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Frage geschrieben am 10.02.2011 16:15:19

Kindesunterhalt, abziehbare andere Unterhaltsleistungen

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1541
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

der Vater meiner Kinder gibt bei der Berechnung des Kindesunterhaltes als abzugsfähige Belastungen sowohl den Abtrag für sein, nach unserer Ehe erworbenes Haus als auch den Betrag, den er als Abgeltung eines früher bestandenen Altenteils seiner Mutter monatlich leisten muss. Einen Mietwert für die selbstgenutzte Immobilie rechnet er sich nicht als Einnahme dagegen. Ist das so zulässig?

Kann ich ggf. zu wenig gezahlten Kindesunterhalt rückwirkend für 3 Jahre von ihm fordern?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Viele Grüße


Antwort geschrieben am 10.02.2011 16:48:28
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
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Sehr geehrte Ratsuchende,


die vom Kindesvater so vorgenommene Berechnung ist keineswegs korrekt. Hier sollten Sie unbedingt eine konkrete Unterhaltsberechnung anhand aller Zahlen vornehmen lassen, was sich - bezogen auf diese strittigen Punkte - sicherlich lohnen wird, da vermutlich ein höherer Unterhaltsanspruch bestehen wird.


Rückwirkend kann der Unterhalt nur verlangt werden, wenn der Kindesvater ordnungsgemäß in Verzug gesetzt worden ist (oder ein vollstreckbarer Titel besteht); dieses wäre ergänzend zu prüfen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.02.2011 16:52:18

Sehr geehrter Herr Bohle,

wie setze ich ihn ordnungsgemäß in Verzug?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.02.2011 18:02:11

Sehr geehrte Ratsuchende,


dazu müssen Sie genau mitteilen, welchen Betrag Sie für welches Kind ab welchem Datum haben wollen. Nur so kann eine wirksame Verzugsfolge herbeigeführt werden.


In Ihrem Fall ist es aber ganz sicherlich ratsam, einen Anwalt auch einzuschalten, da Sie ansonsten auf berechtigte Ansprüche ggfs. verzichten würden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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