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Hallo, ich möchte gerne wissen, ob monatliche Ratenzahlungen zur Begleichung des nachehelichen Unterhalts (Kreditsumme 90.000) bei der Berechnung für den Kindesunterhalt einer 18-jährigen, die noch zur Schule geht, relevant sind und zum Abzug gebracht werden können. Es sind ca. 2.250 Euro monatlich für die Begleichung des nachehelichen Unterhalts (OLG Celle) von 90.000 Euro für "entgangene Karriere" der Ex-Frau und Mutter des Kindes.
Können die 2.250 Euro bei der Berechnung meines Kindesunterhaltsanteils vom Einkommen abgezogen werden, bevor die folgende Berechnung erfolgt?
Das Einkommen beider Eltern wird addiert.
Der Bedarf des Kindes wird mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle, Altersstufe 4 über das summierte Elterneinkommen ermittelt.
Unterhalt von Vater = Bedarf Kind / Einsatzbetrag(Vater + Mutter) * Einsatzbetrag Vater
Unterhalt von Mutter = Bedarf Kind / Einsatzbetrag(Vater + Mutter) * Einsatzbetrag Mutter
Antwort geschrieben am 03.02.2012 15:41:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 032128500333
Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 103
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Bei Ihrer 18-jährigen Tochter, die noch die Schule besucht, handelt es sich um ein privilegiertes volljähriges Kind unter 21 Jahren, § 1603 Abs. 2 BGB, jedenfalls dann, wenn die Tochter noch im Haushalt der Mutter wohnt.
Gegenüber Ihrer Tochter trifft Sie in diesem Fall eine sogenannte "gesteigerte Erwerbsobliegenheit". Das bedeutet, dass Sie mit allen Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, notfalls auch unter Verwertung Ihres Vermögens, soweit dies im Einzefall zumutbar ist, versuchen, den Unterhaltsbedarf Ihrer Tochter sicherzustellen.
Die Kreditrate können Sie in Abzug bringen, da es sich hierbei um einen notwendigen Kredit zur Begleichung Ihrer Unterhaltsschulden bei der Kindsmutter handelt, und nicht etwa um einen Kredit, den Sie aufgenommen haben, um sich zB. ein neues Auto zu kaufen. Wenn Sie nicht zahlen, könnte Ihre Ex-Frau schließlich die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben und Sie so gänzlich zahlungsunfähig machen, auch im Hinblick auf den Kindesunterhalt.
Wenn Sie den Unterhaltsansprch Ihrer Tochter wegen der Kreditrate nicht mehr voll bedienen können, kann man von Ihnen unterhaltsrechtlich aber wohl verlangen, mehr zu arbeiten, um Ihre Tochter zu unterhalten (gesteigerte Erwerbsobliegenheit).
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie mich gerne über die kostenlose Nachfragefunktion.
Gerne steht Ihnen meine Kanzlei auch zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)
Taunusstrasse 10
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.02.2012 18:20:55
Hallo Frau Wachter,
besten Dank für die Antwort. Nun habe ich folgende Nachfrage, um sicher zu gehen, sie richtig verstanden zu haben:
Verstehe ich es also richtig, dass bei der Berechnung mein Einkommen um die Höhe der Kreditzahlung von ca. 2.500 Euro (genau 2.237) gemindert wird und zusätzlich das Einkommen meiner Ex-Frau erhöht wird um den Unterhaltsanspruch von 1.400,- Euro, der bei der OLG Verhandlung in Ansatz gebracht wurde für die ersten 4 Jahre nachehelichen Unterhalt und danach mit 400 Euro? Diesen Anspruch habe ich mit der "Einmalsumme" von 90.000 Euro abgelöst. (OLG Celle)
In Zahlen gesprochen - im Detail:
- mein Einkommen 5.000 € - 150 € (als Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen) - 160 € Zusatzaltersvorsorgebeiträge für eine zusätzliche private Altersvorsorge) - 50 € (Beiträge zu einer Zusatzkrankenversicherung) - 2.237 (genauer Betrag Kredittilgung Ehegattenunterhalt) = 2.403 €
- Einkommen Ex-Frau 1.600 € - 80 € (berufsbedingte Aufwendungen) + 1.400 € (4 Jahre und danach 400 € lebenslang bzw. Ende der Ausbildung meiner Tochter)= 2.920 € bzw. nach Ablauf der 4 Jahre in 3 Jahren 1.920 €.
Vielen Dank im Voraus.
Hallo Frau Wachter,
besten Dank für die Antwort. Nun habe ich folgende Nachfrage, um sicher zu gehen, sie richtig verstanden zu haben:
Verstehe ich es also richtig, dass bei der Berechnung mein Einkommen um die Höhe der Kreditzahlung von ca. 2.500 Euro (genau 2.237) gemindert wird und zusätzlich das Einkommen meiner Ex-Frau erhöht wird um den Unterhaltsanspruch von 1.400,- Euro, der bei der OLG Verhandlung in Ansatz gebracht wurde für die ersten 4 Jahre nachehelichen Unterhalt und danach mit 400 Euro? Diesen Anspruch habe ich mit der "Einmalsumme" von 90.000 Euro abgelöst. (OLG Celle)
In Zahlen gesprochen - im Detail:
- mein Einkommen 5.000 € - 150 € (als Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen) - 160 € Zusatzaltersvorsorgebeiträge für eine zusätzliche private Altersvorsorge) - 50 € (Beiträge zu einer Zusatzkrankenversicherung) - 2.237 (genauer Betrag Kredittilgung Ehegattenunterhalt) = 2.403 €
- Einkommen Ex-Frau 1.600 € - 80 € (berufsbedingte Aufwendungen) + 1.400 € (4 Jahre und danach 400 € lebenslang bzw. Ende der Ausbildung meiner Tochter)= 2.920 € bzw. nach Ablauf der 4 Jahre in 3 Jahren 1.920 €.
Vielen Dank im Voraus.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.02.2012 11:45:59
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Sie haben mich richtig verstanden. Die Unterhaltszahlungen an die Mutter bzw. die Bedienung des Kredits verringern Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen und erhöhen das der Mutter.
Folge ist, dass die Barunterhaltspflicht Ihrer Frau entsprechend dem sich durch das erhöhte Einkommen ergebenden Einsatzbetrage in der Unterhaltsberechnung ansteigt.
Ihre Frau müsste dann einen höheren Teil des Gesamtunterhaltsbetrages, der der Tochter nach der Düsseldorfer Tabelle zusteht, tragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Sie haben mich richtig verstanden. Die Unterhaltszahlungen an die Mutter bzw. die Bedienung des Kredits verringern Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen und erhöhen das der Mutter.
Folge ist, dass die Barunterhaltspflicht Ihrer Frau entsprechend dem sich durch das erhöhte Einkommen ergebenden Einsatzbetrage in der Unterhaltsberechnung ansteigt.
Ihre Frau müsste dann einen höheren Teil des Gesamtunterhaltsbetrages, der der Tochter nach der Düsseldorfer Tabelle zusteht, tragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
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