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Guten Tag,
ich habe einen 17-jährigen Sohn der bei mir lebt und auf das Gymnasium geht.
Der Vater von dem ich seit 10 Jahren geschieden bin ist selbständig und zahlt seit einem Jahr keine Alimente, da er über "keine" finanziellen Mittel mehr verfügt.
Das Jugendamt möchte meine Einkünfte
(1800,-netto) gegen die Selbständigeneinkünfte gegenrechnen, um zu prüfen ob ich überhaupt Anspruch auf Kindesunterhalt habe.
Der Vater lebt in einem eigenen finanzierten Haus mit seiner jetzigen Frau die nicht erwerbstätig ist.
Aus dieser Ehe stammen zwei Kinder.
(7 und 2 jahre alt)
Beide fahren ein Auto und machen pro Jahr 1-2 mal urlaub.
Im Rahmen der Einkunftsermittlung werden bei den Selbständigen die letzen 3 Geschäftsjahre herangezogen, was hier in diesem Fall nur symbolischen Wert haben kann, da im Baugewerbe ein nicht unerheblicher Teil der Löhne in Bar ohne Rechnung bezahlt wird.
deshalb meine Frage: Können wir eine Art Plausibilitätsprüfung der realen Einkünfte veranlassen damit mein Sohn zumindest eine kleine Monatsalimente von seinem Vater bekommt?
Eine Familie mit zwei Kindern, zwei Autos und Hausfinanzierung muss doch einen gewissen monatlichen Grundumsatz haben um überleben zu können.
Antwort geschrieben am 10.01.2012 11:32:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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auf eine solche Berechnung sollten Sie sich keinesfalls einlassen.
Denn die Gefahr, dass verdeckte Einnahmen nicht berücksichtigt werden, ist groß.
Zu bedenken ist weiter, dass unterhaltsrechtliche und steuerrechtliche Berechnungen voneinander abweichen.
Abzüge, die steuerrechtlich geltend gemacht werden können, sind bei der Unterhaltsberechnung nicht, nicht in dem Umfang zu berücksichtigen.
Wichtig ist auch immer der Anteil an Privatentnahmen, da dieses einen wesentlichen Aufschluss auf die tatsächlichen Einnahmen zulässt.
Und wenn dann der Lebensstandart in einem solchen höheren Level gehalten wird, wie Sie es beschreiben, ist dieses ebenfalls natürlich zu berücksichtigen, da das Geld ja irgendwie erwirtschaftet sein muss.
Dazu wird auch die tatsächliche Auftragslage zu berücksichtigen sein, da bei einer Vollauslastung es kaum möglich sein dürfte, dass der Vater mit seinen behaupteten Einkünften unterhalb des Selbstbehaltes liegen soll.
All dieses muss und sollte also berücksichtigt werden.
Ich würde Ihnen daher dringend dazu raten, die Berechnung des Jugendamtes so nicht zu akzeptieren.
Sie sollten einen Rechtsanwalt beauftragen, damit dann eine Berechnung nach einer zutreffenden Auskunft des Vaters erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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