27.01.2012 | 21:53
Antwort
von
Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:
Das Statusfeststellungsverfahren gemäß §
7 a SGB IV ist bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) zu stellen. Es dient der Feststellung, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Hierfür sollte ein spezieller Fragebogen der Deutschen Rentenversicherung verwendet und Kopien der Verträge beigefügt werden (vgl. http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/cae/servlet/contentblob/33950/publicationFile/22725/V0028_GD.pdf). Diese erlässt dann einen verbindlichen Bescheid.
Im Rahmen dieses Verfahrens prüft die DRV aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung in diesem Sinne vorliegt.
Die Beschäftigung wird in §
7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, definiert. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist dabei weitergehender als der Begriff des Arbeitsverhältnisses. Er erfasst somit vom Grundsatz her auch Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis nicht vorliegt. Als Anhaltspunkte für eine Beschäftigung nennt §
7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Weisungsgebundenheit der Erwerbsperson und ihre betriebliche Eingliederung. Diese Merkmale sind nicht zwingend kumulativ erforderlich. Sie sind lediglich Anhaltspunkte.
Das Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich vom Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers oder Werkvertragnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erledigung der Dienst- oder Werkleistung. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Der hinreichende Grad persönlicher Abhängigkeit zeigt sich nicht nur daran, dass der Beschäftigte einem Direktionsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit betreffen kann, sondern kann sich auch aus einer detaillierten und den Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben. Insoweit lassen sich abstrakte, für alle Tätigkeiten geltende Kriterien nicht aufstellen. Vielmehr können diese sowohl im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als
auch im Rahmen freier Dienst- oder Werkverträge erbracht werden.
Selbständig ist generell jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, das unternehmerische Risiko trägt, die Chancen wahrnehmen und hierfür Eigenwerbung betreiben kann.
Zu typischen Merkmalen gehört hierbei insbesondere, dass Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbracht werden – sowie die eigenständige Entscheidung über Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug, Einstellung von Personal, Einsatz von Kapital und Maschinen, die Zahlungsweise der Kunden, Kundenakquisition und Werbung. Auch ist entscheiden, ob Sie für weitere Auftraggeber tätig sind.
Demzufolge ist Ihre Berufsbezeichnung/Tätigkeitsbeschreibung unerheblich. Die Verwendung des Begriffes Coaching ist insoweit unschädlich. Ebenso führt die Vorlage des Werkvertrags nicht zur Einordnung als Beschäftigungsverhältnis. (Werkverträge sind vielmehr grundsätzlich nicht als solche einzuordnen.) Ausschlaggebend sind alleine die zuvor genannten Kriterien für das Statusfeststellungsverfahren. Sofern Sie also das unternehmerische Risiko tragen, nicht einer Weisungsbefugnis unterliegen und in keinen Betrieb eingegliedert sind, ist anzunehmen, dass keine Beschäftigung in diesem Sinne vorliegt. Maßgebend bleiben aber immer insgesamt alle Umstände des Einzelfalles. Vorzulegen haben Sie hierzu sämtliche Verträge, da jedes Vertragsverhältnis gesondert geprüft wird. Im Ergebnis könnte dann das eine Vertragsverhältnis als versicherungspflichtig erachtet werden und das andere als nicht versicherungspflichtig.
Eine abschließende Einordnung kann aber nur bei Kenntnis aller Umstände, die im Fragebogen der DRV gefragt werden, und im Falle von verbleibenden Unklarheiten bei weiteren Nachfragen durch die DRV getroffen werden. Im Rahmen dieser Nachfrage könnten Sie dann bei Erforderlichkeit weitere Dokumente nachreichen. Zunächst reicht die Vorlage sämtlicher Verträge in Kopie. Sofern aber in den Verträgen missverständliche Formulierungen aufgenommen sein sollten, könnten Sie gleich weitere Dokumente beifügen, die das Gegenteil belegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen der Erstberatung einen guten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
27.01.2012 | 23:03
Guten Tag,
haben Sie vielen Dank für die rasche Beantwortung der Frage: Welche Konsequenzen hätte es, wenn ich den Antrag gar nicht stelle? Im Merkblatt, das Sie empfohlen haben, steht ja, dass man das im Zweifelsfall beantragen soll. Ich habe jetzt nur zwei bestehende Verträge mit Existenzgründern. Eigentlich bin ich mir recht sicher, dass ich auch versicherungsrechtlich selbständig bin. Die Krankenversicherung hat bestätigt, dass keine Beschäftigung im Vollerwerb vorliegt und ich deshalb keine Beiträge bezahlen muss. Reicht dies schon, um eine Versicherungspflicht auszuschließen?
Ich kann mir überhaupt nicht vorstellen, wie mich ein Existenzgründer "anmelden" soll, falls bei der Prüfung festgestellt würde, dass ich als nicht selbständig zu behandeln bin. Werden automatisch alle (auch abgeschlossene) Auftraggeber involviert?
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.01.2012 | 08:09
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt:
Auch ich gehe davon aus, dass die DRV einen Bescheid erlassen würde, wonach kein Beschäftigungsverhältnis vorläge. Hier würden alle Vertragsverhältnisse mit aktuellen Auftraggeber überprüft werden. Die Bestätigung der Krankenkasse wäre hierbei als Indiz zu werten. Da aber alle Umstände zu berücksichtigen sind und letztlich die DRV die Entscheidung trifft, würde diese Bestätigung nicht als alleiniges Beweismittel ausreichen.
Grundsätzlich wird das Statusfeststellungsverfahren aber nur dann angestrebt, wenn der Antragsteller wünscht, sozial abgesichert zu sein. Meistens beantragt es der Auftragnehmer somit selbst. Es ist für sogenannte Zweifelsfälle gedacht. Allerdings ist dieser Begriff dehnbar. Festzuhalten ist jedoch, dass Sie nicht verpflichtet sind, den Antrag zu stellen, sofern Sie nicht mit Ihren Auftraggebern eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Ihre Auftraggeber werden regelmäßig kein Interesse an einem solchen Verfahren haben und selbst den Antrag nicht stellen, da die Sozialversicherungspflicht für diese auch eine finanzielle Belastung bedeuten würde. Insoweit wäre es sinnvoll, wenn Sie überhaupt nicht tätig würden. Nachteile entstehen für Sie hierdurch nicht. Allerdings würden dann für Sie keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden, aus denen Sie Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung u.a. ggf. herleiten könnten. Aber ich verstehe Sie so, dass dieses Ihrerseits auch nicht gewollt ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen