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Frage geschrieben am 29.05.2006 21:35:00

Kindesunterhalt abhängig vom Umgangsrecht?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1656
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 794 weitere Antworten zum Thema Kindesunterhalt.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich wünsche allen einen guten Abend und hier kommt meine Frage:
Mein Kind geht zweimal die Woche mit Übernachtung und jedes zweite Wochenende zum anderen Elternteil.
Jetzt möchte der andere Elternteil nur noch ganz geringen Unterhalt zahlen, weil es eine sogenannte Regelung des Barunterhaltes gibt, wenn sich das Kind fast gleich viel bei beiden aufhält. Weil man dann ja auch andere Kosten teilen soll, müsste ich dann ständig meinem Geld hinterherlaufen, wobei ich mit der Hälfte Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle einverstanden wäre. Nach der Barunterhaltsregelung wären es dann gerade mal 37% von der Hälfte nach Düsseldorfer Tabelle unter Anrechnung des Kindergeldes. Wie sieht das rechtlich aus?



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Diese Antwort ist vom 29.5.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 29.05.2006 22:52:51
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Für den Unterhalt minderjähriger und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder haften beide Elternteile grundsätzlich gleichrangig. Diese Gleichrangigkeit wird allerdings zum einen durch die Regelung in § 1606 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eingeschränkt, nach der mehrere gleichrangige Verwandte – das sind Vater und Mutter gegenüber ihrem gemeinsamen Kind – anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für dessen Unterhalt haften.

Zum anderen erfüllt gemäß § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB der Elternteil, der ein minderjähriges, unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung zu dessen Unterhalt beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Hinter dieser Regelung verbirgt sich der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhaltsleistung und Kindesbetreuung, der auf den vom Gesetzgeber angenommenen Regelfall beruht, dass sich ein minderjähriges Kind im Falle des Getrenntlebens seiner Eltern ganz überwiegend bei einem der Elternteile aufhält, der dann auch den Hauptteil seiner Betreuung und Erziehung erbringt. In Ihrem Fall wird man diesen Grundsatz nicht uneingeschränkt anwenden können, da sich das Kind aufgrund der weitreichenden Umgangsregelung nicht mehr in diesem überwiegenden Maße bei Ihnen aufhält.

Soweit die Kindesbetreuung nicht als gleichwertige Unterhaltsleistung angesehen werden kann, richtet sich der Umfang der Haftung für den Kindesunterhalt individuell und damit anteilig nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile. Da diese meist unterschiedlich sind, werden die Barleistungen der Eltern auch nur in Ausnahmefällen gleichhoch sein. Nach Ziffer 13.3 der Leitlinien des OLG Düsseldorf bemisst sich dann die Haftungsquote der Elternteile nach den jeweiligen anrechenbaren Einkünften, die vorab jeweils um einen Sockelbetrag zu kürzen sind, der zur Zeit beim nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten 770 Euro und beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 890 Euro im Monat beträgt. Entsprechend der so ermittelten Quote haften die Eltern dann für den Unterhaltsbedarf des Kindes, der anhand der Sätze der Düsseldorfer Tabelle, ausgehend von dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile, ermittelt werden kann.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de


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