Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 26.01.2012 13:09:58

Kindesunterhalt berechnen

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 782
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 794 weitere Antworten zum Thema Kindesunterhalt.
Guten Tag,
ich würde gerne den Unterhalt ausrechnen lassen, den ich ab 01.02.2012 an meine
beiden Kinder zu zahlen hätte. Geschieden wurden wir im Juli/2010.
Hier die Eckdaten:
meine Exfrau ist vollzeitbeschäftigt und verdient netto ca. XXXX
ich bin vollzeitbeschäftigt und verdiene netto XXXX
ich fahre tgl. ca. 32 km zu Arbeit (einfache Strecke, 5 % Abzug ausreichend?)
habe einen Autokredit, der mtl. mit 149 € abbezahlt wird, diesen habe ich nach der
Scheidung aufgenommen.
zwei Kinder:
XXX, geht aufs Gymnasium 12 Klasse und wohnt bei der Mutter, kein eigenes Einkommen
XXX, geht noch auf die Realschule und wohnt bei der Mutter, kein eigenes Einkommen
beide Kinder wohnen bei der Mutter, diese erhält auch das komplette Kindergeld (368 €/mtl.)

Ich bitte um Ausrechnung des Kindesunterhaltes je Kind unter Ausschöpfung jeglicher Möglichkeiten,
dieses so gering wie möglich für mich zu halten. Zahle bisher mtl. 540 € für beide Kinder. Wenn weitere Daten fehlen, können Sie mich gerne kontaktieren.



Antwort geschrieben am 26.01.2012 14:23:03
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Joel ist volljährig. Da er noch zur Schule geht, gilt er als
privilegiertes volljähriges Kind und wird unterhaltsrechtlich wie ein
minderjähriges Kind behandelt und der Unterhaltsbetrag in der
Düsseldorfer Tabelle abgelesen.

Janine ist noch minderjährig. Daher wird hier der zu zahlende
Unterhaltsbetrag in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen.

Ihr Nettoeinkommen muss bereinigt werden, um das unterhaltsrelevante
Einkommen zu ermitteln.

Bei den berufsbedingten Aufwendungen können Sie entweder die Fahrtkosten
oder die Kreditrate oder die 5 % abziehen.

Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs
können 0,30 EUR
pro gefahrenem Kilometer (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) angesetzt werden. Ab
dem 31. Entfernungskilometer kommt in der Regel eine Kürzung der
Kilometerpauschale auf 0,20 EUR in Betracht.

Bei 64 km wären das im Monat 316 Euro, somit mehr als die 5 % pauschal
und die Rate.

Weiterhin können Sie 4 % vom Brutto abziehen für eine private
Altersvorsorge.

Wenn sonst keine wesentlichen Belastungen sind, die man monatlich
abziehen kann, haben Sie ein anzusetzendes Einkommen von 1169 Euro.


Sie haben einen Selbstbehalt von 950 Euro. Daher liegt ein Mangelfall
vor und Sie können nicht den vollen Mindestunterhalt bezahlen.

Solange Ihr Sohn sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet, sind beide Kinder gleichrangig. Dies bedeutet, dass von Ihnen für beide Kinder zusammen lediglich 219 € Unterhalt bezahlt werden können.

Wenn Ihr Sohn das Gymnasium abgeschlossen hat, dann besteht nur noch für Janine ein Unterhaltsanspruch, dieser dann aber auch in Höhe von 219 €.



Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.01.2012 14:46:13

Guten Tag Herr Schwerin,

vielen Dank für Ihre prompte Bearbeitung.

Ich kann also tatsächlich die gesamten Fahrtkosten ansetzen, obwohl ich diese
auch bei meiner Steuererklärung absetze?

...und das Gehalt meiner Frau spielt keine Rolle?

Vielen Dank für Ihre Rück-Info.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.01.2012 14:58:30

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ja, Sie können die Fahrtkosten beim Unterhalt so absetzen wie dargelegt.

Das Gehalt der Frau spielt (noch) keine Rolle.

Es wird erst relevant, wenn die beiden Kinder volljährig sind und nicht mehr zur Schule gehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Kindesunterhalt berechnen | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-26
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schwerin direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Familienrecht letzten Monat:

71
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Kindesunterhalt   berechnen