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Kindesunterhalt jenseits Düsseldorfer Tabelle


21.07.2008 11:59 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich erwarte konkrete Antworten auf die Fragen und Hinweise auf entsprechende Gesetze wären hilfreich.
Verweise auf konkrete Urteile brauche ich nur dann, wenn diese für die Antwort von elementarer Bedeutung sind.

Situation:
Klärung des Kindesunterhalts, weitere Unterstützung der Mutter?
Hessen, Rhein-Main-Gebiet
Mutter und ich waren nie verheiratet, haben aber 15 Jahre zusammen gelebt.
Mutter wohnt allein mit 13-jähriger Tochter.
Ich wohne allein.
Mutter ist selbstständig, ich bin angestellt.
Tochter wird zum überwiegenden Teil von der Mutter betreut.
Gemeinsames Sorgerecht.

1. Frage:
Ist die nachfolgende Berechnung des für den Kinderunterhalt(KU) relevanten Nettoeinkommens korrekt?
Oder habe ich zuviel oder zuwenig (und wenn dann was?) abgezogen?

2007 2008
Brutto 120.599,00 € 111.811,00 €
Bonuszahlung (in Brutto enthalten) 24.383,00 € 17.719,00 €
Gesetzliches Netto (inklusive Boni) 69.853,00 € 65.292,00 €
Berufsbedingte Ausgaben
einfach 25km+Fachzeitschriften 3.531,00 € 3.531,00 €
Arbeitnehmerant. Krankenversicherung 3.271,00 € 3.369,60 €
Arbeitnehmerant. Pflegeversicherung 363,00 € 367,20 €
Jahresnetto 62.688,00 € 58.024,20 €
Monatsnetto 5.224,00 € 4.835,35 €

2. Frage:
Welche der beiden Nettoeinkommen sind anzusetzen, 2007 oder Hochrechnung 2008, Mittelwert ?

3. Frage:
Die Bonuszahlung ist nicht garantiert und kann im Extremfall auch unter 5000EUR absinken, aber nicht über 30000EUR hinausgehen.
Ist dies irgendwie berücksichtigbar? Oder Verhandlungssache und Chance/Risiko?

4. Frage:
4.1 Ist nachfolgende Berechnung korrekt? Und die Überlegungen zum Titel ok?
4.2 Was ist wenn die Mutter mit einem neuen Partner zusammenzieht oder heiratet? (Anfechtung des Titels?)

Ich gehe davon aus, dass ich in der DT um 2 Stufen hochgestuft werde, da nur eine unterhaltspflichtige Person (Tochter).
Spätestens dann zieht die Düsseldorfer Tabelle nach meinen Recherchen nicht mehr.
Habe diese entsprechend „hochgerechnet“ und komme bei einem Netto von 4835EUR
und zwei Hochstufungen dann auf: 643EUR Unterhalt. Davon gehen 77EUR (Hälfte Kindergeld) ab.
Zahlbetrag: 566EUR.
Würde also einen bis zum 18.Geburtstag der Tochter oder die Aufnahme einer Ausbildung durch die Tochter befristeten Titel über 566EUR via notarieller einseitiger Absichtserklärung unterschreiben.

5. Um einen sozialen Abstieg von Mutter und Tochter zu vermeiden, bin ich bereit weitere (freiwillige) Zahlungen an die Mutter zu leisten.
Wichtig ist mir dabei: kein Titel, zunächst auf zwei Jahre befristet, danach kein Rechtsanspruch aus der vorherigen Praxis ableitbar.
Wie sehen geeignete Formulierungen/Verträge aus, was ist zu beachten?

Danke.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 861 weitere Antworten zum Thema:
Kindesunterhalt Düsseldorfer Tabelle
21.07.2008 | 13:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
931 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworten ich wie folgt:

Die Berechnung Ihres Nettoeinkommens ist bis auf die Position : Fahrtkosten/Fachliteraur nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich können auch die genannten Abzüge vorgenommen werden. Im Streitfall müssen aber die Ausgaben konkret nachgewiesen werden. In den Leitlinien des für Ihren Wohnort zuständigen Oberlandesgerichts heißt es zu der Anrechnung von Fahrtkosten unter Punkt 10.2.2, dass diese grundsätzlich nur in Höhe der Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel abgezogen werden können, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmitte allerdings nicht möglich ist oder aus sonstigen Gründen der PKW genutzt werden muss, kann der Abzug erfolgen.

Im Streitfall muss zum Abzug der Fahrtkosten konkrete Angaben gemacht werden, warum Sie den PKW nutzen müssen und die Fachliteraur in der dann nachgewiesenen Höhe erforderlich ist.

Als weiterer Abzug können bei einer zusätzlichen Altersvorge Vorsorgeaufwendungen in Betracht kommen, wenn Sie derartige Aufwendungen tätigen.

Vom Einkommen könnten zudem noch bestehende Verbindlichkeiten in Abzug gebracht werden.

Kommt kein weiterer Abzug in Betracht, wird das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt. 2008 wird somit nicht hochgerechnet, sondern ein Mittelwert ist zu bilden.

Unterschiedliche Bonuszahlungen wären in der Folgezeitzeit dann zu berücksichtigen, wenn die Änderung auch zu einer wesentlichen Einkommensänderung führen würde. Das ist dann der Fall, wenn eine erneute Berechnung des Unterhaltes ergeben würde, dass eine Abweichung von ca. 10% in Betracht kommt.


Auch nach Ihren Angaben wird der Mittelwert voraussichtlich zu einer Einstufung in die Gruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle führen. Sie weisen zutreffend auf eine Höherstufung hin. Diese erfolgt aber NICHT in der Form, dass die Düsseldorfer Tabelle hochgerechnet wird. Das ist allenfalls ein Anhaltspunkt. Tatsächlich bestimmt sich der Kindesunterhalt in der angenommenen Einkommensgruppe über 5.100,00 EUR nach den Umständen des Einzelfalls. Es kommt auf den konkreten Bedarf des Kindes an. Dabei ist die bisherige Lebenssituation und der bisherige Bedarf zu berücksichtigen.

Sollte Sie sich mit der Kindesmutter allerdings über den von Ihnen genannten Betrag einigen können, steht dem nichts entgegen. Sie können einen Titel erstellen lassen. Dieser muss aber zum einen bis zum 18. Lebensjahr der Tochter auf jeden Fall befristet sein und auch die Möglichkeit der Neuberechnung enthalten, wenn die Tochter eine Ausbildung beginnt oder sonst über eigene Einkünfte verfügt. Darüberhinaus sollte für Sie die Abänderungsmöglichkeit enthalten sein, wenn die Bonuszahlung erheblich absinkt und zu einem geänderten Unterhaltsbetrag führen würde. Die Aufnahme einer solchen Klausel, über deren Formulierung Sie der Notar berät, birgt aber das Risiko, dass auch die Kindesmutter für den Fall der Steigerung der Bonuszahlung die Abänderung begehren wird.

Betreffend der Kindesmutter würde ich von einer vertraglichen Bindung in jedweder Form abraten. Eine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter dürfte nach Ihren Angaben nicht bestehen. Sie sollten daher auch befristet keine vertragliche Verpflichtung eingehen. Möchten Sie die Kindesmutter und damit auch die Tochter weiter unterstützen, steht es Ihnen unbenommen, dieses in Form unregelmäßiger Geldgeschenke zu tun, die weder regelmäßig erfolgen sollten, noch der Höhe nach gleichleibend sein sollten. Sie sollten unbedingt vermeiden, dass auch nur der Anschein entsteht, Sie würden Unterhaltszahlung leisten. Insoweit sollten Sie auch Geldgeschenke per Überweisung mit dem Hinweis "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht " versehen. Der Vorteil besteht u.a. darin, dass Sie jederzeit die Zahlungen einstellen können, wenn die Kindesmutter in einer neuen Beziehung lebt.

Der Nachteil einer vertraglichen Vereinbarung besteht zudem darin, dass die Kindesmutter Sie klageweise aus dieser Vereinbarung, auch wenn Sie nicht notariell beurkundet ist, in Anspruch nehmen kann. Die Kindesmutter könnte dann einen Anspruch mit der vertraglichen Verpflicchtung, die Sie eingegangen sind, begründen. Es kann in einem Gerichtsverfahren schwierig werden, diese Vereinbarung wieder zu beseitigen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Nachfrage vom Fragesteller 21.07.2008 | 13:45

Hallo Herr Bohle,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Was konkret bedeutet:
"Dabei ist die bisherige Lebenssituation und der bisherige Bedarf zu berücksichtigen" ?
Ausgaben für
- Wohnen (Wohnungsgrösse/Kinderzimmergrösse?)
- Urlaube?
- Kleidung?
- Freizeitaktivitäten?
- Bildung?
D.h. die Höhe ist mit der Mutter frei verhandelbar bzw. muss gerichtlich/gutachterlich festgelegt werden?

Dass auch eine nicht beurkundete Vereinbarung das Risiko einer Klage birgt, ist mir bewusst. Um eine Eskalation zu vermeiden und Mutter und Kind eine gewisse (zeitlich begrenzte) Planungssicherheit zu geben, würde ich trotzdem gerne eine solche schriftliche Zusage machen. Sichergestellt sein muss allerdings, dass keine über die Befristung hinausgehende Ansprüche daraus ableitbar sind. Sehen Sie da eine Möglichkeit?

Danke.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.07.2008 | 15:00

Sehr geehrter Ratsuchender,

genau die von ihnen genannten Einzelpunkte sind zu beachten, da der Lebensstandart beibehalten werden soll.

Die Höhe ist frei verhandelbar, so dass es keiner gerichtlichen Festlegung bedarf, sofern eine für alle Beteilugten annehmbare Lösung gefunden wird. Inwieweit dann Zugeständnisse gemacht werden, ist letztlich eine Frage des Verhandlungsgeschickes.

Sofern Sie trotzdem eine schrifliche Vereinbarung wünschen, sollte diese dan unbedingt OHNE ANNERKENNUNG EINER RECHTSPFLICHT erfolgen, damit dann daraus eben kein einklagbares Anerkenntnis abgeleitet werden kann. Auch ist dann die zeitliche Befristung möglich.

Hierzu sollten Sie dann aber für die genaue Formulierung die anwaltliche Individualberatung unbedingt nutzen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

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