daraufhin erfolgte eine ca. 5-seitige Begründung, warum der Ermessensspielraum der Behörde mit diesen 8000 € ausgeschöpft sei und warum in diesem Fall die Härtefallklausel nicht zur Anwendung kommt, da der Verschuldungsmaßstab dem der groben Fahrlässigkeit entspricht, da die Versicherte aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen sicher hätte erkennen (wissen) können, dass der Anspruch (der Höhe nach) entfallen war (wie hätte denn bitte erkannt werden können, ob und/oder in welcher Höhe der Anspruch entfallen war? - Es wurde ja per einfachem Brief darauf hingewiesen! - Nach bestem Wissen und Glauben gehandelt und gemeint, dass alles dann -aufgrund keinerlei Resonanz-seine Richtigkeit hat! Confused!)


Folgende Fragen bestehen:
Bestehen Aussichten, dass im Rechtsverfahren der Verschuldungsmaßstab der groben Fahrlässigkeit widerlegt werden kann, wenn ja, wie und es dann evtl. zu einer für die Versicherte günstigeren Lastenverteilung kommt?

Vielen Dank für eine schnelle und kompetente Beantwortung der Fragen.

MfG
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 10 weitere Antworten zum Thema:
Witwenrente Klage
06.03.2012 | 21:37

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
307 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Das Thema wird in § 48 SGB X geregelt:

" (1) 1Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. 2Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1.die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist."

Meines Erachtens ist hier Nr. 3 maßgebend, da Einkommen erzielt worden ist, das zur Minderung oder Wegfall der Leistung geführt hat.

Auf Bösgläubigkeit oder Verschulden des Leistungsbeziehers kommt es bei Nr 3 nicht an (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 Rn. 51). Die rückwirkende Aufhebung bzw. Änderung des Bescheides ist also ohne Weiteres möglich.

Bei Nr. 4 wäre aber die Lage nicht anders. Denn trotz der erfolgten Meldung kann man von Ihnen verlangen, dass Sie sich darum kümmern, ob die Meldung tatsächlich angekommen oder berücksichtigt worden ist. Man sollte reagieren müssen, wenn keine Änderung bzw. Bestätigung des Eingangs erhalten wurde.

Ich sehe unter dem Hintergrund kaum Aussichten auf Erfolg bei einem gerichtlichen Verfahren.


Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

ANTWORT VON
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Berlin

307 Bewertungen
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