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Kindesunterhalt im Monat der Volljährigkeit


25.07.2012 15:37 |
Preis: 25,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer




Kann der Kindesunterhalt im Monat der Volljährigkeit des Kindes anteilig ( :31x 11 )gekürzt werden, wenn das Kind am 11.08.12 volljährig wird. Ich wohne im OLG Bezirk Stuttgart.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 861 weitere Antworten zum Thema:
Kindesunterhalt Volljährigkeit
25.07.2012 | 18:21

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
295 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Die Beantwortung Ihrer Frage lässt sich dem Gesetz nicht eindeutig entnehmen. In § 1612a Abs. 3 BGB ist geregelt, dass der Unterhalt einer höheren Altersstufe ab dem Beginn des Monats maßgebend ist, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. Dies gilt grundsätzlich auch beim Eintritt der Volljährigkeit. Allerdings betrifft diese Vorschrift nur den Mindestunterhalt, der sich nur auf minderjährige Kinder bezieht. Es gibt Stimmen in Literatur und Rechtsprechung, die diese Vorschrift analog auch auf den Eintritt der Volljährigkeit anwenden, sodass die Unterhaltspflicht am Monatsletzten vor dem 18. Geburtstag endet. Dem steht jedoch § 1612 Abs. 3, Satz 2 BGB entgegen, der die Zahlungspflicht beim Tod des Unterhaltsberechtigten für den ganzen Monat vorsieht, wenn der Berechtigte den Monatsbeginn erlebt hat. Auch diesbezüglich wird vertreten, dass diese Vorschrift entsprechend auf den Eintritt der Volljährigkeit anwendbar ist. Gerecht wäre es wohl, taggenau auf den 18. Geburtstag abzustellen. Diese Möglichkeit findet jedoch weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze.
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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.



Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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