Es existiert kein schriftlicher Vertrag zwischen dem Unternehmen und mir.
90% meiner Umsätze generiere ich über dieses Unterenehmen.
Zu Beginn des Jahres wird eine Plan erstellt, in dem die Einsatzzeiten für das ganze Jahr an den beiden Standorten des Unternehmens für die jeweiligen Unterrichtsfächer festlegt sind.
Die Unterrichtszeit geht jeweils von 9.00 Uhr - 16.00 Uhr mit 1 Std Mittagspause, sowie einer Vormittags- und einer Nachmittagspause.
Ich benutze die Infrastuktur des Unternehmens wie PC, Beamer, Videokamera, arbeite jedoch mit eigenen Skripts und Lehrtexten.
Ich habe angefangen mit 320€ Tagessatz und 80€ Entschädigung für Hotelübernachtungen und KFZ -Kosten. In der Zwischenzeit beläuft sich der Satz auf 465€.
Da es dem Unternehmen nach deren Angaben derzeit wirtschaftlich nicht gut geht, habe ich mich bereit erklärt, befristet für eine Zeitraum von 3 Monaten für 320€ tätig zu sein.
Ich befürchte allerdings, dass das Unternehmen auch danach nicht mehr den gewohnten Satz von 465€ zahlen will.
Ich bin von der Rentenversicherungspflicht befreit.
A) Bin ich durch die Umstände meiner Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger anzusehen?
B) Wenn ja, welche Rechte erwachsen mir daraus?
C) Muss ich hinnehmen, dass das bisherige Honorar von 465€ nach den drei Monaten durch einseitige Willenserklärung gekürzt wird? Was kann ich tun, wenn das Unternehmen auf Honorarkürzungen beharrt?
D) Ist der Jahresplan als Vertrag anzusehen, oder muss ich den Wegfall von Einsatzzeiten, die dann von anderen, preiswerteren Dozenten übernommen werden, hinnehmen?
E) Was kann ich tun, wenn das Unternehmen mich überhaupt nicht mehr einsetzt, obwohl ein Jahresplan bis Ende 2011 vorliegt?
Antwort geschrieben am 06.06.2011 11:05:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 163
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Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
A) Bin ich durch die Umstände meiner Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger anzusehen?
B) Wenn ja, welche Rechte erwachsen mir daraus?
Nach Ihrer Beschreibung sind Sie meines Erachtens eindeutig als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger anzusehen.
Grundsätzlich erwachsen Ihnen daraus mehr Pflichten als Rechte (wie z.B. die Rentenversicherungspflicht sofern keine Befreiungsgründe vorliegen.
Ansonsten sind arbeitsrechtliche Schutzvorschriften (z.B. verlängerte Kündigungsfristen) nicht anwendbar.
C) Muss ich hinnehmen, dass das bisherige Honorar von 465€ nach den drei Monaten durch einseitige Willenserklärung gekürzt wird? Was kann ich tun, wenn das Unternehmen auf Honorarkürzungen beharrt?
Grundsätzlich müssen Sie dies nicht hinnehmen. Sie können durchaus gegenüber Ihrem Auftraggeber auf Erfüllung des bestehenden Vertrages (auch eine mündliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Unternehmen ist ein Vertrag) bestehen.
Wenn das Unternehmen auf die Honorarkürzungen beharrt, können Sie den fehlenden Teil des Honorars einklagen.
Ich gebe allerdings zu bedenken, dass das Unternehmen den mit Ihnen bestehenden Vertrag ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen kann. Dabei sind lediglich die Fristen des § 621 BGB einzuhalten.
Da Ihre Vergütung nach meinem Verständnis nach Tagen bemessen wird, ist eine Kündigung sogar zum Ablauf des Folgetages möglich.
Allerdings könnte hier auch § 621 Nr. 5 eingreifen, so dass die Kündigungsfrist dann 2 Wochen betrüge.
D) Ist der Jahresplan als Vertrag anzusehen, oder muss ich den Wegfall von Einsatzzeiten, die dann von anderen, preiswerteren Dozenten übernommen werden, hinnehmen?
Grundsätzlich dürfte der Jahresplan als Teil Ihres mit dem Unternehmen bestehenden Vertrages anzusehen sein.
Die Folge davon ist, dass Sie auch Anspruch auf die dort festgelegten Einsatzzeiten haben. Auch diesen Anspruch können Sie gerichtlich geltend machen, bzw. Schadenersatz verlangen für die Einsatzzeiten, die Ihnen entzogen wurden.
E) Was kann ich tun, wenn das Unternehmen mich überhaupt nicht mehr einsetzt, obwohl ein Jahresplan bis Ende 2011 vorliegt?
Sofern das Unternehmen den Vertrag mit Ihnen nicht kündigt, haben Sie Anspruch darauf, eingesetzt zu werden und auch entsprechend bezahlt zu werden.
Wie oben bereits dargestellt, kann Ihnen das Unternehmen jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.
Ihre rechtliche Situation wäre allenfalls dann besser, wenn Sie als Scheinselbständiger (sprich: als Arbeitnehmer) anzusehen wären.
Hierzu würde sich das Unternehmen sicher nicht freiwillig bereit erklären, so dass ein Statusfestellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen wäre.
Wenn dort eine Scheinselbständigkeit festgestellt werden würde, könnten Sie wiederum vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung Ihrer Arbeitnehmereigenschaft klagen.
Da diese Vorgehensweise allerdings sehr weitreichende sozialversicherungsrechtliche, steuerrechtliche und mithin finanzielle Konsequenzen haben kann, sollten Sie sich hierzu noch einmal ausführlich von einem Kollegen vor Ort beraten lassen.
Im Rahmen einer Erstberatung über diese Plattform ist eine verantwortungsvolle Risikoanalyse schon aufgrund der begrenzten Zeit und der fehlenden Möglichkeit Unterlagen einzusehen nicht möglich.
Ich bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Antwort geben zu können, hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.06.2011 12:05:20
Sie haben sich nicht dazu geäußert, inwieweit mir als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger ggf. Urlaub / Uralubsgeld aus den zurück liegenden Jahren zustehen könnte, das bezahlt werden müßte.
Wie sehen Sie da meine Position?
Sie haben sich nicht dazu geäußert, inwieweit mir als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger ggf. Urlaub / Uralubsgeld aus den zurück liegenden Jahren zustehen könnte, das bezahlt werden müßte.
Wie sehen Sie da meine Position?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.06.2011 12:14:43
Sehr geehrter Ratsuchender,
als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz.
Einen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld haben Sie als Selbständiger nicht.
Der Anspruch auf Urlaub verjährt allerdings drei Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres. Die Ansprüche für die ersten beiden Jahre dürften daher wohl bereits verjährt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz.
Einen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld haben Sie als Selbständiger nicht.
Der Anspruch auf Urlaub verjährt allerdings drei Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres. Die Ansprüche für die ersten beiden Jahre dürften daher wohl bereits verjährt sein.
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