18.02.2011 | 21:02
Antwort
von
Rechtsanwältin Dipl. jur. (univ.) Julia Betz (geb. Vieser)
5 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchende,
anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Möglichkeiten ohne Beteiligung Ihre Mutter und ohne gerichtliche Beteiligung
Soweit Ihre Schwester sich mit einer genetischen Abstammungsuntersuchung einverstanden erklärt, können Sie auf diesem Weg ohne Einschaltung eines Gerichts herausfinden, ob Sie und Ihre Schwester jeweils den gleichen biologischen Vater haben. Das setzt aber voraus, dass Ihre Schwester ein Interesse daran hat, bestätigt zu bekommen, dass der eheliche Vater nicht der biologische Vater ist.
2. Gerichtlich angeordnete genetische Untersuchung
Zwar besteht nach
§ 1598a BGB die Möglichkeit, dass das Kind von beiden Elternteilen verlangen kann in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen. Dies betrifft aber nur die eigene Abstammung.
Nach
§ 1598a BGB bestand für Sie selbst nicht die Möglichkeit, für Ihre Schwester einen entsprechenden Antrag zu stellen. Auch eine Anfechtung der Vaterschaft nach
§ 1600 I Nr. 4 BGB hätte nur Ihre älteste Schwester in die Wege leiten können.
3. Auskunftsanspruch gegenüber der Mutter
Ihre Schwester hat die Möglichkeit der Erhebung einer so genannten positiven Statusklage. Im Rahmen dieser Klage wird die Abstimmung rechtsverbindlich festgestellt.
Ein Rechtsanspruch leitet sich dabei insbesondere aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht her.
Bei Interessenkollisionen zwischen Kind und Mutter oder Kind und Vater hat das Kindeswohl Vorrang (
BVerfGE 37, 217, 252). Das bedeutet, dass zwar die Intimsphäre Ihrer Mutter nach
Art. 2 I GG geschützt wird (Recht den Namen des Vaters zu verschweigen) und eine etwaige Familie des biologischen Vaters nach
Art. 6 I GG – aber soweit Interessen des Kindes (allgemeines Persönlichkeitsrecht) kollidieren, treten die Rechte der Mutter/ des Vaters zurück.
Interessen des Kindes sind beispielsweise auch:
-Verhinderung von unwissentlichen blutschänderischen Beziehungen
-Verhinderung von Eheverboten nach § 4 EheG
-Kenntniserlangung von etwaigen anlagemäßig bedingter Krankheitskomponenten von der Vaterseite
Wenn Ihre Mutter sich weiterhin weigert kann vom Gericht ein Zwangsgeld oder eine Zwangshaft angeordnet werden gem.
§ 888 ZPO.
Nachfrage vom Fragesteller
18.02.2011 | 21:54
Sehr geehrte Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wie gesagt es ist alles sehr kompliziert. Meine älteste Schwester wird sich weigern mit allen Mitteln. Sie hat keinerlei Interesse an der Wahrheit.
Die einzigste Chance wäre für mich, die Wahrheit zu erfahren, per Gerichtsbeschluss -die Zwangsabgabe ihres Blutes.
Habe ich Sie richtig verstanden, dass ich als Schwester kein Recht habe, zu wissen, ob meine Schwester und ich den gleichen biologischen Vater haben?
Habe ich keinerlei Rechte zu erfahren, wer nun meine biologisch 100%ige Geschwister sind oder nur Halbgeschwister?
Vielen Dank.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.02.2011 | 22:48
Sehr geehrter Ratsuchende,
anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Um zu erfahren, ob Ihre älteste Schwester nicht nur Ihre Halbschwester ist, müssten Sie ein Recht darauf geltend machen können, zu erfahren, wer der biologische Vater Ihrer Schwester ist.
Grundsätzlich steht ein Recht zu erfahren, wer der wirkliche leibliche Vater ist, unter anderem nur Ihrer Schwester aus den genannten Gründen zu.
Eine Möglichkeit ihnen hier weiter zu helfen könnte sich ggf. im erbrechtlichen Bereich ergeben. Dazu wären aber entsprechende Informationen (u.a. weitere Informationen zu den Geschwistern, Testament Ihres Vaters oder gesetzliche Erbfolge) für eine rechtliche Bewertung notwendig.
Sie können dazu gerne die Direktanfrage nutzen.
viele Grüße,
Julia Vieser