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Meine Kinder (11 und 13) leben seit meiner Trennung von ihrem Vater in meinem Haushalt.
Ich war mit dem Vater der Kinder 14 Jahre zusammen, jedoch nicht verheiratet.
Er zahlt regelmäßig Unterhalt für seine Kinder.
Meinen neuen Partner möchte ich gern heiraten.
Es ist nicht geplant die Kinder durch meinen neuen Partner zu adoptieren.
Besteht weiterhin die Plicht der Unterhaltszahlung für den Vater meiner Kinder nach meiner Heirat in gewohnter Höhe?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 02.12.2010 16:09:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerade Linie dazu verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Der Unterhalt dient zur Deckung des Bedarfs des Berechtigten, welcher sich im Falle minderjähriger Kinder von der Lebensstellung und dem Einkommen der Eltern ableitet.
Durch die Heirat mit Ihrem Partner ändert sich hieran nichts. Insbesondere wird Ihr neuer Partner nicht unterhaltspflichtig, da er mit Ihren Kindern nicht im rechtlichen Sinne verwandt ist.
Der Vater der Kinder bleibt also diesen gegenüber weiterhin in gleicher Höhe unterhaltspflichtig.
Sie selbst haben allerdings in entsprechender Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB keinen Unterhaltsanspruch mehr. (BGH, 17.11.2004, XII ZR 183/02)
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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