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Klärung einer Kündigungsfrist


| 22.07.2012 18:18 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann


| in unter 2 Stunden

Ich bin bei Firma XYZ angestellt und besitze einen Arbeitsvertrag vom 20.12.2010. Dort heißt es unter Punkt „2. Vertragsdauer und Kündigung":

„Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2011. Die ersten sechs Monate der Tätigkeit gelten als Probezeit, innerhalb derer mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann. Nach Ablauf der Probezeit kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Ab einer Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats und ab einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Sollte für eine Vertragspartei gesetzlich eine längere Kündigungsfrist gelten, besteht Einvernehmen darüber, dass diese längere Frist ebenso für die andere Partei gilt. […]"

Daneben existiert eine Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag vom 20.12.2010. Darin heißt es unter Punkt „1. Betriebszugehörigkeit":

„Die Mitarbeiterin war bei der Firma XYZ vom 16.11.2009 bis zum 15.05.2010 als Praktikantin und im Zeitraum vom 16.05.2010 bis zum 31.12.2010 als Projektmitarbeiterin beschäftigt. Die Parteien sind sich einig, dass die Dauer dieser Beschäftigungszeit für das zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis als Zeit der Betriebszugehörigkeit gilt. Dies gilt insbesondere für die Berechnung des Urlaubsanspruchs, die Bestimmung von Kündigungsfristen und Ansprüche aufgrund von Betriebsjubiläen.
Die Parteien sind sich einig, dass die vorangegangene Beschäftigung mit Anstellungsvertrag vom 20.12.2010 zum 31.12.2010 aufgehoben wird."

Unter Punkt „2. Probezeit" heißt es:

„Es besteht Einvernehmen darüber, dass aufgrund der vorangegangenen Beschäftigung die Probezeit entfällt."

Und schließlich lautet der Punkt „3. Kündigungsfristen" wie folgt:

„Durch den Wegfall der Probezeit und die Anrechnung der Beschäftigungszeit als Zeit der Betriebszugehörigkeit, gemäß Ziffer 1 dieser Vereinbarung, gilt somit gemäß Ziffer 2 des Anstellungsvertrages vom 20.12.2010 ab Beginn des Anstellungsverhältnisses die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß §622 BGB."

Welche Kündigungsfrist habe ich einzuhalten?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 353 weitere Antworten zum Thema:
Kündigungsfrist
22.07.2012 | 19:29

Antwort

von

Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
69 Bewertungen
122/12

Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage geschrieben am 22.07.2012 18:18:51
Klärung einer Kündigungsfrist
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 25,00
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:


Die Kündigungsfrist ist durch Auslegung derer Ziff. 2 des Arbeitsvertrages (ArbV) iVm der Zusatzvereinbarung zu ermitteln.

Zwar erscheint der Wortlaut „gilt die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 BGB" derart, als würde Abs.1 des § 622 BGB für Sie maßgebend sein und damit seitens des Arbeitnehmers mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden können. Die Kündigungsfristregelung ist aber im Zusammenhang mit Ziff. 2 des Arbeitsvertrages auszulegen, wonach ab 2 Jahren eine längere Kündigung-Frist zählt. Die Vereinbarung kann nur so verstanden werden, dass diese auch für Sie gelten soll. Diese Regelung ist auch grds. zulässig.
Nach Urteil des BAG, veröff. in NZA 09, 370, 372, und aus dem Wortlaut des V 3 des § 622GB lässt sich aber entnehmen, dass Die Vereinbarung von längeren Fristen einzelvertraglich grds auch zulässig ist.
Die in Ziff. 2des ArbV geregelten verlängerten Fristen (gelten also auch für Arbeitnehmer.
Da Sie I wg. der vorhergehenden Praktika) eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zwei Jahren aufweisen, gilt für Sie daher eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Sie sollten vorsichtshalber, um Rechtsstreitigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber zu vermeiden, bi zu einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, danach eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats.


Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)


Nachfrage vom Fragesteller 23.07.2012 | 06:53

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Aber aus welchem Grund wird denn in der Zusatzvereinbarung unter Punkt 3 die gesetzliche Kündigungsfrist erwähnt (nach der ich ja nur einen Monat zum Monatsende einzuhalten hätte), wenn diese gar nicht zutrifft? Da ergibt sich für mich der verwirrende Widerspruch.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 23.07.2012 | 11:16

Sie haben Recht.Dieser Widerspruch ist ja auch von mir als solcher erkannt worden. Grds gilt: Unklarheiten bei der Auslegung einer Vertragsbestimmung, insb einer Regelung ehen zu Lasten desjenigen, der die Klausel in den Vertrag eingeführt hat. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung von
§ 305c Abs. 2 BGB [Überraschende und mehrdeutige Klauseln von AGB; AGB liegen hier allerdinsg nicht vor, da eine einzelvertragliche Regelung getroffen wurde]Lasten des Verwenders."
[vgl. auch Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar, 7. Auflage 2012/§ 157 BGB Rn 7]

In Ihrem Fall dürfte daher, da die Zusatzvereinbarung unter Punkt 3 mehrdeutig ist, die Regelung des § 622 ABS. 1 BGB gelten. Ich wollte Ihnen nur den Hinweis erteilt haben, dass sicherheitshalber Ihrerseits mit einer Frist von 2 Monaten gekündigt werden könnt, um eben einem Rechtsstreit zu entgehen(sofern dies möglich ist/dies kommt darauf an, ob Sie schon ein anderes Arbeitsverhältnis anvisieren und überhaupt noch 2 Monate Zeit bis zum Start des neuen Arbeitsverhältnisses verbleibt).

Bewertung des Fragestellers 2012-07-25 | 21:36


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-25
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
Münster

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