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Frage geschrieben am 28.01.2012 21:24:57

Klage Finanzgericht

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 439
Nachdem mein Mann keine Steuererklärung abgegeben hatte, wurden seine Gewinne geschätzt. Wir haben daraufhin Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde bereits durch das Gericht abgewiesen. Es steht nun die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes an und uns wurde eine Verböserung angekündigt sowie eine letzte Frist zur Stellungnahme gesetzt. Wir möchten nun unsere Kontoauszüge als Beweis vorlegen, dass die Schätzung des Finanzamtes nicht stimmen kann. Allerdings möchten wir die Angelegenheit durch eine Klage vor dem Finanzgericht klären lassen.
Hier nun meine Fragen:
-Sind wir verpflichtet all unsere Einwände bereits während der Phase der Einspruchsentscheidung beim Finanzamt vorzubringen oder können wir dies auch erst vor Gericht tun?
-Ich glaube gelesen zu haben, dass man im Falle einer Klage, die weitere Aussetzung der Vollstreckung trotzdem wieder beantragen kann, stimmt das? Bei der bereits erfolgten Ablehnung wurden von unserem Steuerberater persönliche Unbilligkeitsgründe nicht geltend gemacht. Dies würden wir nun aber gerne tun.
-Falls wir die Kontoauszüge vorlegen, ist es erlaubt bestimmte Bereiche zu schwärzen und wenn ja welche?

Vielen Dank im Voraus!


Antwort geschrieben am 29.01.2012 00:16:10
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

zur ersten Frage:

Ja, dies ist sinnvoll. Ansonsten laufen Sie die Gefahr, dass die Argumentation präkludiert. Nach § 76 Abs. 3 FGO gilt:

"(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend."

Zur zweiten Frage:
Solche Entscheidungen sind immer abänderbar. Nach § 69 Abs. 6 FGO gilt:

"Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen."

Hier sollte aber die nicht geltend gemachten Gründen Ihnen zuzurechnen sein mit der Folge, dass diese nicht mehr vorgebracht werden könnten.

Zur dritten Frage:
Ja. Es wird aber sicherlich dies gegen Sie ausgelegt werden, da Sie beweispflichtig sind. Schwärzen Sie, dann kann das Gericht nachteilige Schlüsse ziehen.

Ich empfehle Ihnen, den gesamten Fall durch einen Anwalt prüfen zu lassen insbesondere in Hinblick auf die Aussichten auf Erfolg. Ich empfehle des Weiteren, sich anwaltlicher Vertretung bei einer Klage zu bedienen.

Gerne steht meine Kanzlei hierfür zur Verfügung

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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