Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 794 weitere Antworten zum Thema Kindesunterhalt.
In Klage im Jahr 2009 wurde ein Vergleich geschlossen, der in Abänderung der Urkunde des Jugendamtes von 2004 mit einem monatlichen Unterhalt ab 01/2009 endete (ohne Befristung/Ablaufdatum). Dieser Betrag reduziert sich dann um jeweils 50% des zu beantragenden Bafög-Betrages.
Das Studium begann 10/2007. Auf rückständigen Unterhalt für 2007/2008 wurde leider verzichtet. Die Regelstudienzeit (Diplomstudiengang) beträgt 4,5 Jahre. Das ist bekanntlich nicht sehr praxisnah. Trotz guter Leistungen wird voraussichtlich ein Jahr länger benötigt.
Der Unterhaltspflichtige meint nun ab 03/2012 nicht mehr zahlen zu müssen, weil die Zeit um ist. Wie ist die Rechtslage? Was muss man jetzt unternehmen?
Antwort geschrieben am 13.01.2012 20:07:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Auf Grund des unbefristeten Vergleiches ist dieser weiterhin gültig und Sie können aus diesem die Zwangsvollstreckung für den Unterhalt in Auftrag geben (z.B. Beitreibung über Gerichtsvollzieher, Kontopfändung, Gehaltspfändung).
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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