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Kindesunterhalt bei aufgeteilten Kindern


11.02.2011 20:04 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann




Meine 6-Jährige lebt bei der KM (1.600€/1.200€ netto, ohne meinen Ehegattenunterhalt iHv 200€). Mein 12-Jähriger lebt bei mir (3.500€/2.200€). In beiden Fällen: Vorläufiges ABR.

Ich erhalte Kindergeld für beide Kids. 184 € für die 6-Jährige überweise ich der Mutter. Jugendamt setzt meinen Kindesunterhalt vollstreckbar fest auf: 364€ Mindestunterhalt - 92€ anzurechnendes Kindergeld = 272 € zu zahlender Unterhaltsbetrag.

1. Frage: Muss KM Kindesunterhalt für meinen 12-Jährigen zahlen oder ist ihr Einkommen zu niedrig?
2. Frage: Darf ich die Zahlung iHv 184€ an die KM einstellen?
3. Frage: Darf ich die letzten beiden KG-Zahlungen (2x184€) zurückfordern oder sogar mit meinem KU verrechnen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 861 weitere Antworten zum Thema:
Kindern Kindesunterhalt
12.02.2011 | 10:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
105 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Einsatzes aufgerund Ihrer Angaben wie folgt:

1.
Es kommt in Betracht, dass Ihr bei Ihnen lebendes Kind einen Anspruch auf Barunterhalt gegen die Mutter hat. Deren notwendiger Selbstbehalt beträgt 950,-- €. Ich rate Ihnen, dies von einem Rechtsanwalt vor Ort prüfen und berechnen zu lassen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Rahmen diese Forums für den Mindesteinsatz keine vollständige Unterhaltsberechnung erbracht werden kann.

2.
Für das bei der Mutter lebende Kind hat die Mutter Anspruch auf das Kindergeld. Das Kindergeld wird ja auch hälftig auf Ihre Barunterhaltsverpflichtung angerechnet. Sie sollten dies Zahlungen nicht einstellen.

3.
Sie können die erbrachten Kindergeldzahlungen auch nicht mit Aussicht auf Erfolg zurückfordern.

Ein etwaiger Anspruch des bei Ihnen lebenden Kindes gegen die Mutter steht dem Kind zu, nicht Ihnen. Eine Verrechnung ist daher nich möglich.

Sie sollten zunächst einmal die Kindesmutter zur Zahlung von Kindesunterhalt auffordern.



Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
88212 Ravensburg
Tel. 0751/25971
Fax: 0751/21757
E-Mail: ra-moosmann-rv@t-online.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Ravensburg

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