21.07.2012 | 23:16
Antwort
von
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Ein durchgehender Unterhaltsanspruch nach dem Abitur besteht nur, wenn ohne Verzögerung ein Studium odr eine Ausbildung aufgenommen wird. Diese Phase kann auch der Orientierung gelten, sollte aber ca. 4 Monate nicht überschreiten.
Die übliche Pause zwischen Schule und Beginn des Studiums müsste weiter Unterhalt gezahlt werden. Im Fall Ihrer Tochter steht aber fest, dass Sie ab August ins Ausland geht. Damit steht fest, dass nach dem Abitur keine Ausbildung mehr durchgeführt wird, denn der Auslandaaufenthalt ist rein freiwillig und es gilt dann der Grundsatz, dass Volljährige sich selbst versorgen müssen.
2. Nein, unabhängig vom Einkommen während des Auenthalts, liegt keine Ausbildung vor, die durch Unterhalt gefördert wird.
3. Anders als bei Minderjährigen, ist das volljährige Kind generell verpflichtet sein Vermögen, auch den Stamm, einzusetzen bevor es Unterhalt verlangen kann (BGH FamRz 1998, 367, 369). Nur bei grober Unbiligkeit gilt dies nicht, hier muss die Zumutbarkeit abgewägt werden (BGH aaO). Das Schonvermögen wird nicht angetastet, es liegt aber nur bei 2000 - 3000 €. Ihre Tochter müsste also zunächst das Vermögen weitesgehend verwerten.
4. Nein, der Anspruch "lebt" erst wieder auf, wenn eine Ausbildung oder ein Studium begonnen wird.
5.Zunächst muss man darauf hinweisen, dass sowohl Sie, als auch Ihre Exfrau der Tochter gegenüber barunterhaltspflichtig sind. Ich sehe keine Rechtsgrundlage, nach der Ihre Exfrau Miete verlangen könnte. Wenn Ihre Tochter noch bei der Exfrau lebt, dann liegt kein Mietverhältnis vor und es besteht keine Pflicht zur Zahlung. Wenn Ihre Exfrau einen Kostenbeitrag fordern will, ist es die Sache Ihrer Tochter das zu akzeptieren oder auszuziehen.
6. Die erhöhte Erwerbsobliegenheit gilt nicht gegenüber Volljährigen, die nicht mehr Schüler sind. Es gibt aber eine allgemeine Verpflichtung Vollzeit zu arbeiten und zumutbares Einkommen zu erzielen. Man müsste im Einzelfall prüfen, ob es Ihrer Exfrau ohne weiteres möglich wäre, auf Vollzeit zu wechseln.
Verstößt Ihre Exfrau leichtfertig gegen die Verpflichtung, kann fiktiv ein Einkommen wie bei Vollzeit in der Berechnung angesetzt werden ( Gerhardt, im Handbuch des Fachanwalts für Familienrechts, 6 Kap. Rn. 178).
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@hotmail.de
Nachfrage vom Fragesteller
23.07.2012 | 15:08
Erstmal vielen Dank für Ihre Antworten.
Nachfrage zu Punkt 2:
Das Jugendamt sieht eine Unterhaltspflicht auch im Freiwilligen Sozialen Jahr oder im Programm weltwärts gemäß Beschluss vom OLG Celle vom 6.10.11 (Az. 10 WF 300/11) bzw. Beschluss BGH vom 29.6.11 (XII ZR 127/09).Stimmt das?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.07.2012 | 17:11
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Der BGH hat in seiner Entscheidung nicht speziell den Fall eines freiwilligen sozialen Jahres entschieden, sondern nur festgelegt, dass ein freiwilliges soziales Jahr (nach alter Rechtslage) Teil einer Ausbildungskette sein kann und der Anspruch nicht erlischt, sondern wieder aufleben kann.
Die Entscheidung des OLG Celle ist bisher eine Einzelentscheidung zur neuen Gesetzeslage. Bisher ist die Rechtsprechung so, als dass das soziale Jahr zumindest einen engen Bezug zum späteren Beruf bzw. Ausbildung oder Studium aufweisen muss. Es muss also nachvollziehbarer Teil einer Ausbildung sein. Das OLG Celle geht nun davon aus, dass das soziale Jahr die Bildungsfähigkeit fördert und damit immer ein Unterhaltsanspruch besteht, unabhängig vom späteren Studium. Ob dies auch Rechtsprechung des BGH wird, bleibt abzuwarten, die Rechtslage ist hier offen. Mir war nicht ganz klar, welchen Charakter des Programm weltwärts hat. Man wird hier genau prüfen müssen, was Ihre Tochter an Ausbildung oder Studium plant und was genau Inhalt des Programms ist.
Man kann eine Unterhaltspflicht sicher nicht ausschließen, ohne weiteres sehe ich aber keine Pflicht, unabhängig von der Vermögensfrage.
Eine wichtiger Punkt ist auch, inwieweit Ausbildungsschritte mit dem Unterhaltspflichtigen abgestimmt sind oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht