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Kindsunterhalt


09.06.2012 10:16 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Hesse




Guten Tag

Ich bin verheiratet und habe einen 4 jährigen Sohn.
Wir haben keinen eigenen Besitz und wohnen auf dem Grundstück der Schwiegereltern. Dort haben wir ausgebaut und einen Kredit im Wert von 157.000 Euro und zahlen monatlich 720 € Kredit ab.Die Nebenkosten für das Haus belaufen sich monatlich um die 300 €.
Ebenso noch einen Autokredit in Höhe von 382 € der noch 2Jahre läuft.

Ich verdiene bei einer 40 Std. Woche 1130€ monatlich, meine Frau verdient bei einer 20 Std. Woche 1000 € monatlich.

Ich habe eine Unterhaltspflichtige Tochter von 14Jahren für die ich Unterhalt zahle.
Und es gibt eine Berechnung vom Jugendamt in höhe von 2** € aus dem Jahre 20**. Zu der zeit habe ich aber auch mehr verdient und war nicht verheiratet,hatte kein zweites Kind.

Nun die Frage:
Wieviel Unterhalt müßte ich für meine Tochter bezahlen?
Was passiert wenn es ein Mangelfall ist?
Muß meine Frau auch dafür aufkommen?


Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema:
Kindsunterhalt
09.06.2012 | 12:28

Antwort

von

Rechtsanwältin Andrea Hesse
38 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des Einsatzes für die Beantwortung dieser Fragen antworte ich Ihnen wie folgt:
1.

Kindesunterhalt für ihre 14 jährige Tochter

Nach dem Sachverhaltsangaben müssen Sie den Mindestunterhalt für Ihre Tochter zahlen. Laut Tabelle bekommen 14 jährige nach der dritten Altersstufe 426 € (Tabellenbetrag). Davon ist abzuziehen: das hälftige Kindergeld in Höhe von 92 € was einen Zahlbetrag von 334 € ausmachen würde.

Dieser Betrag kommt folgendermaßen zu Stande:

Sie selbst nannten ein Verdienst von 1130 €. Davon sind zunächst abziehbar eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen von 5 % des durchschnittlichen Einkommens dies wäre in Ihrem Fall 56,50 €. Ihre Kredite sind leider nicht abzugsfähig. Es gibt zwar keinen Grundsatz, wonach Kindesunterhalt sonstigen Schulden vorgehen würde, Schulden sind aber nur abziehbar, solange wenigstens der Mindestunterhalt (siehe oben) gewährleistet ist. Da es sich bei ihnen um den Mindesunterhalt handelt sind die Schulden nicht einbezieht war daher kommen sie auf eine bereinigtes Nettoeinkommen von 1073,50 €.

Bezüglich des Selbstbehaltes kommt Ihre Ehefrau mit ins Spiel. Unabhängig von dem jetzigen Einkommen Ihrer Ehefrau stellt das Zusammenleben mit Ihr ein so genannter Synergieeffekt dar, das bedeutet dass Sie weniger Selbstbehaltes benötigen, da durch das Zusammenleben mit Ihrer Lebensgefährtin die Kosten geteilt werden können, die ein Alleinstehender selbst tragen muss (im Beispiel Miete, Lebensmittel, Stromkosten, Telefonkosten etc). Deswegen geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei dem Zusammenleben mit einer neuen Lebensgefährten/Lebensgefährten sich der Selbstbehalt, der normalerweise bei 950 € angesiedelt ist, verringert auf 75 %. Dies bedeutet für Sie: durch das Zusammenleben mit Ihrer Frau muss von dem normal ausgegangenen Selbstbehalt von 950 € 25 % abgezogen werden, so das Ihnen ein Selbstbehalt von 712,50 € zur Verfügung steht. Zieht man diesen Selbstbehalt von dem oben genannten bereinigten Nettoeinkommen von 1073,50 € ab, bleibt ein verteilbarer Betrag in Höhe von 361 € übrig. Dass sie einen Unterhalt von 334 € zu zahlen haben, ist dieser auch gewährleistet und somit sind Sie verpflichtet diesen zu zahlen.

3.
Verhältnis zum „neuen" Kind

Grundsätzlich stehen minderjährige Kinder alle auf einer Stufe so dass der verteilbare Betrag grundsätzlich auf alle Kinder verteilt werden muss. Bei Ihnen ist dies gerade nicht der Fall. Voraussetzung für die Verteilung auf beide Kinder liegt vor, wenn Sie auch für beide Kinder unterhaltspflichtig sind. Dies bedeutet, sie müssen für beide Kinder Unterhalt in Geld zahlen. Grundsätzlich erfüllt der betreuende Elternteil in seine Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern durch deren Betreuung. Wenn das Kind bei beiden Eltern wohnt haben diese nur Naturalunterhalt zu leisten und keinen Barunterhalt. Somit kann das 4jährige Kind nicht mit in die Mangelfallberechnung einfliessen.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Andrea Hesse
Rechtsanwältin


____________________________________________

Weitere Infos zu mir oder meiner Kanzlei unter : http://www.ihre-anwaeltin.net

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Ergänzung vom Anwalt 09.06.2012 | 13:21

Sehr geehrter Fragesteller, Hiermit möchte ich meine Antwort etwas reviedieren. Ich hatte Ihre Frage anfänglich etwas falsch verstanden. Sie sind dem kleinen Kind zwar nicht barunterhaltspflichtig, aber trotzdem muss es in die Berechnung der Kinder mit einbezogen werden. Da Ihnen nur eine verteilbare Masse von 361,00 €. Da sie beide Unterhaltsverpflichtungen (auch den Naturalunterhalt) nicht erbringen können, wäre hier eine Mangelfallberechnung durchzuführen. das 14jährige Kind müsste eigentlich 334 € erhalten und das kleine Kind 225 €. Sie haben aber nur 361,00 € zur Verfügung. Daher haben Sie für das 14jährige Kind nach erfolgter Mangelfallberechnung nur 211, 91 € zu zahlen. ich bitte meine nicht vollständige Antwort von vorhin zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen Andrea Hesse Rechtsanwältin
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Andrea Hesse
Bennewitz bei Wurzen

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