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Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um eine bauliche Tätigkeit und Zuständigkeit der Klage.
Ein Handwerksbetrieb, GbR-Gesellschaft, war in meinem Haus tätig, die Arbeiten und die entsprechende Rechnung wurden von mir nicht akzeptiert. Nun erhielt ich eine Klage, jedoch ist der Kläger nicht die GbR-Gesellschaft, die die Arbeiten ausgeführt hat, sondern vermutlich einer der Gesellschafter, der ehemalige GbR-Gesellschaft.
Lt. interner Information, dieses ist jedoch noch nicht bestätigt, besteht die GbR-Gesellschaft nicht mehr.
Meine Frage, ist diese Klage bzgl. des Klägers richtig und möglich?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 25.04.2011 10:19:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ist im Falle einer Klage wie in Ihrem Fall zweifelhaft, ob die Gegenseite zur Geltendmachung des Anspruchs legitimiert ist, sollte in der Klageerwiderung ausdrücklich die mangelnde Aktivlegitimation gerügt werden. Die klagende Partei muss dann vortragen, ob sie zur Geltendmachung des Anspruchs von den anderen Gesellschaftern bevollmächtigt wurde, oder ob sie den Anspruch beispielsweise durch Abtretung erworben hat.
Sie sollten also in der Klageerwiderung die Umstände wie hier in der Fragestellung schildern und die mangelnde Aktivlegitimation rügen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen sonnigen Feiertag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
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