Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema 2010.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben für unsere minderjährige Tochter vor einigen Jahren unter anderem ein Wachstums-zertifikat angelegt. Hierfür hatten wir in 2010 einen Freistellungauftrag über € 400,00 eingerichtet.
Die Höhe war dahingehend begrenzt, da auch bei anderen Instituten weitere Zinseinkünfte erzielt wurden, so dass die maximale Höhe von € 801.00 annähernd erschöpft wurden.
In 2010 wurden nun bei einer der Banken € 431.62 an Kapitalerträgen erzielt, wovon € 7,91 an Kapitalertragssteuer und € 0,42 an Solidaritätszuschlag durch die Bank abgeführt wurden. Da keine Erklärung bezüglich der Kirchsteuer durch die Bank vorlag, frage ich mich somit:
a.) Muss für meine Tochter diese Erklärung noch erfolgen ? - Meines Wissens ist dieses nachträglich nicht mehr möglich, oder ??
b.) Was muss jetzt gegenüber dem Finanzamt erklärt werden ? - Muss ich eine Anlage KAP einreichen bzw. muss meine Tochter eine Steuererklärung einreichen ?
Antwort geschrieben am 05.05.2011 16:08:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jens Kristian Peichl
Bergstedter Chaussee 92, 22395 Hamburg, Tel: 040644210820, Fax: 040644210810
Arbeitsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht
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tatsächlich ist eine Erklärung rückwirkend gegenüber der Bank nicht mehr möglich.
Dementsprechend ist eine Steuererklärung für Ihre Tochter abzugeben, wenn vorliegend Kirchensteuerpflicht besteht und Kapitalerträge erzielt wurden, von denen Kapitalertragsteuer, aber keine Kirchensteuer einbehalten wurde. Der Kirchensteuereinbehalt ist im Rahmen der Veranlagung nachzuholen. Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist dabei nicht die einbehaltene Kapitalertragsteuer, sondern die um diese Kirchensteuer geminderte Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 EStG. Die Kapitalertragsteuer ermäßigt sich nach § 32d Abs. 1 S.3 EStG um 25 % der auf die Kapitalerträger entfallenden Kirchensteuer. Somit wird im Rahmen der Nachholung des Kirchensteuereinbehalts auch die Wirkung des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt.
Dazu ist die Anlage KAP auszufüllen.
Abschließend weise ich daraufhin, dass die Erklärung von einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Peichl
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 05.05.2011 18:19:55
Ergänzend füge ich hinzu, dass auf diesem Wege natürlich die Kapitalertragsteuer als Unterart der Einkommensteuer zurück erlangt werden könnte, wenn die Einkünfte Ihres Kindes unter dem Grundfreibetrag liegen. Dann könnten Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt für Ihr Kind beantragen und bei der Bank einreichen.
Ergänzend füge ich hinzu, dass auf diesem Wege natürlich die Kapitalertragsteuer als Unterart der Einkommensteuer zurück erlangt werden könnte, wenn die Einkünfte Ihres Kindes unter dem Grundfreibetrag liegen. Dann könnten Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt für Ihr Kind beantragen und bei der Bank einreichen.
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