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Kindesunterhalt und Unterhalt für im Ausland lebende Mutter mit Kind


11.06.2012 23:07 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich führe seit einem Jahr eine Beziehung mit einer Spanierin die in Madrid lebt. Sie ist nun schwanger von mir. Bin ich im Falle einer Trennung auch gegenüber der Frau oder nur gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig und wenn ja wie lange und wie unterscheidet sich die Situation wenn

a) das Kind in Spanien geboren wird und die Frau auch weiterhin in Spanien lebt

oder

b) das Kind in Deutschland geboren wird und ich mit der Frau hier in einer nichtehelichen Partnerschaft zusammen lebe.




Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Kind Kindesunterhalt Mutter Unterhalt Ausland
12.06.2012 | 05:58

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1114 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Fall A

Sofern kein gesonderter Vertrag geschlossen ist, kann die Mutter Unterhalt einklagen.

Das Gericht setzt dann Höhe und Dauer fest.



Fall B

Die Kindesmutter hat einen Unterhaltsanspruch, der in der Regel auf drei Jahre begrenzt ist.

Nur in Ausnahmefällen kann nach Fristablauf weiter Unterhalt der Kindesmutter geltend gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Nachfrage vom Fragesteller 12.06.2012 | 11:45

VIelen Dank für die Antwort.

Für mich blieben allerdings zwei wichtige Fragen unbeantwortet: zum einen würde ich gerne wissen ob der Unterhaltsanspruch der Frau erfahrungsgemäß in Spanien oder in Deutschland höher wäre (Info: sie war in den letzten beiden Jahren nicht berufstätig). Und habe ich das richtig verstanden, dass ihr unterhaltsanspruch mir gegenüber in Deutschland in der Regel erlischt wenn das Kind drei Jahre alt ist oder würde sich diese Frist verlängern wenn wir beide beispielsweise 3 oder 4 Jahre in Deutschland in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben würden.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.06.2012 | 11:57

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Frage nach der Höhe des Unterhaltes muss ich wohl überlesen haben. Auch jetzt kann ich sie in der Ursprungsfrage nicht erkennen.

Diese Frage lässt sich so auch pauschal nicht beantworten, da der Unterhalt mal in Spanien, mal in Deutschland höher ist. Es kommt auf die Gesamtumstände und die Einkünfte von Ihnen an.

Erfahrungsgemäß ist aber das Zahlungsniveau in Spanien etwas geringer.


Die Dauer der Lebensgemeinschaft spielt keine Rolle und verlängert die Frist auch nicht. Allein das Kindesalter (drei Jahre) ist entscheidend.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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