Klärung einer Kündigungsfrist
Preis: 25,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
| in unter 2 Stunden
Ich bin bei Firma XYZ angestellt und besitze einen Arbeitsvertrag vom 20.12.2010. Dort heißt es unter Punkt „2. Vertragsdauer und Kündigung":
„Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2011. Die ersten sechs Monate der Tätigkeit gelten als Probezeit, innerhalb derer mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann. Nach Ablauf der Probezeit kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Ab einer Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats und ab einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Sollte für eine Vertragspartei gesetzlich eine längere Kündigungsfrist gelten, besteht Einvernehmen darüber, dass diese längere Frist ebenso für die andere Partei gilt. […]"
Daneben existiert eine Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag vom 20.12.2010. Darin heißt es unter Punkt „1. Betriebszugehörigkeit":
„Die Mitarbeiterin war bei der Firma XYZ vom 16.11.2009 bis zum 15.05.2010 als Praktikantin und im Zeitraum vom 16.05.2010 bis zum 31.12.2010 als Projektmitarbeiterin beschäftigt. Die Parteien sind sich einig, dass die Dauer dieser Beschäftigungszeit für das zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis als Zeit der Betriebszugehörigkeit gilt. Dies gilt insbesondere für die Berechnung des Urlaubsanspruchs, die Bestimmung von Kündigungsfristen und Ansprüche aufgrund von Betriebsjubiläen.
Die Parteien sind sich einig, dass die vorangegangene Beschäftigung mit Anstellungsvertrag vom 20.12.2010 zum 31.12.2010 aufgehoben wird."
Unter Punkt „2. Probezeit" heißt es:
„Es besteht Einvernehmen darüber, dass aufgrund der vorangegangenen Beschäftigung die Probezeit entfällt."
Und schließlich lautet der Punkt „3. Kündigungsfristen" wie folgt:
„Durch den Wegfall der Probezeit und die Anrechnung der Beschäftigungszeit als Zeit der Betriebszugehörigkeit, gemäß Ziffer 1 dieser Vereinbarung, gilt somit gemäß Ziffer 2 des Anstellungsvertrages vom 20.12.2010 ab Beginn des Anstellungsverhältnisses die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß §622 BGB."
Welche Kündigungsfrist habe ich einzuhalten?
Kündigungsfrist









